{"id":789,"date":"2017-09-03T12:55:39","date_gmt":"2017-09-03T10:55:39","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=789"},"modified":"2017-09-03T12:55:39","modified_gmt":"2017-09-03T10:55:39","slug":"tobias-r-andrissek-vergeltung-als-strafzweck-empirisch-soziologische-begruendung-und-kriminalpolitische-folgerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=789","title":{"rendered":"Tobias R. Andrissek &#8211; Vergeltung als Strafzweck. Empirisch-soziologische Begr\u00fcndung und kriminalpolitische Folgerungen."},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Andrissek, Tobias R. Dr. <a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>;<\/em> Vergeltung als Strafzweck. Empirisch-soziologische Begr\u00fcndung und kriminalpolitische Folgerungen <a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/strong><strong>;<\/strong> ISBN: 978-3-16-155325-7, 258 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, Reihe: Studien und Beitr\u00e4ge zum Strafrecht, Band 13, 2017, 74.&#8211; \u20ac<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-790 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/vergeltung_als_strafzweck-101x150.png\" alt=\"\" width=\"101\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/vergeltung_als_strafzweck-101x150.png 101w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/vergeltung_als_strafzweck.png 200w\" sizes=\"(max-width: 101px) 100vw, 101px\" \/><\/p>\n<p>Die wirklich spannend aufgebaute und inhaltlich sehr herausfordernde, dem nach wie vor verbreitetem strafrechtlichen Pr\u00e4ventionsdenken in weiten Teilen kontradiktorisch begegnende Dissertation, pr\u00e4sentiert eine empirisch begr\u00fcn\u00addete, (modifiziert) vergeltende<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Straf\u00adzweck\u00adtheorie im neuen Gewand, denomina\u00adtiv gekleidet in den Begriff der <strong>\u201eretri\u00adbutiven General\u00adpr\u00e4vention\u201c<\/strong>.<!--more--> F\u00fcr eine strafrechtswissen\u00adschaftliche Arbeit ungew\u00f6hnlich \u201egeht sie mit Blick auf Soziologie und Psychologie so interdisziplin\u00e4r vor, wie man es von der Rechtswissenschaft immer wieder mit gutem Grund verlangt und doch nur selten erlebt\u201c, schreibt Andrisseks \u201eDoktorvater\u201c in seinem Geleitwort und greift damit indirekt und ohne nominell den Bezug herzustellen den seit Franz von Liszt existierenden aber nach wie vor unscharfen Begriffsinhalt einer \u201eGesamten Strafrechtswissenschaft\u201c auf. Gleichzeitig w\u00fcrdigt er darin weite Teile der modernen pr\u00e4ventiven Strafzwecklehre ob ihrer strafrechts\u00adexpan\u00addierenden Wirkung (recht) weitgehend kritisch<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a>, gerade weil ihre angenommenen Wirkungen, bei aller legislativen Gestaltungsfreiheit (Pr\u00e4rogative) des Gesetzgebers, nach wie vor in der Literatur ob ihrer eingeschr\u00e4nkten Nachweisbarkeit zur\u00fcckhaltend kommentiert werden.<\/p>\n<p>Die Arbeit gliedert sich in zwei Hauptteile. Der erste widmet sich der \u201eLegiti\u00admation von Strafe\u201c und hierbei insbesondere dem menschlichen \u201eVergeltungs\u00adbed\u00fcrfnis\u201c, das der Autor in Anlehnung an den amerikanischen Rechts\u00adwissenschaftler und -philosophen Robinson passender als <strong>\u201eGerechtigkeits\u00adintuition\u201c<\/strong> bezeichnet, und sp\u00fcrt dieser (\u201erechts\u201c-)philosophischen Frage auf verschiedenen Pfaden empirisch (v. a. soziologisch, kriminologisch und \u00a0psy\u00adchologisch), aber auch evolutions\u00adbiologisch, neurowissenschaftlich, historisch und rechtsdogmatisch nach. Im zweiten Hauptteil zieht der Autor \u201ekriminal\u00adpolitische Folgerungen\u201c aus dem empirisch begr\u00fcndeten Entwurf einer gerechtigkeitsintuitiven Vergeltungslehre. Dabei h\u00e4lt er, m. E. sehr zutreffend und den weiteren Ausf\u00fchrungen schon an dieser Stelle vorangestellt, rein \u201esymbolische\u201c und \/ oder \u201eexpressive\u201c Ans\u00e4tze zur Rechtfertigung des \u201eStraf\u00fcbels\u201c f\u00fcr nicht gerechtfertigt.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Das Werk schlie\u00dft mit <strong>12 Thesen<\/strong> in Kurzform, die ich anschlie\u00dfend (jedenfalls ausschnittsweise) in der gebotenen K\u00fcrze zusammengefasst habe:<\/p>\n<p>Klassische, metaphysisch begr\u00fcndete Vergeltungstheorien, wie bei Kant oder Hegel beschrieben, seien zur Rechtfertigung staatlicher Strafe <u>nicht<\/u> geeignet. Dennoch gebe es tief verwurzelte menschliche Intuitionen von Gerechtigkeit, die bei bestimmten Formen des Fehlverhaltens<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> nach Strafe verlangten. Die \u00d6ffentlichkeit lege bei ihrer diesbez\u00fcglichen Beurteilung eine intuitive Deliktshierarchie und Abstufung der relativen Strafh\u00f6he an. Hierf\u00fcr seien vor allem Absichtsgrad, Schaden und wiederholte Tatbegehung entscheidend.<\/p>\n<p>Positiv generalpr\u00e4ventive Strafzwecktheorien<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> bieten jedenfalls dann recht gute strafrechtsrechtfertigende Ans\u00e4tze, wenn sie sich tiefgehend mit den Wirkungen der Strafe auseinandersetzen.<\/p>\n<p><strong>Die in der Arbeit entwickelte Theorie einer \u201eretributiven General\u00adpr\u00e4\u00adven\u00adtion\u201c sei ob ihres empirisch-soziologischen Ansatzes eine Variante der positiven Generalpr\u00e4\u00advention. Sie betrachte Strafe dann als legitim, wenn es eine gro\u00dfe gesellschaftliche \u00dcbereinstimmung hinsichtlich der moralischen Verwerflichkeit eines Verhaltens sowie ein Bestrafungsbed\u00fcrfnis gebe und hierbei die subjektiv moralische Proportionalit\u00e4t beachtet werde. So sichere der Staat die Kooperation<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> seiner B\u00fcrger und damit auch den eigenen (gesellschaftlich legitimierten) Fortbestand. Der Autor belegt anhand zahl\u00adreicher For\u00adschungsvorhaben, allerdings vorwiegend aus dem anglo-amerikanischen For\u00adschungs\u00adkontext, dass sich diese Wirkungen mindestens ansatzweise empirisch nachweisen lassen. <\/strong><\/p>\n<p>Andrissek legt bei seinem Ansatz gro\u00dfen Wert auf eine breite diskursive \u00f6ffentliche Auseinandersetzung, die Offenlegung der bereits dargestellten Zusammenh\u00e4nge, um einen rationalen Umgang mit Kriminalit\u00e4t und Strafbed\u00fcrfnissen zu sichern.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Strafrahmen empfiehlt er \u201eeinen konsensf\u00e4higen absoluten Endpunkt der Strafskala, die Kategorisierung der Delikte nach ihrer relativen moralischen Schwere und die Abstufung der Strafrahmen innerhalb dieser Kategorien.\u201c Danach sei eine Festlegung einer Regelstrafe und die Unterteilung der Strafrahmen nach Ebenen auf der Grundlage allgemeiner und besonderer Strafzumessungsfaktoren sinnvoll. Bei der Strafzumessung sei auf die \u201eGleichm\u00e4\u00dfigkeit gerichtlicher Entscheidungen und weniger auf die Einzelfallgerechtigkeit zu achten, da die Schuld des T\u00e4ters nicht absolut bestimmt\u201c werden k\u00f6nne. Tatrichter br\u00e4uchten allerdings gewisse Spielr\u00e4ume, innerhalb derer allerdings pr\u00e4ventive \u00dcberlegungen, jedenfalls in Bezug auf die Strafh\u00f6he, aufgrund in der Praxis fehlender empirischer Grundlage und darauf basierender relativer Anwendungsungleichheit nicht zul\u00e4ssig seien.<\/p>\n<p>Die Freiheitsstrafe sollte schon wegen ihrer \u201eentsozialisierenden Wirkung nur als Antwort auf die schwersten Delikte oder bei besonders hoher Gef\u00e4hrlichkeit des T\u00e4ters eingesetzt werden.\u201c Andrissek schl\u00e4gt deshalb neben einer \u201eeigenst\u00e4ndigen und ggf. versch\u00e4rften Bew\u00e4hrungsstrafe\u201c hierzu auch die \u201egemeinn\u00fctzige Arbeit\u201c vor. Im Einzelfall sei grunds\u00e4tzlich \u201ediejenige Sanktion vorzuziehen, die am besten zur Resozialisierung des T\u00e4ters und zu einem vielleicht notwendigen Schutz der Allgemeinheit geeignet erscheint.\u201c<\/p>\n<p>Mit dem Entwurf Andrisseks, so abschlie\u00dfend zitiert aus dem Geleitwort Tonio Walters, wird dem Strafrecht bei der Bew\u00e4ltigung gesellschaftlicher Konflikte eine \u201ebescheidenere Aufgabe\u201c als bisher zugewiesen. Strafrecht habe \u201enur noch jene Mindestzustimmung der B\u00fcrger zu ihrem Staat zu sichern, die f\u00fcr ein geordnetes und friedliches Miteinander erforderlich\u201c sei. Das gebe im \u00dcbrigen auch \u201eder Ultima-ratio-Regel eine andere Richtung, denn das Strafrecht sei jetzt nur noch erforderlich, wenn das Gerechtigkeitsgef\u00fchl der B\u00fcrger sonst in einem f\u00fcr sie nicht mehr hinnehmbaren Ma\u00dfe beleidigt w\u00fcrde\u201c, somit auch der Staat bei Nichtt\u00e4tigkeit als anerkannter Gewaltmonopolist legitimativ bedroht werden w\u00fcrde. Damit wird, dem interessanten Gedankengang konsequent folgend, auch kein Staatsgebilde nach dem Prinzip des strafrechtlichen \u201elaissez faire\u201c entworfen, sondern eine Strafzwecklehre, bei der nicht \u201edie maximalen Bestrafungsw\u00fcnsche das Ziel vorgeben, sondern (nur) die Mindestbed\u00fcrfnisse\u201c, die sich im \u00dcbrigen \u201eempirisch besser und rationaler ermitteln lassen\u201c als die vermeintlichen Wirkungen allgemein kritisierter Pr\u00e4ventionstheorien.<\/p>\n<p>Die Arbeit Andrisseks ist sehr lesenswert, schon weil sie \u2013 sprachlich anspruchsvoll und wirkm\u00e4chtig, weil auf den ersten Blick nur schwer zu widerlegen &#8211; herausfordernd und \u201eprovokant\u201c g\u00e4ngige zweckorientierte Begr\u00fcndungsmuster in den Fokus nimmt. Man kann ihr nur zahlreiche Leser, weit \u00fcber die Erstauflage hinaus, und eine breite Rezeption innerhalb der dogmatischen Strafrechtslehre w\u00fcnschen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Jurist, z. Zt. als Notarassessor in Regensburg t\u00e4tig, im Jahr 2016 <a href=\"http:\/\/www.uni-regensburg.de\/rechtswissenschaft\/strafrecht\/walter\/doktoranden\/index.html\">Promotion<\/a> an der Universit\u00e4t Regensburg bei <a href=\"http:\/\/www.uni-regensburg.de\/rechtswissenschaft\/strafrecht\/walter\/prof-dr-tonio-walter\/index.html\">Prof. Dr. Tonio Walter<\/a>, Lehrstuhl f\u00fcr Strafrecht, Straf\u00adprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Europ\u00e4isches Strafrecht, alle Quellen zuletzt abgerufen am 21.08.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. Website des Mohr Siebeck Verlags, T\u00fcbingen: <a href=\"https:\/\/www.mohr.de\/buch\/vergeltung-als-strafzweck-9783161553257\">https:\/\/www.mohr.de\/buch\/vergeltung-als-strafzweck-9783161553257<\/a>, zuletzt abgerufen am 21.08.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Andrissek versteht seinen Ansatz aber keinesfalls als \u201ereines Vergeltungskonzept (&#8230;), sondern allein als Variante der positiven Generalpr\u00e4vention im weiteren Sinne\u201c, wonach \u201edie positiven Wirkungen der Strafe tragender Teil der Begr\u00fcndung\u201c seien, es also vielmehr um \u201ePr\u00e4vention durch Vergeltung\u201c gehe (S. 148).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Andrissek vertieft diese Sicht (S. 53) indem er die \u201eklassischen Pr\u00e4ventionstheorien als mit den \u201aGerechtigkeitsintuitionen\u2019 unvereinbar\u201c erkl\u00e4rt. Sie seien verantwortlich f\u00fcr die \u201eEx\u00adpan\u00adsion des modernen Strafrechts, das durch sein Sicherheitsdenken die strafrechtlichen Normen weit in das Vorfeld tats\u00e4chlich sch\u00e4digender Handlungen verlagert\u201c habe, \u201eteilweise auch nur zur Erweiterung polizeilicher Ermittlungsm\u00f6glichkeiten.\u201c Ein derartiges \u201eRisikostrafrecht werde als Allheilmittel f\u00fcr fast alle gesellschaftlichen Konflikte angesehen; man wende sich ab vom Rechtsg\u00fcterschutz und hin zu rein symbolischen Strafrechtsnormen und man \u00fcbersch\u00e4tze (&#8230;) die Bedeutung des Strafrechts f\u00fcr die Entwicklung der Kriminalit\u00e4t.\u201c Gerade durch diese \u201eExpansion und die zugleich fehlenden nachweisbaren Erfolge habe sich das klassische Pr\u00e4ventionsdenken selbst den Boden entzogen.\u201c<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> So sollte sich der Gesetzgeber bei der \u201eKriminalisierung einzelner Verhaltensweisen und bei der Bestimmung der relativen Strafh\u00f6hen in erster Linie an empirisch ermittelten gemeinsamen Intuitionen orientieren.\u201c Dies erm\u00f6gliche eine \u201erationale Kontrolle der Ergebnisse.\u201c Schwierige kriminalpolitische Abw\u00e4gungsentscheidungen, die ein \u201eAbweichen von verbreiteten Vorstellungen\u201c (Intuitionen) bedeuten, sollten f\u00fcr die B\u00fcrger regelm\u00e4\u00dfig \u201enachvoll\u00adziehbar begr\u00fcndet\u201c werden.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Der Einsatz des Strafrechts zur Ver\u00e4nderung <strong>moralischer<\/strong> \u00dcberzeugungen oder zu jeder sonstigen externen Beeinflussung abweichenden Verhaltens ist schon aufgrund zweifelhafter Wirksamkeit und des \u201eUltima-Ratio-Gebotes\u201c sehr kritisch zu sehen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Andrissek gei\u00dfelt aber (unter Berufung auf B\u00f6llinger) vor allem die \u201enegative Gene\u00adralpr\u00e4vention\u201c (S. 53). Sie sei \u201evon messianischen Politikern und Kriminalisten mittlerweile global zum Katechismus des Kampfes gegen das B\u00f6se an sich erkoren worden\u201c und l\u00f6se \u201eau\u00dferdem ein Kernelement der Strafe auf: die (notwendige und gesellschaftsstabilisierende) sozialethische Missbilligung.\u201c<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Der Autor geht ferner davon aus, dass die Begriffe Schuld und Fairness \u2013 im \u00dcbrigen dabei inhaltlich recht konvergent \u2013 von gesamtgesellschaftlichen \u00dcberzeugungen getragen werden. Orientiere sich Strafe daran, sei dar\u00fcber hinaus auch mit weitgehender Akzeptanz durch den T\u00e4ter zu rechnen.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Andrissek, Tobias R. Dr. [1]; Vergeltung als Strafzweck. Empirisch-soziologische Begr\u00fcndung und kriminalpolitische Folgerungen [2]; ISBN: 978-3-16-155325-7, 258 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, Reihe: Studien und Beitr\u00e4ge zum Strafrecht, Band 13, 2017, 74.&#8211; \u20ac Die wirklich spannend aufgebaute und inhaltlich sehr herausfordernde, dem nach wie vor verbreitetem strafrechtlichen Pr\u00e4ventionsdenken in weiten Teilen kontradiktorisch begegnende Dissertation, pr\u00e4sentiert &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=789\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Tobias R. Andrissek &#8211; Vergeltung als Strafzweck. 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