{"id":813,"date":"2017-09-19T22:17:27","date_gmt":"2017-09-19T20:17:27","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=813"},"modified":"2017-09-19T22:17:27","modified_gmt":"2017-09-19T20:17:27","slug":"tarik-arabi-polizeilicher-zwang-und-dessen-staatliche-kontrolle-exzessive-anwendung-physischer-gewalt-durch-den-staat-mit-rechtsvergleichenden-bezuegen-zu-den-usa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=813","title":{"rendered":"Tarik Arabi &#8211; Polizeilicher Zwang und dessen staatliche Kontrolle. Exzessive Anwendung physischer Gewalt durch den Staat \u2013 mit rechtsvergleichenden Bez\u00fcgen zu den USA"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Arabi, Tarik Dr. <a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>;<\/em> Polizeilicher Zwang und dessen staatliche Kontrolle. Exzessive Anwendung physischer Gewalt durch den Staat \u2013 mit rechtsvergleichenden Bez\u00fcgen zu den USA. <a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/strong><strong>;<\/strong> ISBN: 978-3-8487-3923-3, 242 Seiten, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, Reihe: Nomos Universit\u00e4tsschriften Recht, Band 905, 2017, 69.&#8211; \u20ac<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-814 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/polizeilicher_zwang-99x150.png\" alt=\"\" width=\"99\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/polizeilicher_zwang-99x150.png 99w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/polizeilicher_zwang.png 200w\" sizes=\"(max-width: 99px) 100vw, 99px\" \/><\/p>\n<p>Die in <strong>vier Abschnitte<\/strong> gegliederte Arbeit geht der Frage nach, ob der Polizeigewalt abseits der durch das Gewaltmonopol gesetzlich legitimierten Grenzen (hier spricht das Gesetz nicht von \u201eGewalt\u201c, sondern von der Befugnis zur Aus\u00fcbung von \u201eUnmittelbarem Zwang\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> zur Durchsetzung der angeord\u00adneten polizeilichen [Prim\u00e4r-]Ma\u00dfnahme, egal ob im Bereich der Gefahrenab\u00adwehr oder der Strafverfolgung) ggf. strukturelle Ursachen zugrunde liegen. <!--more-->Die Zahl statistisch dokumentierter poli\u00adzei\u00adlicher \u00dcbergriffe liegt, gemessen an der (Gesamt-)Anzahl der Ermittlungs\u00adverfahren, in Deutschland auf einem sehr niedrigen Niveau, was grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine gute, in Deutschland sogar professionelle Polizeiarbeit spricht, so der Autor in seinem schon an dieser Stelle vorweggenommenen Teilfazit. Der eingangs der Untersuchung einleitend gew\u00e4hlte Begriff \u201estrukturelle Fehlent\u00adwicklungen\u201c ginge somit seinen Aus\u00adf\u00fchrungen zufolge eigentlich zu weit. Das Problem liege demnach nicht an der grunds\u00e4tzlich \u201epositiven polizeilichen Praxis\u201c, sondern in der rechtlichen Aufarbeitung der \u201enegativen Ausnahmen\u201c.<\/p>\n<p>Deshalb untersucht Arabi am Beispiel willk\u00fcrlich ausgew\u00e4hlter, weitgehend aktenkundig (gerichtlich) dokumentierter (Negativ-)F\u00e4lle, also in kasuistischer Form, inwieweit und ggf. welche Kontrollmechanismen der Exekutive und Judikative zur Verf\u00fcgung stehen, um in derart eskalierten F\u00e4llen angemessen reagieren zu k\u00f6nnen. Au\u00dferdem pr\u00fcft er, inwieweit aus den Fallbez\u00fcgen legislative Ma\u00dfnahmen abzuleiten w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Legt man nun erg\u00e4nzend zum kasuistischen und auch zum statistischen (insbesondere dort S. 62 ff.) Teil der Arbeit Arabis bspw. die empirische Untersuchung von Singelnstein aus dem Jahr 2013<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> zugrunde, so ergeben sich daraus einige zus\u00e4tzliche interessante (durchaus strukturelle) Unter\u00adsuchungsans\u00e4tze. Zwar f\u00fchrt das Statistische Bundesamt seit dem Jahr 1981 j\u00e4hrlich Erhebungen zu einer deutschen, seit 1995 zu einer gesamtdeutschen \u201eStaatsanwaltschaftsstatistik\u201c durch.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Hierin sind allerdings erst seit dem Jahr 2009 die Strafverfahren<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> gegen Amtstr\u00e4ger (und hier auch nur die erledigten Verfahren ohne eine konkret nachvollziehbare Art der Erledigung \u2013 allerdings, so Singelnstein, wird der weit \u00fcberwiegende Teil der Verfahren mangels hin\u00adreichenden Tatverdachts nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__170.html\">\u00a7 170 Abs. 2 StPO<\/a> eingestellt) dokumentiert. Die Anklagequote bei derartigen F\u00e4llen liege demnach bei durchschnittlich 3%, wof\u00fcr Singelnstein an anderer Stelle<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> auch einige Begr\u00fcndungen und Folge\u00adrungen darlegt.<\/p>\n<p>Doch nach diesem kurzen Ausflug zu Singelnstein zur\u00fcck zu der Arbeit Arabis. Im mit <strong>acht Kapiteln besonders detailreichen Hauptabschnitt \u201eB &#8211; Unter\u00adsuchung\u201c<\/strong> seiner Arbeit vergleicht er nach f\u00fcr eine juristische Arbeit sehr kurzen rechtstheoretischen sondern vielmehr praktischen bzw. statistischen Ausf\u00fch\u00adrungen<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> zu den \u201eVerfassungsrecht\u00adlichen Grenzen des staat\u00adlichen Gewalt\u00admono\u00adpols\u201c und ebenso zu den \u201eRechts\u00adgrundlagen f\u00fcr die An\u00adwendung staatlicher Gewalt\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a>, die \u201ePolizeiausbildung in den USA und Deutschland\u201c miteinander.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Dabei stellt er heraus, dass einer sehr inhalts- und detailreichen und je nach Laufbahngruppe langen und zwischen den Bundesl\u00e4ndern und den Bundes\u00adpolizeibeh\u00f6rden inhaltlich und formal weitgehend einheitlich verlaufenden Ausbildung (bzw. dem [Fachhochschul-]Studium f\u00fcr den gehobenen und h\u00f6heren Dienst), die USA \u00fcber keine einheitlichen Ausbildungsstandards f\u00fcr die Polizeiausbildung verf\u00fcgen und die Ausbildung f\u00fcr den Streifendienst nach maximal 15 \u2013 19 Wochen (!) abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Daraufhin folgt im <strong>Abschnitt B \u2013 Kapitel III <\/strong>ein mit zahlreichen Tabellen und Grafiken durchsetzter 27-seitiger Statistikteil, in dem Arabi sich durch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) wie auch durch die mit der PKS in keiner Weise vergleichbaren justiziellen Erledigungsstatistik arbeitet, zus\u00e4tzlich die Aussagen und Zahlen des \u201eEurop\u00e4ischen Komitees zur Verh\u00fctung von Folter und unmen\u00adschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\u201c (<a href=\"https:\/\/www.coe.int\/en\/web\/cpt\/home\">CPT<\/a>) heranzieht und hierbei einige statistische Widerspr\u00fcche und Abweichungen herausstellt. Danach geht er \u00fcber zur Betrachtung des in der Regel nach Abschluss des Strafverfahrens<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> bei (Vollzugs-)Beamten gesondert zu unter\u00adsuchenden \u201ediszipli\u00adnar\u00adrechtlichen \u00dcberschusses\u201c bis hin zu der \u201esch\u00e4rfsten\u201c Disziplinarma\u00dfnahme, der \u201e<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bdg\/__10.html\">Entfernung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis<\/a>\u201c. Hierbei weist er zurecht darauf hin, dass \u2013 von wenigen, aber zu unspezifischen Ausnahmen<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> abgesehen \u2013 \u201e\u00f6ffentliche Institutionen Disziplinarma\u00dfnahmen gegen Polizeibedienstete nur sporadisch statistisch erfassen und dadurch der Aussagewert schon wegen der mangelnden Vergleichbarkeit gering sei.\u201c Ebenso verhalte es sich mit Statistiken zu staatlichen Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> bei rechtswidrigem unmittelbarem Zwang. Hier besteht m. E. \u00fcbereinstimmend mit Arabi Dokumentations- und Transparenzbedarf.<\/p>\n<p>Im <strong>IV. Kapitel des Abschnitts B<\/strong> wird die Untersuchung unter dem Titel \u201eKontrolle staatlicher Gewalt durch die Exekutive\u201c nun am Beispiel von f\u00fcnf dargelegten F\u00e4llen kasuistisch, ohne dass ich an dieser Stelle auf die Einzelheiten detailliert eingehen m\u00f6chte. Allerdings weist Arabi im Rahmen dieser Darstellung bereits auf erste \u201estrukturelle Probleme\u201c hin, auf die auch Singelnstein (ebd., Fn. 4 und 7) und andere aufmerksam gemacht haben. I. d. R. erfolgen nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oft auch schon im Vorfeld in Erwartung eines solchen, <strong>Gegenanzeigen<\/strong> gegen den Anzeige\u00aderstatter, z. B. auf der Grundlage von <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__113.html\">\u00a7\u00a7 113 ff. StGB<\/a>, die er in kasuistischem (nicht allgemeinem) Zusammenhang als \u201eDruckmittel\u201c bezeichnet. Ferner legt Arabi be\u00adreits in diesem Kapitel erste \u201eSpuren\u201c f\u00fcr erforderliche \u201eGegenma\u00dfnahmen\u201c, indem er z. B. die in den allermeisten Bundesl\u00e4ndern und der Bundespolizei, jedenfalls bei \u201egeschlossenen Einheiten\u201c<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a>, mangelhafte individuelle Identifi\u00adzier\u00ad\u00adbarkeit aufgrund nicht vorhandener (pers\u00f6nlicher, z. B. Namensschild oder anonymisierter, z. B. Kennziffer) \u201e<strong>Kennzeichnung<\/strong>\u201c<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> anmahnt. Diese Spur nimmt er ab Seite 186 mit einer positiven rechtlichen W\u00fcrdigung einer derartigen Kennzeichnungsregelung wieder auf und stellt fest, dass ein derartiges Mittel eine geringe Eingriffstiefe in die informationelle Selbstbe\u00adstimmung der Beamten habe, auf der anderen Seite aber helfe, Vertrauen zwischen B\u00fcrger und Staat aufzubauen, mithin kein \u00fcberzeugendes Argument einer solchen Regelung widerspreche. Hiergegen lassen sich kaum fundamental widersprechende Argumente finden.<\/p>\n<p>Im <strong>V. Kapitel des Abschnitts B<\/strong> besch\u00e4ftigt sich der Autor mit \u201eL\u00f6sungs\u00adans\u00e4tzen f\u00fcr wiederkehrende Probleme exekutiver Kontrolle\u201c und mit den hohen Einstellungsquoten der Staatsanwaltschaften, die er auf der Basis der kasuistisch im Kap. III gewonnenen \u201eempirischen\u201c Erkenntnisse einleitend pr\u00e4gnant als \u201ewiederkehrende Defizite\u201c zusammenfasst, n\u00e4mlich insbesondere<\/p>\n<ol>\n<li>das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft,<\/li>\n<li>Verz\u00f6gerungen des Ermittlungsverfahrens,<\/li>\n<li>beweisrechtliche Problemen im Polizeigewahrsam,<\/li>\n<li>die fehlende Kennzeichnungspflicht und<\/li>\n<li>generell (!) unzureichende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Er macht an dieser Stelle (passenderweise) keine umfangreichen Vorschl\u00e4ge zur L\u00f6sung der genannten Probleme. Ein wenig seltsam mutet es hier deshalb an, dass er bspw. isoliert zu a) u. a. die Einrichtung von \u201eSchwerpunkt\u00adstaatsan\u00adwaltschaften\u201c in den L\u00e4ndern f\u00fcr Verfahren gegen Polizeibeamte auf der Grundlage von <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gvg\/__143.html\">\u00a7 143 Abs. 4 GVG<\/a> vorschl\u00e4gt (die er im Abschnitt C \u2013 vgl. weiter unten wieder annulliert) und es ferner f\u00fcr unangebracht h\u00e4lt, wenn Polizeibeamte gegen Polizeibeamte im Ermittlungsverfahren er\u00admitteln, ohne zun\u00e4chst allerdings Alternativen<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> hierzu vorzuschlagen. Als Vorschlag gut, aber an dieser Stelle v\u00f6llig deplaziert wirkt der weitere Reiz Arabis zu einer \u201eh\u00f6heren Frauenquote\u201c bei Einsatzkr\u00e4ften zur Deesklalation\u201c, abgeleitet aus der Tatsache, dass bei den kasuistischen Beispielsf\u00e4llen alle \u201eTatver\u00add\u00e4chtigen\u201c M\u00e4nner waren.<\/p>\n<p>Im <strong>VI. und VII Kapitel des Abschnitts B<\/strong> reflektiert Arabi auf die \u201eKontrolle staatlicher Gewalt durch die Judikative\u201c und deren m\u00f6gliche Verbesserung, insbesondere am Beispiel von drei unterschiedlichen Verfahren. Zum einen die strafrechtlichen Instanzverfahren im in der Tat bemerkenswerten, ja einzigartigen Fall <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Oury_Jalloh\">\u201eOury Jalloh\u201c<\/a>, der nach einer \u201erauschmittelbedingten\u201c Gewahrsamnahme durch die Polizei durch einen Brand in einer Polizeizelle des Polizeireviers Dessau am 07.01.2005 unter nach wie vor nicht vollst\u00e4ndig gekl\u00e4rten Umst\u00e4nden ums Leben kam. Hier besch\u00e4ftigt sich Arabi in der Hauptsache mit der Beweisw\u00fcrdigung der Instanzgerichte, kritisiert hierbei aber insbesondere die Kammer am erstzust\u00e4ndigen Landgericht in Dessau-Ro\u00dflau. Au\u00dferdem r\u00fcgt er die die Nichtber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/3.html\">Art. 3 EMRK<\/a> \u00a0in analoger Anwendung (\u201eVerbot der Folter\u201c \u2013 hier: <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_19951104_AUSL000_000BSW18896_9100000_000\/JJT_19951104_AUSL000_000BSW18896_9100000_000.pdf\">Fall Ribitsch vs. \u00d6sterreich<\/a><a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> &#8211; \u201eBeweislastumkehr hinsichtlich erlittener Verlet\u00adzungen w\u00e4hrend des polizeilichen Gewahrsams\u201c) und stellt <em>\u201evor diesem Hintergrund\u201c<\/em>, konstruiert am Einzelfall, generell <em>\u201edie Schutzfunktion der Strafjustiz gegen\u00fcber der Exekutive\u201c<\/em> in Frage (S. 153). Zum anderen reflektiert er auf die \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (<a href=\"http:\/\/www.vgstuttgart.de\/pb\/,Lde\/3609075\/\">VG Stuttgart, 18.11.2015<\/a>) zum Polizeieinsatz gegen die Stuttgart-21-Versammlung im Stuttgarter Schlossgarten am 30.09.2010. Hier folgert er wiederum kasuistisch konstruiert in genereller Form (Plural!), dass <em>\u201eim Unterschied zu <strong>den<\/strong> Strafgerichten das Verwaltungsgericht konsequenter gegen den unverh\u00e4ltnis\u00adm\u00e4\u00dfigen Zwang seitens der Polizei vorgehe.\u201c<\/em> Zuletzt behandelt er die zivilgerichtliche Auseinandersetzung um den Amtshaftungsanspruch eines Jugendlichen wegen des ungerechtfertigten Einsatzes eines Polizeihundes gegen ihn in Freiburg, die letztinstanzlich vor dem 9. Zivilsenat des OLG Karlsruhe<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde. Auch hier (dieses Mal allerdings in der Sache und nicht durch eine ungl\u00fcckliche Formulierung in seiner Schlussfolgerung) argumentiert er nicht v\u00f6llig schl\u00fcssig, da er einerseits (S. 164, bb) Rechtfertigung der Amtspflichtverletzung dem Grunde nach) feststellt, dass durch den bewussten Einsatz des Diensthundes gegen den fl\u00fcchtigen Jungen zwar eine vors\u00e4tzliche gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung begangen wurde, der Beamte aufgrund seiner vom Gericht nicht bezweifelten Annahme, es handele sich um einen fl\u00fcchtigen R\u00e4uber, von einem Rechtfertigungsgrund der rechtm\u00e4\u00dfigen Dienstaus\u00fcbung ausgehen durfte, obgleich der Einsatz des Hundes nach Polizeirecht aufgrund der Feststellung des Gerichts in der konkreten Situation der Festnahme weder geeignet, noch erforderlich noch angemessen und daher rechtswidrig gewesen sei. Sp\u00e4ter (S. 168, cc) \u201eKeine Kl\u00e4rung des Verschuldens durch das Gericht\u201c) r\u00fcgt er sachwidrig (vgl. Pressemitteilung des OLG, Fn. 18), dass die Kammer nur in der Frage des Verschuldens, nicht aber zum Verschuldensgrad, welcher f\u00fcr den evtl. beh\u00f6rdlichen Regress gegen den Beamten entscheidend sei, gegen den Beamten entschieden habe. Vielmehr stellt das Gericht in der zu entscheidenden Angelegenheit aber v\u00f6llig zureichend mindestens \u201eFahrl\u00e4ssigkeit\u201c der Amtspflichtverletzung fest. Im \u00dcbrigen sei der Einsatz des Hundes nicht per se unzul\u00e4ssig, sondern der Beamte h\u00e4tte sicherzustellen gehabt, dass es bei der Festnahme mit Hilfe des Polizeihundes bei einem einzelnen, der Festnahme dienenden Biss bleibe. Der polizeiliche Hundef\u00fchrer m\u00fcsse den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willk\u00fcrliches Bei\u00dfen des Hundes ausgeschlossen sei, sodass mindestens eine fahrl\u00e4ssige Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten vorliege, f\u00fcr die das Land als Dienstherr einzustehen habe. Somit komme es auf die Kl\u00e4rung weiterer Fragen zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Hundeeinsatzes nicht an. Eine Verbesserung der judikativen Kontrolle am Beispiel der konkreten F\u00e4lle verneint Arabi grds. unter Hinweis auf die richterliche Unabh\u00e4ngigkeit gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_97.html\">Art. 97 Abs. 1 GG<\/a>.<\/p>\n<p>Im abschlie\u00dfenden <strong>VIII. Kapitel des Abschnitts B<\/strong> widmet sich der Autor der \u201eKontrolle staatlicher Gewalt durch die Legislative\u201c und h\u00e4lt eingangs fest, dass es in den Parlamenten hierzu sowohl die M\u00f6glichkeit der Gesetzgebungs- als auch der <strong>Kontrollfunktion<\/strong> (er konzentriert sich danach &#8211; wiederum unter kasuistischer Vorgehensweise &#8211; vorwiegend auf das Mittel der <strong>Parlamenta\u00adrischen Untersuchungsaussch\u00fcsse<\/strong> auf Bundes- [<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_44.html\">Art. 44 GG<\/a> i. V. m. dem UntersuchungsausschussG [<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/puag\/BJNR114210001.html\">PUAG<\/a>] und Landesebene). Der Bund, der in Polizeiangelegenheiten nur subsidi\u00e4r und in der Hauptsache \u00fcber die Bundespolizei und das BKA zust\u00e4ndig ist, habe &#8211; unter explizitem Hinweis z. B. auf den G8-Gipfel in Heiligendamm &#8211; in 18 Wahlperioden keinen einzigen derartigen Parlamentarischen Untersuchungsusschuss installiert. In der Fortfolge greift Arabi die ganz wenigen Beispiele (eingeleiteter) parlamentarischer Kontrolle zum Thema \u201ePolizeigewalt\u201c auf und beginnt mit einem gescheiterten Antrag auf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum Thema \u201ePolizeigewalt\u201c im Hessischen Landtag anl. einer <a href=\"http:\/\/www.fr.de\/frankfurt\/dossier\/dossier\/blockupy-frankfurt\/blockupy-polizeieinsatz-ermittlungen-gegen-einsatzleiter-schneider-a-689114\">Demonstration der \u201eBlockupy-Bewegung\u201c am 1. Juni 2013<\/a> in Frankfurt und schlie\u00dft die Aufz\u00e4hlung mit einem weiteren, allerdings erfolgreichen Einsetzungsantrag aus den Reihen der Hamburger B\u00fcrgerschaft vom 05.10.1994 (vgl. oben Fn. 16). Der bemerkenswert produktive und transparente <strong>Parlamentarische Unter\u00adsuchungs\u00adausschuss \u201eHamburger Polizei\u201c<\/strong> der B\u00fcrgerschaft befasste sich in den Jahren 1994 \u2013 1996 u. a. mit 12 F\u00e4llen polizeilichen Fehlverhaltens, von denen Arabi f\u00fcr seine Bewertung zwei exemplarisch ausw\u00e4hlt.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Der Ausschuss bem\u00e4ngelt in diesem Zusammenhang vor allem den \u201eKorpsgeist und die Kameraderie\u201c inner\u00adhalb der Polizei, klagt die hierdurch bereits entwickelte \u201eSubkultur\u201c an und benutzt dabei in aller Sch\u00e4rfe die f\u00fcr gew\u00f6hnlich im Zusammenhang mit der Mafia gebr\u00e4uchliche Formulierung \u201eMauer des Schweigens\u201c. Ferner kritisiert der Ausschuss, dass die Hamburger Polizei der Konfliktbew\u00e4ltigung im Rahmen der Aus- und Fortbildung\u201c nicht ausreichend Bedeutung beimesse. Die rigiden Feststellungen und Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zu deren Verbesserung m\u00fcndeten in zahlreiche Ma\u00dfnahmen, wie z. B.<\/p>\n<ul>\n<li>Kontaktbeamte (\u201eB\u00fcrgern\u00e4he\u201c) und verst\u00e4rkt Beamte mit Migrationshintergrund in Stadtteilen mit einem hohen Ausl\u00e4nderanteil,<\/li>\n<li>professionelle Auswahl, Ausbildung und Rotation, insbesondere auch des F\u00fchrungspersonals,<\/li>\n<li>Ausbau sozialwissenschaftlicher Lerninhalte zu Lasten rechtswissen\u00adschaftlicher Themen,<\/li>\n<li>die Gr\u00fcndung der inzwischen nicht mehr existenten \u201eHamburger Polizeikommission\u201c (vgl. Fn. 16) im Jahr 1998.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Abschlie\u00dfend bem\u00e4ngelt er, dass \u2013 obwohl es nachweislich nicht an Untersuchungsgegenst\u00e4nden fehle \u2013 von diesem Kontrollrecht der Parlamente viel zu selten Gebrauch gemacht werde und damit die Chance auf \u00d6ffentlichkeit und Transparenz bei diesem ohne Zweifel wichtigen Thema vertan, ja in der Hauptsache den Medien als \u201etreibende Kraft\u201c \u00fcberlassen bleibe. Grds. fehle es aber nicht an gesetzgeberischer Kontrolle staatlicher Gewalt, es fehlten keine straf- oder diziplinarrechtlichen Sanktionsnormen, sondern nur \u201edurchschlags\u00adkr\u00e4ftige Beweisnormen\u201c, womit er wohl insbesondere die Identifizierungs\u00adm\u00f6glichkeit im Rahmen einer Kennzeichnungspflicht meint, pr\u00e4ziser wird er diesbez\u00fcglich zun\u00e4chst in seinem Zwischenfazit nicht.<\/p>\n<p>Allerdings fasst er diesbez\u00fcglich im folgenden <strong>Abschnitt C \u2013 \u201eVerbesse\u00adrungspotentiale im Bereich der legislativen Kontrolle staatlicher Gewalt\u201c<\/strong> nach. Hier stellt er insbesondere auf das nicht mehr ganz neue, in Deutschland jedoch erst in der Einf\u00fchrungsphase befindliche Mittel polizeiliche \u201eBody-Cam\u201c<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> ab und w\u00fcrdigt dieses Mittel rechtlich und praktisch ausgiebig, w\u00fcnscht sich dabei eigentlich nur eine \u201eAusweitung des Einsatzgebietes \u00fcber die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Orte\u201c hinaus und eine \u201eTreuhandstelle\u201c zur Verwaltung der Aufnahmen. Er \u00fcbersieht dabei m. E. aber, dass die \u201eBody-Cam\u201c datenschutzrechtlich nach derzeitigen Einsatzkonzeptionen i. d. R. nur bedarfsgerecht in Konflikt\u00adsituationen zuge\u00adschal\u00adtet werden <strong><u>kann<\/u><\/strong>. Wie wir inzwischen aus zahlreichen Modellprojekten in der Republik wissen, wirkt dieses Mittel signifikant konfliktreduzierend. Allerdings, gehen wir von der Annahme aus, dass es sich bei den immer wieder in der Literatur auftauchenden \u201eWiderstands\u00adbeamten\u201c wohl um eine verschwindend geringe Minderheit innerhalb der Polizei handelt, d\u00fcrfte es sich wohl kaum um ein taugliches Mittel handeln, gerade diese Personen dann beweiskr\u00e4ftig in den Griff zu bekommen, obgleich Arabi dies mit einem \u201egebundenen Ermessen\u201c, einer Verpflichtung zur Aufzeichnung mindestens bei der Anwendung physischen unmittelbaren Zwangs, dann verbunden mit einer \u201eBeweislastumkehr\u201c in F\u00e4llen pflichtwidrig nicht aufgezeichneter m\u00f6glicherweise \u201eunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Gewalt\u201c, in den Griff bekommen m\u00f6chte. Hier muss man dann wohl schon eher auf die aufgekl\u00e4rte, mutige und mit Handy ausgestattete \u00d6ffentlichkeit hoffen, wie ein aussagekr\u00e4ftiges Bild von Rogers aus dem Jahr 2015 im Pittsburgh <a href=\"https:\/\/goo.gl\/images\/aaGKjr\">Post-Gazette Blog<\/a> zeigt (J). Dar\u00fcber hinaus, wahrscheinlich auch beeinflusst durch den in seiner Arbeit behandelten Fall \u201eJalloh\u201c, reflektiert Arabi auf \u201eVideo\u00adaufzeichnungen im Gewahrsamsbereich\u201c, die, jedenfalls im engeren Bereich der Gewahrsamszelle, datenschutzrechtlich sehr bedenklich sind und nur in Ausnahmef\u00e4llen, beispielsweise im neuen bayerischen Polizeiaufgabengesetz \u00fcber <a href=\"http:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/BayPAG-19\">Art. 19 Abs. 3 Satz 2-4<\/a> i. V. m. den Voraussetzungen des <a href=\"http:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/BayStVollzG-96\">Art. 96 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes<\/a> und auch nur unter optischem Hinweis auf die Ma\u00dfnahme (vgl. <a href=\"http:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/BayPAG-32\">Art. 32 Abs. 2 Satz 2 PAG Bayern<\/a>) angewandt werden d\u00fcrfen. Wenn man so will, w\u00e4re somit z. B. in Bayern auch heute die Video\u00fcberwachung der Zelle des zwar m\u00f6glicherweise berauschten aber sonst in keiner Weise fremd- eigen- oder gemeingef\u00e4hrlichen Herrn \u201eJalloh\u201c kaum m\u00f6glich. Da ferner, wie auch in anderen Bundesl\u00e4ndern, diesbez\u00fcglich auch keine Aufzeichnung erm\u00f6glicht wird, tendiert der Beweiswert bei Verdachts\u00adf\u00e4llen \u201eunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Gewalt\u201c gegen Null. Das erkennt auch Arabi und weicht wiederum unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR Ribitsch vs. \u00d6sterreich (vgl. Fn. 17) auf die Beweislastenumkehr bei Nichtaufzeichnung aus.<\/p>\n<p>Zuletzt l\u00e4sst sich der Autor noch unter Verweis auf die Art. 34 GG und \u00a7 839 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Fn. 13) bzw. unter Hinweis auf den polizeirechtlichen Ausgleichsanspruch in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgsg_1994\/BJNR297900994.html#BJNR297900994BJNG000900000\">\u00a7 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG<\/a> \u00fcber mangelhafte bzw. nicht hinreichend weitgehende Amtshaftungs- bzw. polizeiliche Schadensausgleichs\u00adanspr\u00fcche im Verletzungsfall oder auch nur im Fall einer rechtswidrigen Gewahrsamnahme aus, da \u2013 dem zivilprozess\u00adrechtlichen Beibringungsgrundsatz folgend \u2013 der Gesch\u00e4digte sowohl die Rechtswidrigkeit der Ma\u00dfnahmen wie auch seinen Schaden nachweisen m\u00fcsse. Hierzu empfiehlt er als Anspruchs\u00adgrundlage f\u00fcr derartige F\u00e4lle eine \u00e4hnliche Regelung wie mit dem <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/streg\/__2.html\">\u00a7 2 StrEG<\/a> f\u00fcr die Untersuchungshaft.\u00a0 Au\u00dferdem fordert er f\u00fcr F\u00e4lle von Polizeigewalt <strong>externe Ermittlungsbeh\u00f6rden<\/strong> anstelle von Beschwerdestellen und will diese entgegen seiner Empfehlung im V. Kapitel des Abschnitts B zu \u201eSchwerpunktstaats\u00adan\u00adwaltschaften\u201c sowohl von der Staatsanwaltschaft wie auch von der Polizei v\u00f6llig abkoppeln. Diese sollen zudem gleicherma\u00dfen \u00fcber Straf- wie auch disziplinarrechtliche Befugnisse verf\u00fcgen, bed\u00fcrfen eines entsprechenden personellen und organisatorischen Unterbaus und m\u00fcssten am besten beim jeweiligen Justizministerium angesiedelt sein. Dort k\u00f6nnte auch gleich noch die \u201e<strong>Treuhandstelle<\/strong>\u201c f\u00fcr Videoaufzeichnungen aus dem Einsatzmittel \u201eBody-Cam\u201c angesiedelt sein. Seine Vorschl\u00e4ge gehen sogar soweit, dass sie in rechtsstaatlich bedenklicher Weise essenzielle Rechte des Tatverd\u00e4chtigen auf eine angemessene Verteidigung indirekt au\u00dfer Kraft setzen, da die Verletzten mindestens bis zum gerichtlichen Verfahren, also bis zur Hauptverhandlung, <strong>anonym<\/strong> bleiben! Begleitend empfiehlt er noch eine \u201eWhistleblower-L\u00f6sung\u201c f\u00fcr Polizeibeamte.<\/p>\n<p>Mit Verlaub, nicht nur dass die Darlegung ob ihrer tiefgreifenden rechtstheoretischen, organisatorischen und institutionellen Ver\u00e4nderungen in ihrer Begr\u00fcndungs- und Argumentationstiefe an dieser entscheidenden Stelle eher einem heuristisch hergeleiteten Forderungs\u00adkatalog denn einer argumentativ systematisch aufgebauten und begr\u00fcndeten juristischen Arbeit entspricht, sie trieft im Ergebnis vor Misstrauen gegen\u00fcber der Polizei und widerspricht auch\u00a0 diametral den eingangs zitierten und (zugegebenerweise nur eingeschr\u00e4nkt statistisch) belegbaren ph\u00e4nomenologischen Ausgangsbe\u00addingungen.<\/p>\n<p>Dieser Eindruck wird auch im <strong>abschlie\u00dfenden Fazit \u2013 Abschnitt D<\/strong> gest\u00fctzt, wo ph\u00e4nomenologisch nur von offenkundig \u201enegativen Ausnahmen\u201c die Rede ist, im Grundsatz von einer \u201epositiven polizeilichen Praxis\u201c berichtet wird. Ich stelle ferner in Frage, ob aufgrund weniger zitierter und bearbeiteter F\u00e4lle die notwendige Empirie bereits gesch\u00f6pft ist f\u00fcr die absolut anmutenden Festlegungen Arabis: <em>\u201eKommt es zu Polizeigewalt, versagen die staatlichen Kontrollmechanismen. Innerhalb der Exekutive fehlt es an Objektivit\u00e4t und einer gesunden Fehlerkultur. Anstatt dessen herrscht Korpsgeist und eine \u201aMauer des Schweigens\u2019. (&#8230;) die judikative Kontrolle nehme sich des Problems exzessiver staatlicher Gewalt nicht an\u201c<\/em>, usw.!<\/p>\n<p>Im Kern kommen neben der Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Polizeibeamte und unabh\u00e4ngiger Beschwerdestellen nur wenig realistische, grds. uneingeschr\u00e4nkt geeignete und rechtsdogmatisch passende Vorschl\u00e4ge f\u00fcr einen Problembereich, der ohne Zweifel in einem gewissen Ausma\u00df vorhanden ist (aber in welchem \u2013und ist dieser Bereich wirklich derart beachtlich, dass er derart schwerwiegende Modifikationen rechtfertigt?). Hier besteht meines Erachtens keineswegs Klarheit, weiterhin <strong>erheblicher systematischer Forschungsbedarf<\/strong> (den der Autor mit seiner Arbeit nicht vollst\u00e4ndig abdeckt) und die empirische Datengrundlage m\u00fcsste hier noch erheblich, z. B. \u00fcber m\u00fchsames wissenschaftliches Aktenstudium und geordnete -auswertung sowie Dokumentation der Ergebnisse signifikant verbreitert werden, um derart schwerwiegende Modifikationen, wie z. T. von Arabi vorgeschlagen, vorzu\u00adnehmen. Gleichwohl hat er Recht, wenn er feststellt, dass die vorbehaltlose Aufarbeitung eines jeden der dargelegten F\u00e4lle und noch folgender F\u00e4lle in der Praxis notwendig ist, im Kern halte ich sie f\u00fcr eine F\u00fchrungsaufgabe sowohl im Polizeimanagement wie auch bei der Staatsanwaltschaft, und sich nur so dauerhaft ein tragf\u00e4higes Vertrauen zwischen B\u00fcrger und Polizei manifestiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Jurist, im Wintersemester 2016 \/ 2017 <a href=\"https:\/\/www.10099.de\/doc\/pm\/Semesterblick_2017ss.pdf\">Promotion<\/a> (vgl. verlinkter \u201eSemesterblick\u201c, S. 42) an der Rechtwissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Humboldt Universit\u00e4t zu Berlin mit der vorlie\u00adgenden Arbeit abgeschlossen, zuletzt abgerufen am 14.09.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. Hinweis auf der Website des <a href=\"http:\/\/www.nomos-shop.de\/Arabi-Polizeilicher-Zwang-staatliche-Kontrolle\/productview.aspx?product=29145\">Nomos Verlags<\/a>, Baden-Baden nebst <a href=\"http:\/\/www.nomos-shop.de\/_assets\/downloads\/9783848739233_lese01.pdf\">Inhaltsverzeichnis<\/a>,\u00a0 zuletzt abgerufen am 14.09.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Vgl. zum Begriffsinhalt das <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uzwg\/BJNR001650961.html\">\u201eGesetz \u00fcber den unmittelbaren Zwang bei Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes\u201c<\/a>, welches weitgehend inhaltsgleich im Vergleich mit den jeweiligen L\u00e4nderpolizeigesetzen ist.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.kriminologie2.rub.de\/index.php\/de\/prof-dr-singelnstein\">Prof. Dr. Singelnstein<\/a>, Universit\u00e4t Bochum, der sich als Forscher sehr intensiv mit der Thematik \u201eK\u00f6rperverletzung im Amt durch Polizisten und die Erledigungspraxis der Staatsanwaltschaften \u2013 aus empirischer und strafprozessualer Sicht\u201c auseinandergesetzt hat, in: <a href=\"http:\/\/www.nk.nomos.de\/fileadmin\/nk\/doc\/Aufsatz_NK_14_01.pdf\">NK (2013), 25, Heft 4, S. 15 ff.<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.6, <a href=\"https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Publikationen\/Thematisch\/Rechtspflege\/GerichtePersonal\/Staatsanwaltschaften2100260157004.pdf?__blob=publicationFile\">\u201eRechtspflege Staatsanwaltschaften\u201c<\/a>, Erledigte Verfahren \u201eKorruptionsdelikte und Straftaten von Amtstr\u00e4gern, S. 22, Z. 22 ff, SG 53, hier die letzte ver\u00f6ffentlichte Statistik aus dem Jahr 2015.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Gegliedert nach \u201eKorruptionsdelikten\u201c, \u201eVerfahren gegen Justizbedienstete o. \u00e4 (ohne Korruptionsdelikte)\u201c, \u201eVors\u00e4tzliche T\u00f6tungsdelikte durch Polizeibeamte\u201c, \u201eGewaltaus\u00fcbung und Aussetzung durch Polizeibeamte\u201c, \u201eZwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibeamte\u201c. Hilfreich bei der Kategorienauslegung hierzu sind die Ausf\u00fchrungen von Baumann in der hauseigenen Zeitschrift des Statistischen Bundesamtes <a href=\"https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Publikationen\/WirtschaftStatistik\/2015\/03\/StaatsanwaltschaftlicheErmittlungstaetigkeit_032015.pdf;jsessionid=7D08EBA32BDF0D8DD36004E2EC3CC07A.cae3?__blob=publicationFile\">WISTA, Ausgabe 3, 2015, S. 74 ff.<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Vgl. z. B. Singelnstein in <a href=\"https:\/\/archiv.cilip.de\/alt\/ausgabe\/95\/singelnstein_polizisten-gericht.htm\">B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei \/ CILIP 95 (1\/2010)<\/a> oder <a href=\"http:\/\/www.heymanns-mschrkrim.de\/das-archiv\/jahr-2003\/heft-1\/\">MschrKrim 86. Jg., Heft 1 (Februar 2003), S. 1-26<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> An dieser Stelle erschlie\u00dfen sich dem Betrachter die eingangs dieses Kapitels mehr als zehnseitigen (statistischen und kasuistischen) Ausf\u00fchrungen zur Todesstrafe in den USA im Hinblick auf den gew\u00e4hlten Titel des Werkes nur begrenzt, auch wenn es sich um eine rechtsvergleichende Arbeit handelt (ein \u201eVergleich\u201c mit der Situation in Deutschland verbietet sich im \u00dcbrigen schon nach der Inkraftsetzung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949, denn der Art. 102 GG ist ein absolutes Hindernis f\u00fcr eine derartige Strafart hierzulande). Dies in besonderer Weise, zumal die verfassungsrechtstheoretischen Ausf\u00fch\u00adrungen dieses thematisch aber so bezeichneten Abschnitts im Vergleich zu den Ausf\u00fch\u00adrungen zur Todesstrafe nur etwa ein Zehntel ausmachen (etwas mehr als eine Seite!).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Welche nach kurzer einfachgesetzlicher Einleitung sehr schnell in eine dreizehnseitige rechtsvergleichende praktische und statistische Abhandlung des polizeilichen Schusswaffen\u00adgebrauches und seiner rechtlichen Varianten (als dem statistisch kleinsten, wenn auch extensivsten [Ausnahme-]Fall polizeilicher Zwangsanwendung) \u201eabdriftet\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> F\u00fcr Deutschland, in der die Polizei L\u00e4ndersache ist (vgl. hierzu Lange, \u201eW\u00f6rterbuch der Inneren Sicherheit\u201c, S. 229 \u2013 232: Der Begriff \u201ePolizeihoheit der L\u00e4nder\u201c bringt zum Ausdruck, dass die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Polizeiwesen in der Bundesrepublik Deutschland grunds\u00e4tzlich den Bundesl\u00e4ndern vorbehalten ist. Diese haben nach dem Prinzip des F\u00f6deralismus neben dem Bund eine eigene Staatsqualit\u00e4t. Sowohl \u201edie Aus\u00fcbung der staatlichen Befugnisse und die Erf\u00fcllung der staatlichen Aufgaben\u201c (Art. 30 GG) als auch die Gesetzgebung (Art. 70 GG) ist nach dem Grundgesetz Sache der L\u00e4nder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zul\u00e4sst. Mithin sind die L\u00e4nder auch f\u00fcr die Gesetzgebung und die Organisation des Polizeiwesens zust\u00e4ndig, insofern es sich nicht um sonderpolizeiliche Einrichtungen des Bundes handelt) greift er sich hierf\u00fcr exemplarisch die laufbahnrechtlichen Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnungen Baden-W\u00fcrttembergs heraus.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Vgl. hierzu stellvertretend f\u00fcr weitgehend gleichlautende Bestimmungen in den L\u00e4nder\u00addisziplinargesetzen <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bdg\/__22.html\">\u00a7 22 Bundesdisziplinargesetz<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Vgl. hierzu z. B. die letzte und aktuelle (2016) <a href=\"http:\/\/www.bmi.bund.de\/DE\/Themen\/Moderne-Verwaltung-Oeffentlicher-Dienst\/Dienstrecht\/Beamte\/Disziplinarrecht\/disziplinarrecht_node.html\">Disziplinarstatistik<\/a> des Bundes.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Vgl. hierzu bspw. nur <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__839.html\">\u00a7 839 BGB<\/a>\u00a0 i. V. m. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_34.html\">Art. 34 Satz 1 GG<\/a> und mit dem <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgsg_1994\/BJNR297900994.html#BJNR297900994BJNG000900000\">III. Abschnitt \u201eSchadensausgleich\u201c, \u00a7\u00a7 51 \u2013 55 des Bundespolizeigesetzes<\/a>, stellvertretend f\u00fcr weitgehend gleichlautende Bestimmungen in den L\u00e4nderpolizeigesetzen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a>\u00a0 Erl\u00e4uterung des Begriffs hier nur am Beispiel der <a href=\"https:\/\/www.bundespolizei.de\/Web\/DE\/05Die-Bundespolizei\/04Einsatzkraefte\/02_Bundesbereitschaftspolizei\/Bundesbereitschaftspolizei_node.html\">\u201eBundesbereitschaftspolizei\u201c<\/a>, bei dem Stichwort \u201e\u00dcberblick \u00fcber die Einsatzhundertschaft.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a>\u00a0 In den vergangenen Jahren haben deshalb <strong>neun<\/strong> Bundesl\u00e4nder (Berlin, Brandenburg, Bre\u00admen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Th\u00fcringen) eine <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/politik\/deutschland\/2017-07\/kennzeichnungspflicht-polizisten-nrw-abgeschafft-debatte\">anonymisierte Kennzeichnungspflicht<\/a> eingef\u00fchrt. Die neue Landes\u00adregierung in Nordrhein-Westfalen will diese in \u00a7 6a Abs. 3 des Polizeigesetzes statuierte Verpflichtung (s. u.) allerdings aktuell wieder abschaffen. In den meisten Bundesl\u00e4ndern ist im normalen Streifendienst auch das Tragen von Namensschildern erlaubt aber nicht verpflichtend angeordnet, vgl. z. B. nur <a href=\"https:\/\/recht.nrw.de\/lmi\/owa\/br_text_anzeigen?v_id=3120071121100036031\">\u00a7 6a Abs. 2 des Polizeigesetzes NRW<\/a>. F\u00fcr den Bund gibt es im \u00dcbrigen keine derartige Verpflichtung.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a>\u00a0 In einigen L\u00e4ndern gibt es sogenannte \u201ePolizeibeschwerdestellen\u201c (vgl. hierzu z. B. die Einrich\u00adtungen in <a href=\"https:\/\/www.mi.niedersachsen.de\/startseite\/service\/beschwerdestelle_buergerinnen_und_buerger_und_polizei\/beschwerdestelle-fuer-buergerinnen-und-buerger-und-polizei-125825.html\">Niedersachsen<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.smi.sachsen.de\/27329.htm\">Sachsen<\/a>) oder ein innerbeh\u00f6rdliches \u201eBeschwerde\u00adma\u00adnage\u00adment\u201c wie z. B. in <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/polizei\/aufgaben\/beschwerden\/\">Berlin<\/a> bzw. einen <a href=\"http:\/\/www.derbuergerbeauftragte.rlp.de\/icc\/assisto\/nav\/9ed\/9ed60c14-a450-fa21-ccea-97c6fcb2c451&amp;class=net.icteam.cms.utils.search.AttributeManager&amp;class_uBasAttrDef=a001aaaa-aaaa-aaaa-eeee-000000000054.htm\">\u201eB\u00fcrgerbeauftragten f\u00fcr die Landespolizei\u201c<\/a>\u00a0 wie in Rheinland-Pfalz, welche(s\/r) aber zumeist nicht \u201eunabh\u00e4ngig\u201c sind \/ ist und in der Regel auch keine strafverfahrensrechtliche Ermittlungskompetenz besitzen, sondern zun\u00e4chst \u201enur\u201c dienst- und fachaufsichtlich t\u00e4tig werden k\u00f6nnen \/ kann. Einige interessante Stellungnahmen hierzu sind auf der <a href=\"https:\/\/www.landtag.nrw.de\/portal\/WWW\/GB_II\/II.1\/Pressemitteilungen-Informationen-Aufmacher\/Pressemitteilungen-Informationen\/Pressemitteilungen\/2016\/02\/1602_Anhoerung_Polizei.jsp\">Web-Site des Landtages NRW<\/a> nachzulesen, wo dieses Thema in der 16. Legislaturperiode im Jahr 2016 auf Antrag der \u201ePiraten\u201c diskutiert wurde, ohne dass eine solche Stelle in NRW eingerichtet wurde. Eine Zusammenfassung der in den L\u00e4ndern und im Bund anh\u00e4ngigen oder abgeschlossenen Gesetzesinitiativen auf diesem Themenfeld bietet auch die Rubrik \u201ePolizei- bzw. B\u00fcrgerbeauftragte\u201c der \u201eKriminalpoltischen Zeitschrift <a href=\"http:\/\/kripoz.de\/2016\/06\/14\/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-unabhaengige-polizeibeauftragte-oder-den-unabhaengigen-polizeibeauftragten-des-bundes-bundespolizeibeauftragtengesetz-bpolbeauftrg\/\">KriPoZ<\/a>\u201c. Den Anfang mit einem derartigen Instrument machte aber wohl <strong>Hamburg<\/strong> mit einer im Jahre 1998 in der B\u00fcrgerschaft als eine Folge des 1994-1996 t\u00e4tigen Parlamentarischen Untersuchungsausschusses \u201eHamburger Polizei\u201c mehrheitlich beschlossenen und vom Innensenator berufenen, ansonsten aber weitgehend unabh\u00e4ngigen <strong>\u201ePolizei-Kommission\u201c<\/strong> <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_067.pdf\">(vgl. G\u00f6ssner, &#8222;Die Hamburger Polizeikommission&#8220;, in B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 67 (3\/2000), S. 34 ff.)<\/a>, die heute aber l\u00e4ngst nicht mehr existent ist. In den meisten Bundesl\u00e4ndern werden interne Ermittlungen gegen Beamte von anderen Dienststellen (zumeist der Kriminalpolizei) oder gar eigens eingerichteten Sonderdienststellen \u201eInterne Ermittlungen\u201c gef\u00fchrt (vgl. hierzu z. B. nur das landesweit zust\u00e4ndige Dezernat 13 <a href=\"http:\/\/www.polizei.bayern.de\/wir\/organisation\/index.html\/152661\">\u201eInterne Ermittlungen\u201c<\/a> des Bayerischen Landeskriminalamtes oder das gleichnamige Dezernat in <a href=\"http:\/\/www.hamburg.de\/die\/\">Hamburg<\/a>, welches \u2013 im Rahmen des o. g. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses eingerichtet &#8211; derzeit zentral die notwendigen Ermittlungen gegen Beamte im Zusammenhang mit Verfehlungen w\u00e4hrend des G 20- Gipfels f\u00fchrt).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a>\u00a0 Vgl. EGMR, 04.12.1995, 42\/1994\/489\/571, EuGRZ 196, 504 (511 ff.).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a>\u00a0 Vgl. Urteil des <a href=\"http:\/\/www.olg-karlsruhe.de\/pb\/,Lde\/3695469\/?LISTPAGE=3695208\">OLG Karlsruhe vom 18.06.2015, 9 U 23\/14<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a>\u00a0 Hier ist eine weitere \u201ehandwerkliche Unsch\u00e4rfe in der Formulierung\u201c der Arbeit festzu\u00adstellen, da Arabi unter Bezug auf die zw\u00f6lf F\u00e4lle polizeilichen Fehlverhaltens (S. 178) exemplarisch auf drei Vorf\u00e4lle eingehen will, sich anschlie\u00dfend aber nur zwei F\u00e4llen polizeilichen Fehlverhaltens annimmt. Aus dem zweiten in der Arbeit thematisierten Fall \u201eMisshandlungen auf dem Polizeirevier 11\u201c entsteht erst der von ihm behandelte dritte Vorfall, n\u00e4mlich der R\u00fccktritt des damaligen Innensenators Hackmann, der aber allenfalls indirekt auf \u201epolizeiliches Fehlverhalten\u201c zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a>\u00a0 Vgl. hierzu auch bspw. den Aufsatz von <a href=\"http:\/\/rsw.beck.de\/rsw\/upload\/NVwZ\/NVwZ-Extra_2016_24.pdf\">Martini et al, NVwZ 24, 2016, S. 1 \u2013 18, \u201eBodycams zwischen Bodyguard und Big Brother\u201c<\/a>. Arabi stellt \u00fcbrigens fest, dass es gerade in den USA, wo dieses polizeiliche Einsatzmittel stark verbreitet ist, sowohl an bundesstaatlichen als auch an einer gesamtstaatlichen Rechtsgrundlage fehle. Die wenigsten Beh\u00f6rden verf\u00fcgten dar\u00fcber hinaus \u00fcber eine interne Dienstvorschrift zur Nutzung des Ger\u00e4tes \u2013 in Deutschland unvorstellbar!<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arabi, Tarik Dr. [1]; Polizeilicher Zwang und dessen staatliche Kontrolle. Exzessive Anwendung physischer Gewalt durch den Staat \u2013 mit rechtsvergleichenden Bez\u00fcgen zu den USA. [2]; ISBN: 978-3-8487-3923-3, 242 Seiten, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, Reihe: Nomos Universit\u00e4tsschriften Recht, Band 905, 2017, 69.&#8211; \u20ac Die in vier Abschnitte gegliederte Arbeit geht der Frage nach, ob der Polizeigewalt abseits &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=813\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Tarik Arabi &#8211; Polizeilicher Zwang und dessen staatliche Kontrolle. Exzessive Anwendung physischer Gewalt durch den Staat \u2013 mit rechtsvergleichenden Bez\u00fcgen zu den USA<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/813"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=813"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/813\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":815,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/813\/revisions\/815"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=813"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=813"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=813"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}