{"id":783,"date":"2017-08-31T11:42:27","date_gmt":"2017-08-31T09:42:27","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=783"},"modified":"2017-08-31T11:42:27","modified_gmt":"2017-08-31T09:42:27","slug":"armin-steinbach-rationale-gesetzgebung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=783","title":{"rendered":"Armin Steinbach &#8211; Rationale Gesetzgebung"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Steinbach, Armin Dr.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>;<\/em> Rationale Gesetzgebung <a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/strong><strong>;<\/strong> ISBN: 978-3-16-155152-9, 396 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, Reihe: Jus Publicum, Band 263, 2017, 89.&#8211; \u20ac<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-784 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/rationale_gesetzgebung-106x150.png\" alt=\"\" width=\"106\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/rationale_gesetzgebung-106x150.png 106w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/rationale_gesetzgebung.png 200w\" sizes=\"(max-width: 106px) 100vw, 106px\" \/><\/p>\n<p>Rationale Gesetzgebung, eine f\u00fcr den Gesetzgeber genauso anspruchsvolle Herausforderung wie f\u00fcr den B\u00fcrger auf den ersten Blick selbstverst\u00e4ndliche Tatsache! Steinbach bearbeitet dieses scheinbar unaufl\u00f6sbare Spannungsfeld mit Akribie und versucht wesentliche rechts-, wissenschafts- und systemtheoretische Attribute der Rationalit\u00e4t im Hinblick auf die \u201eSteuerungs- und Ordnungsfunktion des Rechts\u201c zu identifizieren und zu kategorisieren. Er bietet dadurch zahlreiche interessante Ansatzpunkte f\u00fcr den Gesetzgeber, den sozialen Wandel moderner Gesellschaften sowohl antizipativ wie auch reaktiv gestalten zu k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p>Gerade <em>\u201eStaatshandeln muss vern\u00fcnftig sein, um dem Anspruch auf verbindliche Ordnung gen\u00fcgen zu k\u00f6nnen\u201c<\/em>, so der Autor, wobei aber jedenfalls <em>\u201edie Verfassung zum Rationalit\u00e4tsbegriff schweige (&#8230;), somit dessen inhaltliche Konturen fehlten und damit auch die deskriptive wie normative Bestimmbarkeit rationaler Gesetzgebung.\u201c <\/em>So werde der Terminus <strong>rationale Gesetzgebung<\/strong> \u201e<em>mehr rechtspolitisch als rechtswissenschaftlich zum Sammelbegriff f\u00fcr all jene Anforderungen einer (eher) \u201aoptimalen Gesetzgebung\u2019, deren verfassungs\u00adrecht\u00adliche Verbindlichkeit in Zweifel stehe\u201c<\/em>. Das Bundesverfassungsgericht habe dieser Debatte mit seiner Rechtsprechung <em>\u201ezum gesetzgeberischen Gebot der Widerspruchsfreiheit und Folgerichtigkeit\u201c<\/em> in j\u00fcngerer Vergangenheit mehrfach (vor allem im Steuerrecht) Auftrieb verliehen.<\/p>\n<p>Rationalit\u00e4t hat viele Lesarten, <em>\u201eist ein ambivalenter und kontext\u00adabh\u00e4ngiger Begriff, dessen Aussagegehalt changiert, je nachdem in welchem Bezugssystem er zum Einsatz komme\u201c<\/em>, bspw. in zeitlicher, methodisch-theoretischer wie auch prozeduraler Hinsicht. Das Attribut \u201erational\u201c entlehnt erkenntnistheoretische Ankn\u00fcpfungspunkte aus zahlreichen Wissensgebieten, habe also eine <em>\u201emultidisziplin\u00e4re Provenienz\u201c, <\/em>verlange deshalb nach einer inter\u00addisziplin\u00e4ren Herangehensweise. Es ist schon deshalb schematisch und inhaltlich relativ, daher auslegungsbed\u00fcrftig. Dabei kann es durchaus zu Wertungswiderspr\u00fcchen kommen, denn der Gesetzgeber verfolgt zun\u00e4chst eigenst\u00e4ndige Gestal\u00adtungsziele, die, je nach politischem Gestaltungswillen, zun\u00e4chst auch nur zweckrational sein k\u00f6nnen. Es gibt also keine <em>\u201eEinheit der Vernunft\u201c<\/em>, sondern einzig die <em>\u201ePluralit\u00e4t der Vernunft spiegelt die mannigfaltigen fachwissen\u00adschaftlich spezifizierten Rationalit\u00e4tstypen wider.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der Autor empfiehlt daher einerseits einen <em>\u201estaatswissenschaftlichen Ansatz, der Zugang zu denjenigen Disziplinen verschaffe, die einen wissenschaftlichen Diskurs \u00fcber Rationalit\u00e4t des Staatshandelns f\u00fchren und deshalb f\u00fcr einen interdisziplin\u00e4ren Austausch fruchtbar gemacht werden k\u00f6nnen.\u201c<\/em> Steinbach unternimmt andererseits in seiner Habilitationsschrift den Versuch, den <em>\u201enicht genuin juristischen Begriff der Rationalit\u00e4t\u201c<\/em> und dessen <em>\u201eau\u00dferjuridische Ra\u00adtionalit\u00e4tsattribute in rechts\u00adwissen\u00ad\u00adschaftlichen Kategorien verwertbar und hinsichtlich deren verfassung\u00ads\u00adrechtlicher Verankerung\u201c<\/em>, jeweils im Hinblick auf die Rationalit\u00e4t der Gesetz\u00adgebung, \u00fcberpr\u00fcf- und komplement\u00e4r\u00adwissenschaftlich nutzbar zu machen.<\/p>\n<p>Dabei geht er sehr feinsinnig und in deduktiver Form vor und versucht den Begriff zun\u00e4chst ganz allgemein mittels verschiedenster wissenschafts\u00adtheoretischer Konzepte zu erschlie\u00dfen. Im Gegensatz zu diesem weitreichenden Ansatz werden hierbei in der Literatur sehr h\u00e4ufig jeweils nur einzelne Attribute der Rationalit\u00e4t, wie bspw. beim Politik\u00adwissenschaftler Rolinski<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>, der haupt\u00ads\u00e4chlich nur prozedurale Ans\u00e4tze f\u00fcr erfolg\u00adversprechend h\u00e4lt, herausgestellt. Steinbach hingegen versucht den Begriff deutlich intensiver als andere Kommentatoren zu erfassen und anzuwenden, was schon an der Gliederung seiner Arbeit erkennbar wird:<\/p>\n<p>Nach dem Einf\u00fchrungskapitel, in dem vor allem die Beschreibung zum Status quo der Diskussion \u00fcber eine rationale Gesetzgebung sehr lesenswert ist, untersucht Steinbach in weiteren f\u00fcnf Kapiteln (rechts-)theoretisch, sozial-, wirtschafts-, politikwissenschaftlich, diskursethisch wie auch auf der Basis von Referenz\u00adbegriffen der analytischen Wissenschaftstheorie<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a>, danach prozedural und zuletzt im Kapitel 6 am praktischen Beispiel des Netzausbaubeschleu\u00adnigungsgesetzes die Bedeutung des Begriffs der Rationalit\u00e4t f\u00fcr die Gesetzgebung. Im abschlie\u00dfenden siebten Kapitel fasst er in insgesamt <strong>26 Thesen<\/strong> die wichtigsten Erkenntnisse seiner Untersuchung zusammen. Schon anhand der weitreichenden Kategorien in der <a href=\"http:\/\/swbplus.bsz-bw.de\/bsz483386499inh.htm\">Gliederung des Buches<\/a> beeindruckt der Autor den Leser, die Darbietung der wesentlichen Thesen als zehnseitige Essenz zum Abschluss des \u00e4u\u00dferst interessanten Buches rundet das Werk beinahe perfekt ab. Man betrachtet nach der Lekt\u00fcre des Werkes kriminalpolitische Absichtserkl\u00e4rungen und Gesetzent\u00adw\u00fcrfe mit ganz anderen Augen.<\/p>\n<p>Steinbach bemisst Rationalit\u00e4t nach formalen (vgl. u. a. Fn. 4), materiellen<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>, prozeduralen<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> (vgl. hierzu auch Fn. 3), einer genuin juristischen<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> aber auch einer politischen Rationalit\u00e4t. Hierunter versteht er insbesondere den Kompromiss, welcher u. U. einen Konflikt zwischen Demokratieprinzip und erkenntnis\u00adgest\u00fctzter Zweckrationalit\u00e4t bein\u00adhaltet. Er erg\u00e4nzt seine Thesen um das zentrale Thema des Rationalit\u00e4ts\u00adkonzeptes eines kritischen Rationalismus mit seinen St\u00fctzpfeilern des Wandels und der Ver\u00e4nderlichkeit (\u00e0 Erkenntnisgewinn in Verfahren von \u201etrial and error\u201c). F\u00fcr den Gesetzgeber in immer komplexer werdenden Gesellschaften sollten also Evaluierung, Falsifizierung und Revision die Regel sein (vgl. hierzu auch Fn. 7). Jedenfalls bei kriminalpolitischen Vorhaben ist dies noch nicht durchg\u00e4ngig zu beobachten. Revidierbarkeit und Alternativendenken korrespondieren dabei aber mit der (verbindlichen) verfassungsrechtlichen Vorgabe einer Beobachtungs- und Nachbesserungs\u00adpflicht f\u00fcr den Gesetzgeber.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend h\u00e4lt Steinbach fest, dass es weder \u201e<u>die<\/u> rationale Gesetzgebung noch <u>die rechtliche<\/u> Rationalit\u00e4t gebe.\u201c Es gebe auf die Frage, was rational sei und was nicht, Divergenzen und Kongruenzen zwischen den Disziplinen. Gerade daraus ergeben sich rechtstheoretisch aber Chancen der Entwicklung normativer Aussagen f\u00fcr Gesetze. Alleine mit \u201eformalen, mate\u00adriellen oder prozeduralen Rationalit\u00e4tskonzepten sei das Gesetzgebungs\u00adverfahren aber nicht abschlie\u00dfend zu erfassen. Seine Eigenart erschlie\u00dfe sich gerade aus der Verbindung verschiedener (interdisziplin\u00e4rer) Elemente, die (&#8230;) zueinander in Kollision treten bzw. sich \u00fcberlagern k\u00f6nnten.\u201c<\/p>\n<p>Steinbach hat ein au\u00dferordentlich dicht gewebtes, sehr komplexes aber gut gegliedertes Fachbuch, erg\u00e4nzt um praktische Ankn\u00fcpfungspunkte aus seiner ministeriellen Praxis, vorgelegt. Wer sich k\u00fcnftig in Wissenschaft und Praxis mit Rationalit\u00e4ts\u00adkonzepten, insbesondere im legislativen Kontext, auseinander\u00adsetzen darf, wird darin zahllose kluge Argumentationsmuster und Ankn\u00fcpfungspunkte finden. Vor allem kann das Werk aber auch dazu dienen, die seit Mitte der 1970er Jahre \u201edahind\u00fcmpelnde\u201c Diskussion um eine wissenschaftlich verankerte \u201eGesetzgebungslehre\u201c<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> wieder zu beleben. Mit seinem \u00fcppigen, gut sortierten Literatur\u00adverzeichnis dient das Buch dar\u00fcber hinaus auch als Nachschlagewerk und Kompendium, um sich schnell und \u00fcbersichtlich thematische Ankn\u00fcpfungs\u00adhinweise zum Begriff der \u201eRationalit\u00e4t\u201c erschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Dr. iur., Dr. rer. pol., LL.M.; am 27.01.2017 Habilitationsschrift an der Universit\u00e4t Bonn bei <a href=\"https:\/\/www.jura.uni-bonn.de\/fileadmin\/Fachbereich_Rechtswissenschaft\/Einrichtungen\/Fachbereichsmanagement\/Newsletter\/FB_Newsletter_WS_16_17.pdf\">Prof. Dr. Christoph Engel<\/a> (dort Nachweis S. 19), Senior Research Fellow am Max-Planck-Institut (MPI) zur Erforschung von Gemeinschaftsg\u00fctern in Bonn, vgl. <a href=\"https:\/\/www.coll.mpg.de\/steinbach\">https:\/\/www.coll.mpg.de\/steinbach<\/a>, seit 2014 Associate Member und Gwilym Gibbon Fellow am Nuffield College der University of Oxford, vgl. hierzu Nachweis unter \u00a0<a href=\"https:\/\/www.nuffield.ox.ac.uk\/People\/sites\/armin.steinbach\/SitePages\/Biography.aspx\">https:\/\/www.nuffield.ox.ac.uk\/People\/sites\/armin.steinbach\/SitePages\/Biography.aspx<\/a>, seit 2016 Jean Monnet Fellow am Europ\u00e4ischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz, vgl. <a href=\"http:\/\/www.eui.eu\/DepartmentsAndCentres\/Economics\/People\/Fellows\/Jean-Monnet-Fellows.aspx\">http:\/\/www.eui.eu\/DepartmentsAndCentres\/Economics\/People\/Fellows\/Jean-Monnet-Fellows.aspx<\/a>,\u00a0 alle Quellen zuletzt abgerufen am 17.05.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. Website des Mohr Siebeck Verlags, T\u00fcbingen: <a href=\"https:\/\/www.mohr.de\/buch\/rationale-gesetzgebung-9783161551529\">https:\/\/www.mohr.de\/buch\/rationale-gesetzgebung-9783161551529<\/a>, zuletzt abgerufen am 17.05.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Demnach gliedert eine <strong>\u201erationale Gesetzgebung\u201c<\/strong> jedes konkrete Gesetzgebungsverfahren in mehrere \u00f6ffentlich \u00fcberpr\u00fcfbare (transparente) Schritte auf. Die Einhaltung eines solchen Verfahrens garantiere zwar auch keine Objektivit\u00e4t, so Rolinski (in: \u201e\u00dcber rationale und nicht rationale Gesetzgebung, in: M\u00fcller et al. (Hrsg.), FS f\u00fcr Ulrich Eisenberg, M\u00fcnchen, 2009, S. 171 \u2013 192). Die strikte Einhaltung einer derartigen <strong>\u201eGesetzgebungslehre\u201c<\/strong> trage aber bei zu mehr Transparenz, gr\u00f6\u00dferer Sachlichkeit und zu mehr Objektivit\u00e4t bei und w\u00fcrde die Durchsetzung von Partikularinteressen auf Kosten der Gemeinschaft mindestens erschweren helfen. Die Gesetze w\u00e4ren bei konsequenter Anwendung eines derartigen, beispielhaft beschriebenen Verfahrens st\u00e4rker am Gemeinwohl orientiert und es w\u00e4re ein notwendiger Filter gegen den Versuch installiert, \u201everdeckte eigene Ziele mit Hilfe des vorgeschobenen Gesetzes durchzubringen.\u201c<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Wie bspw. begriffliche Konsistenz, logische Widerspruchsfreiheit und Bestimmtheit der Gesetze (Kernkriterien der analytischen Wissenschaftstheorie), aber auch Koh\u00e4renz, und Korrektheit. Konsistenz und Koh\u00e4renz sind au\u00dferdem wesentliche Bestandteile der Systemgerechtigkeit, so der Autor.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Hiermit beschreibt er eine wertungsbasierte inhaltliche Richtigkeit, die mit einem quantitativ und qualitativ aufgeladenen Staatsaufgabenverst\u00e4ndnis einhergehen kann. Hierbei ist ihm vor allem auch die \u00f6konomische Rationalit\u00e4t, das \u00f6konomische Effizienzpostulat, nicht nur hinsichtlich der Zwecksetzung, sondern auch der Zweckerreichung, ein wichtiges Anliegen als legitimes Regelungsziel des Gesetzgebers. Dieses werde vom Gesetzgeber einfachgesetzlich aufgegriffen und damit mit Hilfe der drei \u00f6konomischen Ausle\u00adgungsma\u00dfst\u00e4be (Wirtschaftlichkeit, Pareto- und Kaldor-Hicks-Effizienz) zum teleologischen Auslegungsma\u00dfstab des jeweiligen Gesetzes gemacht. Dies komme als strukturelle Parallele in der Gesetzesanwendung formaljuristisch vor allem durch die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits\u00adpr\u00fcfung mit ihrer Zweck-Mittel-Orientierung zum Ausdruck.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Gemeint sind v. a. die Erzeugungsbedingungen, also z. B. die <em>Diskursrationalit\u00e4t<\/em> (zur Herstellung konsentierter Geltungsanspr\u00fcche), <em>systemtheoretische Perspektivenwechsel<\/em>, das Deutlichmachen der <em>politischen Rationalit\u00e4t<\/em> in diesem Prozess, also der Handlungslogik der politischen Akteure mit ihrer grundlegenden Orientierung nach Gewinn und Erhalt von Macht, die sich im politischen Prozess verfahrensm\u00e4\u00dfig i. d. R. im Kompromiss ausdr\u00fcckt; daneben steht hierbei der <em>kritische Rationalismus<\/em> mit seinem institutionellen Lernprozess, der Vorl\u00e4ufigkeit und Revidierbarkeit der Erkenntnisse und einem Alternativendenken. Allerdings, so Steinbach, k\u00f6nne eine derartige \u201epolitische Handlungsrationalit\u00e4t (dann auch) im Widerspruch zum formal-rationalen Bestimmtheitsgebot\u201c stehen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Wirklichkeitsorientierung: Recht steuert und ordnet soziale Wirklichkeit (dabei muss es von richtigen faktischen Voraussetzungen ausgehen) und wird so als Instrument zur Erzielung von erw\u00fcnschten oder zur Vermeidung von unerw\u00fcnschten Wirkungen (Zweckerreichung) verstanden. Bei fehlender Gewissheit \u00fcber zuk\u00fcnftig eintretende Ereignisse kann dabei durchaus eine <em>\u201eExperimentgesetzgebung\u201c<\/em> sinnvoll sein, in der Wirklichkeit h\u00e4ufig festzustellende <em>\u201esymbolische Gesetzgebung\u201c<\/em> hingegen offenbart widerspr\u00fcchliche Aussagen der Rationalit\u00e4tskonzeptionen, da ihr Zweck vorwiegend in der politisch-kommunikativen Wirkung zur Profilierung und Machtsteigerung im \u00f6ffentlichen Raum besteht.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Um dem Ideal einer m\u00f6glichst (durchg\u00e4ngig) am Gemeinwohl orientierten, rationalen Gesetzgebung\u00a0nahe zu kommen, empfiehlt Rolinski, 2009, S. 174, auf die Ergebnisse der \u201eGesetzgebungslehre\u201c zur\u00fcckzugreifen. Diese versuche \u201edurch Vorgabe bestimmter Verfahrensregeln auch im komplexen Bereich widerstreitender Partikularinteressen und ideologischer Positionen einen m\u00f6glichst hohen Grad an Gerechtigkeit zu erreichen\u201c, enthalte demnach also wesentliche Ingredienzen (kriminal-)politikwissenschaftlicher Interessen und Gegenst\u00e4nde. Gesetzgebungslehre sei schon deshalb n\u00fctzlich, weil sie gegenst\u00e4ndlich nach der \u201eHerbeif\u00fchrung optimaler sozialer Zust\u00e4nde frage\u201c, die Wertfrage also nicht ausklammere. Diese verf\u00fcgt sicher \u00fcber gro\u00dfe Schnittmengen zu einer sich \u201ewissenschaftlich\u201c verstehenden Kriminalpolitik und erg\u00e4nzt die Ziele sozialwissen\u00adschaftlich begr\u00fcndeter, \u201epraktischer Kriminalpolitik\u201c, was er anhand seines Musters einer \u201ePr\u00fcfschablone rationaler Gesetzgebung\u201c (ders., 2009, S. 174 f.) verdeutlicht. Eine solche \u201ewissenschaftliche Lehre von der guten Gesetzgebung\u201c, wie sie bspw. schon Noll 1973 sehr dezidiert beschrieben und gefordert hat, eine solche \u201eallgemein anerkannte und (&#8230;) damit verbindliche (wissenschaftliche) Gesetzgebungslehre\u201c (Schulze-Fielitz, Helmuth, 1988, Theorie und Praxis parlamentarischer Gesetzgebung &#8211; zugleich Habilitationsschrift -, S. 26 ff., 562 ff.) gibt es eigenst\u00e4ndig denominativ und gegenst\u00e4ndlich-inhaltlich ebenso wenig wie eine \u201ewissenschaftliche Kriminalpolitik\u201c (immer) noch nicht.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steinbach, Armin Dr.[1]; Rationale Gesetzgebung [2]; ISBN: 978-3-16-155152-9, 396 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, Reihe: Jus Publicum, Band 263, 2017, 89.&#8211; \u20ac Rationale Gesetzgebung, eine f\u00fcr den Gesetzgeber genauso anspruchsvolle Herausforderung wie f\u00fcr den B\u00fcrger auf den ersten Blick selbstverst\u00e4ndliche Tatsache! 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