{"id":667,"date":"2017-02-06T13:17:33","date_gmt":"2017-02-06T12:17:33","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=667"},"modified":"2017-02-06T13:17:33","modified_gmt":"2017-02-06T12:17:33","slug":"dr-peter-gerrit-mueller-eiselt-die-gewaehrleistung-der-sicherheit-bei-fussballspielen-eine-rechtliche-analyse-unter-besonderer-beruecksichtigung-des-dfl-sicherheitskonzepts-stadi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=667","title":{"rendered":"Dr. Peter Gerrit M\u00fcller-Eiselt &#8211; Die Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit bei Fu\u00dfballspielen \u2013 Eine rechtliche Analyse unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des DFL-Sicherheitskonzepts \u201aStadionerlebnis\u2019"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>M\u00fcller-Eiselt, Peter Gerrit\u00a0Dr.;<\/em> Die Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit bei Fu\u00dfballspielen \u2013 Eine rechtliche Analyse unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des DFL-Sicherheitskonzepts \u201aStadionerlebnis\u2019.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/strong><strong>;<\/strong> ISBN: 978-3-8487-2437-6, 390 Seiten, Nomos Verlag, Reihe: Schriften zum Sportrecht, Band 38, Baden-Baden, 2015, 99 \u20ac<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-668 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/02\/sicherheit_fussballspiele-101x150.png\" alt=\"\" width=\"101\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/02\/sicherheit_fussballspiele-101x150.png 101w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/02\/sicherheit_fussballspiele.png 200w\" sizes=\"(max-width: 101px) 100vw, 101px\" \/><\/p>\n<p>Fu\u00dfball begeistert die Massen. Aber, was derart hell strahlt, verursacht auch Schatten. Negative Begleiterscheinung der beliebten Freizeit\u00adbesch\u00e4ftigung von Millionen von Menschen ist neben Korruption, Wettbetrug und Doping leider vor allem auch Zuschauergewalt, so Dr. M\u00fcller-Eiselt im Vorwort seiner im Jahr 2015 an der Ludwigs-Maximilians-Universit\u00e4t in M\u00fcnchen angenommenen Dissertation. <!--more-->Diese ist, obwohl sich seit ihrer Annahme gerade auf diesem Feld straf-, zivil- und gefahrenabwehrrechtlich wiederum viele neue Entwicklungen abzeichneten, nach wie vor in ihren Grundaussagen sehr aktuell. Gerade einmal die Entscheidung des BGH vom 22.09.2016<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>, mit der das Gericht Regressanspr\u00fcche eines Vereins in Bezug auf eine sportgerichtlich verh\u00e4ngte Verbandsstrafe nach \u00a7 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB gegen\u00fcber den zweifelsfrei festgestellten Werfern einiger B\u00f6ller im Stadion am Rande einer Zweitligapartie er\u00f6ffnete, wird in der Arbeit aufgrund des Rechtsstandes vom April 2015 noch nicht abschlie\u00dfend thematisiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aber, eines vorweg, M\u00fcller-Eiselt differenziert in seiner Arbeit sehr sauber zwischen der weit \u00fcberwiegenden Anzahl von fu\u00dfballbegeisterten Menschen und einer verschwindend kleinen Gruppe von Veranstalungsrandalierern, die das Transportmedium Fu\u00dfball f\u00fcr ihre Zwecke missbrauchen. Er verweist deshalb zurecht darauf, dass die Sicherheitslage in und um unsere Stadien weder Anlass zu akuter Sorge bietet noch allerdings zu dauernder Unt\u00e4tigkeit einl\u00e4dt. Die Identifizierung einzelner St\u00f6rer in einer annonymen, friedlichen Masse und auch ein rechstsstaatlich unbedenklicher Umgang mit diesen wenigen gef\u00e4hrlichen Straft\u00e4tern, die viele andere dabei ungerechtfertigt aber durchaus bewusst diskreditieren, da sich sich feige im Halbschatten der Anonymit\u00e4t der Masse bewegen und handeln, ist noch nicht befriedigend gel\u00f6st. Einige Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung des punktuell gest\u00f6rten Gleichgewichts der Sicherheitslage, so der Autor, sind nach wie vor nach Ausgestaltung ihrer rechtlichen Grundlagen und ihrer inneren Reichweite zweifelhaft oder gar rechtswidrig. Es ist auch die Vielzahl der mit divergierenden Interessen Rechtspositionen und Verantwortlichkeiten \u201eim Spiel befindlichen\u201c Akteure, die punktuellem Handeln die Wirksamkeit nimmt. Der Autor pl\u00e4diert daher f\u00fcr eine aufeinander abgestimmte (pr\u00e4ventive wie auch repressive) Gesamtstrategie aller Sicherheitspartner, die aber alleine aus datenschutzrechlichen Erw\u00e4gungen sehr schnell an ihre rechtsstaatlichen Grenzen gelangt.<\/p>\n<p>Das besondere Verdienst des Autors ist es, fast die gesamte (aktive) Palette pr\u00e4ventiver wie auch repressiver, straf-, polizei- und ordnungsrechtlicher sowie zivilrechtlicher Handlungsoptionen der Sicherheitspartner im Hinblick auf ihre Wirksamkeit aber auch hinsichtlich ihrer rechtlichen wie auch tats\u00e4chlichen Implikationen sehr \u00fcbersichtlich darzulegen. Beginnend mit der durchaus problematischen \u201e<strong>Datei Gewaltt\u00e4ter Sport<\/strong>\u201c (vgl. hierzu inhaltlich die in K\u00fcrze erscheinende Besprechung der gleichnamigen Dissertation von Thomas Kehr, erschienen in der Reihe \u201eFrankfurter Studien zum Datenschutz\u201c bei Nomos im PNL-Buchblog), \u00fcber die <strong>polizeiliche Daten\u00fcbermittlung der Polizei an Private<\/strong> (sicher noch zu rechtfertigen bei hinreichend belegbaren Tatverdacht im Zusammenhang mit veranstaltungsbezogenen gewaltaffinen Straftaten zur Aussprache eines Stadionverbots im Rahmen des Hausrechts des Betreibers und der bundesweit verbindlichen Richtlinien hierzu<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>, allerdings kaum zu rechtfertigen bei ausschlie\u00dflich niederschwelligen und nur abstrakten Verdachtsanzeichen), die <strong>ver\u00adschuldensabh\u00e4ngige Haftung der Vereine f\u00fcr das Fehlverhalten der eigenen Anh\u00e4nger<\/strong> auf der Grundlage verbandsrechtlicher Sportgerichtsbarkeit (vgl. hierzu die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> und die zwischenzeitlich hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH zum Regress, vgl. Fn. 2) bis hin zu polizei- und ordnungsrechtlichen <strong>Aufenthalts- und Betretungsverboten<\/strong> sowie <strong>Meldeauflagen<\/strong>. M\u00fcller-Eiselt betrachtet dar\u00fcber hinaus aber auch gefahrenabwehrrechtlich h\u00e4ufig nur \u00fcber die polizeirechtlichen Generalklauseln in den l\u00e4nderrechtlichen Gefahrenabwehrgesetzten zu begr\u00fcndenden polizeilichen Standardma\u00dfnahmen am Veranstaltungstag, wie z. B. die <strong>einschlie\u00dfende polizeiliche Begleitungen, Abmarschverz\u00f6gerungen<\/strong> oder der Zwang zur Akzeptanz ggf. <strong>modifizierter Einlasskontrollen des Hausrechtsinhabers<\/strong> mit eigenem Sicherheitspersonal bei Risikobegegnungen nachvollziehbar kritisch, jedenfalls immer dann, wenn dabei erkennbar Unbeteiligte ohne die rechtlich gebotene Differenzierung in Gefahrenversurschaer und Unbeteiligte auf der Grundlage einer klaren und hinreichend konkreten Gefahrenprognose betroffen sind. Last but not least beleuchtet er auch die Regularien bez\u00fcglich der <strong>Zuverl\u00e4ssigkeit und Sachkunde der Mitarbeiter der in den Stadien eingesetzten privaten Sicherheitsdienste<\/strong>, deren Einsatz und Anzahl in den DFL-Statuten verbindlich geregelt ist (vgl. hierzu bspw. Art. 51 der Stadion- und Sicherheitsrichtlinien der DFL<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>), zu deren gewerberechtlich geregelter Sachkunde und hinsichtlich deren Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung vor einer T\u00e4tigkeit in den Stadien nach Ansicht des Autors allerdings Nachholbedarf besteht.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend empfiehlt M\u00fcller-Eiselt als \u201eLeitlinien einer erfolgversprechenden Zukunft\u201c des vergn\u00fcglichen Fu\u00dfballsports einerseits \u201e<strong>Konsequenz<\/strong> im Vorgehen gegen identifizierbare St\u00f6rer\u201c, gleicherma\u00dfen auf den Gebieten des Straf- und Gefahrenabwehrrechts wie auch des Zivil- und dabei insbesondere des Haftungsrechts, aber stets bei konsequenter \u201eRechtsstaatlichkeit der Vorschriften und des Umgangs mit ihnen\u201c und der \u201eVerbesserung der Kooperation der Sicherheitspartner miteinander statt kontraproduktiver Alleing\u00e4nge\u201c. Diese Schlussbemerkung ist in den Hauptteilen schl\u00fcssig vorbereitet, der Autor legt den salzigen Finger in offene sicherheitsrechtliche und kriminalpolitische Wunden im Zusammenhang mit Gro\u00dfveranstaltungen. Seine Arbeit kann man nur als gelungen bezeichnen, obwohl sie \u2013 allerdings thematisch geboten \u2013 die vielf\u00e4ltigen M\u00f6glichkeiten der Fandialogforen notwendigerweise ausklammert. Sie bietet einen schnellen \u00dcberblick \u00fcber wesentliche Problemstellungen, gleichzeitig erm\u00f6glicht sie \u00fcber zahlreiche Ankn\u00fcpfungspunkte tiefergehende thematische Analysen. Gleichwohl kann man erg\u00e4nzend in den letzten Jahren durchaus eine strukturelle Verbesserung im Umgang der Sicherheitsbeh\u00f6rden wie auch der Veranstalter mit den Problemstellungen, bspw. \u00fcber konsequente \u201eIntensivt\u00e4ter- oder Gef\u00e4hrderprogramme bei ausreichend konkreter Faktenlage und Gefahrenprognose\u201c erkennen. Diese Entwicklung sollte unter Einbeziehung aller Sicherheits- und Kooperationspartner fortgesetzt werden. Der Aufwand lohnt, denn wir wollen uns alle nur am Sport und an den hierbei mit ungeheurem Aufwand und Herzblut gestalteten Fan-Choreografien erfreuen. Veranstaltungsrandalierer, auch wenn es nur ganz wenige \u201eVerblendete\u201c sind, geh\u00f6ren nicht in und auch nicht in das Umfeld der Stadien.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Vgl. Inhaltsverzeichnis auf der Verlags-Website des NomosVerlags: <a href=\"http:\/\/www.nomos-shop.de\/infoPopup.aspx?product=25283&amp;tab=0\">http:\/\/www.nomos-shop.de\/infoPopup.aspx?product=25283&amp;tab=0<\/a> , zuletzt abgerufen am 29.01.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. LTO-Newletter vom 22.09.2016, \u00a0<a href=\"http:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/bgh-urteil-7o23114-fans-krawalle-haftung-verbandsstrafe\/\">http:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/bgh-urteil-7o23114-fans-krawalle-haftung-verbandsstrafe\/<\/a><u>,<\/u>zuletzt abgerufen am 30.01.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Vergleiche hierzu die Download-Site der DFL und des DFB, auf der in \u00fcbersichtlicher Form Satzungen und Richtlinien (<a href=\"http:\/\/www.bundesliga.de\/de\/dfl\/statuten\/\">http:\/\/www.bundesliga.de\/de\/dfl\/statuten\/<\/a>) dargestellt sind, zuletzt abgerufen am 04.02.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Vergleiche Darstellung der Satzungen und Ordnungen des DFB auf der Verbands-Website unter der DFB-URL: <a href=\"http:\/\/www.dfb.de\/verbandsservice\/verbandsrecht\/satzungen-und-ordnungen\/\">http:\/\/www.dfb.de\/verbandsservice\/verbandsrecht\/satzungen-und-ordnungen\/<\/a>, zuletzt abgerufen am 04.02.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> <a href=\"http:\/\/s.bundesliga.de\/assets\/doc\/1110000\/1107149_original.pdf\">http:\/\/s.bundesliga.de\/assets\/doc\/1110000\/1107149_original.pdf<\/a> (abgerufen am 04.02.2017).<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00fcller-Eiselt, Peter Gerrit\u00a0Dr.; Die Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit bei Fu\u00dfballspielen \u2013 Eine rechtliche Analyse unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des DFL-Sicherheitskonzepts \u201aStadionerlebnis\u2019.[1]; ISBN: 978-3-8487-2437-6, 390 Seiten, Nomos Verlag, Reihe: Schriften zum Sportrecht, Band 38, Baden-Baden, 2015, 99 \u20ac Fu\u00dfball begeistert die Massen. 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