{"id":819,"date":"2017-09-19T22:32:54","date_gmt":"2017-09-19T20:32:54","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=819"},"modified":"2017-09-19T22:32:54","modified_gmt":"2017-09-19T20:32:54","slug":"benno-zabel-ordnung-des-strafrechts-zum-funktionswandel-von-normen-zurechnung-und-verfahren-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=819","title":{"rendered":"Benno Zabel &#8211; Ordnung des Strafrechts. Zum Funktionswandel von Normen, Zurechnung und Verfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Zabel, Benno Prof. Dr., B. A.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>;<\/em> Ordnung des Strafrechts. Zum Funktionswandel von Normen, Zurechnung und Verfahren. <a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>;<\/strong> ISBN: 978-3-16-154372-2, 831 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, 2017, Reihe Jus Poenale, Band 11, 139.&#8211; \u20ac<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-820 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/ordnung_des_strafrechts-103x150.png\" alt=\"\" width=\"103\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/ordnung_des_strafrechts-103x150.png 103w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/ordnung_des_strafrechts.png 200w\" sizes=\"(max-width: 103px) 100vw, 103px\" \/><\/p>\n<p>Prof. Dr. Zabel beschreibt mit seiner Habilitationsschrift einen tiefgreifenden Wandel materiellen und \u2013 damit unmittelbar einhergehend \u2013 auch formellen Straf(prozess)rechts. Er markiert dabei eindrucksvoll und tiefgreifend die \u201eKraftfelder\u201c Rechtsetzung in der Form progressiver Kriminal\u00adpolitik, (Straf\u00adrechts-)Dogmatik und Rechtsprechung. Diese wechselseitigen Einfl\u00fcsse auf\u00adeinander und daraus entstehende evidente Spannungen als unmittelbare Folgen dieses grundlegenden Wandels br\u00e4chten auch ein \u201eneues Verh\u00e4ltnis zwischen Staat, Gesellschaft und Strafrecht\u201c mit sich.<!--more--> Der Staat \u201ebeschr\u00e4nke sich dabei nicht mehr auf imperative oder punitive Steuerungstechniken\u201c, sondern agiere zunehmend mit \u201einformellen oder kooperativen Formen der Rechtsgestaltung\u201c und werde so zum \u201eDoppelstaat\u201c, einerseits \u201eInterventions-\u201c, andererseits \u201eKooperations\u00adstaat\u201c. Es werde au\u00dfer\u00addem immer weiter \u201eder strikte Tat\u00adschuldbeug (Zurechnung) durch eine dynami\u00adsche Konfliktbew\u00e4ltigung aufge\u00adlockert\u201c. Das Strafrecht \u2013 und dieser Begriff ist m. E. in dieser Auspr\u00e4gung durchaus neu \u2013 werde damit zu einem <strong>\u201eUnsicherheits\u00adbe\u00adherrschungs\u00adstrafrecht\u201c<\/strong>, zu einem Strafrecht umfassender sozialer Kontrolle, welches sich einer doppelten Herausforderung gegen\u00fcber\u00adsieht:<\/p>\n<p><em>\u201eEinerseits Autonomie und Freiheit zu garantieren, gleichzeitig aber den wachsenden Sicherheitsbed\u00fcrfnissen der gesellschaftlichen Akteure gerecht werden zu m\u00fcssen (S. 9)\u201c. <\/em><\/p>\n<p>Es liegt dem Rezensenten fern, Zabels kluge, detailreiche und umfassende Darlegung des Spannungsfeldes zwischen der grundlegenden Ver\u00e4nderung gesellschaftlicher Rahmen\u00adbedingungen und daraus rechtsseitig resultierender Verwerfungen zwischen strafrechtsdogmatischer \u201eOrdnung des Strafrechts\u201c (insbesondere in den Bereichen Rechtsg\u00fcterschutz, Zurechnung, Schuld, Strafe unter Anwendung\u00a0 gleicherma\u00dfen retributiver Sanktions- wie auch kooperativer Ausgleichsprozeduren im Prozessrecht und einer erkennbaren \u201eHybridisierung\u201c des Verfahrens) und praktischer kriminalpolitischer Rechtssetzung und -an\u00adwendung\u00a0 inhaltlich oder formal \u201ebewertend\u201c zu besprechen. Es handelt sich &#8211; nicht nur wegen des beachtlichen Umfangs &#8211; wahrlich um ein themen\u00adspezifisches Opus Magnum des ius poenale und eine bewertende Einsch\u00e4tzung dieser Forschungsarbeit durch den Rezensenten hie\u00dfe bestenfalls \u201eEulen nach Athen zu tragen!\u201c Aufgrund des Facettenreichtums, beispiel\u00adhafter Tiefe und herausragender Ordnung des Werks w\u00e4re dies in der gebotenen K\u00fcrze einer Buchbesprechung f\u00fcr einen Buch-Blog dieser Gestalt nicht nur pers\u00f6nlich, sondern auch inhaltlich vermessen, weswegen die Besprechung &#8211; mit der Ausnahme einiger weniger eigener Kommentare &#8211; haupts\u00e4chlich beschreibender Natur ist.<\/p>\n<p>Vielleicht nur so viel, es ehrt den Wissenschaftler m. E. im Besonderen, dass er viele sehr bedeutsame und daher des Nachdenkens werte Fragen aufwirft, diesbez\u00fcglich aber nicht einseitig Stellung bezieht und f\u00fcr viele der geschilderten und sehr komplexen Problemstellungen zwar tiefgreifende und detailreiche Analysen aber keine umfassenden L\u00f6sungsans\u00e4tze anbietet. Dieser Ansatz ist bemerkenswert und nach meiner Beobachtung auf dem strafrechts\u00adkritischen Markt eher neu. Deutlich wird am Beispiel dieses Werkes wie auch bei anderen in j\u00fcngerer Zeit herausgegebenen B\u00fcchern (vgl. z. B. nur die Besprechung von Andrisseks \u201eVergeltung als Strafzweck\u201c im Buch-Blog des PNL) die notwendige Unterlegung der Dogmatik strafrecht\u00adlicher Sozialkontrolle durch begleitende empirische Elemente (etwa i. S. einer \u201eGesamten Strafrechts\u00adwissenschaft\u201c Jescheck\u2019scher Pr\u00e4gung<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>), mindestens im Bereich der Strafzweck\u00adlehre, m. E. aber auch im Bereich des ausgeweiteten Rechtsg\u00fcterschutzes.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Im <strong>ersten Teil des Buches<\/strong>, unter der Kapitel\u00fcberschrift <strong>\u201eFluchtlinien\u201c<\/strong>, disku\u00adtiert Zabel beispielhaft eine \u201eReihe kontroverser Konstellationen straf- und strafprozessrechtlichen Rechtsg\u00fcterschutzes\u201c als Grundlage f\u00fcr die in diesem Kapitel folgende Darstellung von \u201eAporien der aktuellen Verfahrenspraxis\u201c. Darunter sind z. B. die \u201eLegitimationsmodelle\u201c des relativ neuen und in pr\u00e4ventiver Hinsicht tatbestandlich gefahrenabwehrrechtlich vorverlagerten Staatsschutzdeliktes des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__89a.html\">\u00a7 89 a StGB<\/a> \u2013 \u201eVorbereitung einer schweren staats\u00adgef\u00e4hrdenden Gewalttat\u201c (inzwischen noch um Vorbereitungs- bzw. Finanzie\u00adrungstatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__89b.html\">89 b<\/a> \u2013 \u201eAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsge\u00adf\u00e4hrdenden Gewalttat\u201c und <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__89c.html\">89 c<\/a> StGB \u2013 \u201eTerrorismus\u00adfinanzierung\u201c erweitert), des neuen und zuletzt i. Z. m. dem <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2442.pdf%27%5D__1505118294110\">55. St\u00c4G<\/a> zum Wohnungseinbruchdiebstahl erneut in seinem Abs. 2 Nr. 1 g erweiterten <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__100g.html\">\u00a7 100 g StPO<\/a> \u2013 \u201eErhebung von Verkehrsdaten\u201c, die Ausgestaltung der Untersuchungs\u00adhaft als \u201ePr\u00e4ventivhaft\u201c durch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__112a.html\">\u00a7 112 a StPO<\/a>,\u00a0 die Struktur der (nachtr\u00e4glichen) Sicherungsverwahrung, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__66b.html\">\u00a7 66 b StGB<\/a> \u2013 auch im Zusammenhang mit der <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__67d.html\">\u201eErledigungserkl\u00e4rung\u201c in \u00a7 67 d Abs. 6 StGB<\/a> sowie einem Exkurs zur Variante des <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/thug\/\">\u201eTherapieunterbringungsgesetzes\u201c<\/a>, strafprozessuale \u201eVerst\u00e4ndi\u00adgungs\u00adm\u00f6glichkeiten\u201c und \u201eOpportunit\u00e4ts- und Wiedergutmachungsregelungen\u201c, wie z. B. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__257c.html\">\u00a7 257 c StPO<\/a> (\u201eDeal\u201c), <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__153a.html\">\u00a7 153 a StPO<\/a> (den der Autor auch mit dem Begriff der \u201eVerdachtsstrafe\u201c belegt, S. 140),\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__155a.html\">\u00a7 155 a StPO<\/a>\u00a0 i. V. m. der fakultativen Strafzumessungsvorschrift des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__46a.html\">\u00a7 46 a StGB<\/a>.<\/p>\n<p>Aus dieser einleitend bewusst beispielhaften, fragmentarischen Analyse \u201estrafrechtlicher Sozialkontrolle\u201c, allerdings durchaus mit \u201eparadigmatischem Charakter\u201c, wie der Autor bemerkt, entwickelt er die zun\u00e4chst unkommentierte Fest\u00adstellung evident \u201egegenl\u00e4ufiger Tendenzen innerhalb des Systems Strafrecht (&#8230;), n\u00e4mlich an Kooperation und konsensualem Ausgleich orientierter Strate\u00adgien (\u201aGovernance of Crime\u2019) auf der einen und an punitiven, h\u00e4ufig kontra\u00addiktorisch (mitunter aber auch als \u201aAmalgam\u2019 auftretend) ausgerichteten Norm\u00adstabilisierungskonzepten (\u201aCulture of Control\u2019) auf der anderen Seite.\u201c Dadurch werde die augenscheinlich und an der \u201egesetzlichen Oberfl\u00e4che homogen er\u00adscheinende Rechtsgew\u00e4hr\u00adleistungs\u00admatrix konfliktregional und normbereichs\u00adspezifisch akzentuiert\u201c. Das \u201eRechts\u00addurch\u00adsetzungs- und Anwen\u00addungs\u00adkalk\u00fcl klassi\u00adschen Strafrechts erfahre einen fortschreitenden (und grund\u00adlegenden) Um\u00adbau\u201c, nicht nur durch die \u201eVer\u00adkn\u00fcpfung von kriminalpolitischem Angst\u00addiskurs und herk\u00f6mmlichen Freiheits\u00adgrundrechten\u201c, also auch z. B. durch eine bewusste Reflexion auf die (mutma\u00df\u00adlichen) Interessen der betroffenen Akteure. Hierbei handele es sich &#8211; in Anlehnung an Hassemer &#8211; nicht mehr nur um eine \u201eAnpassungsleistung der Moderne\u201c, sondern vielmehr um einen \u201egrundlegenden Funktionswandel\u201c, eine bewusste Abkehr<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> von dem \u201eleviathanischen Staat hob\u00adbes\u00adianischer Provenienz\u201c. Das veranlasst Zabel nat\u00fcrlich unmittelbar zu der Frage, welche Konsequenzen sich &#8211; trotz bundesverfassungsgerichtlich immer wieder best\u00e4tigter weiter kriminalpolitischer Gestaltungsspielr\u00e4ume f\u00fcr den Ge\u00adsetz\u00adgeber (Pr\u00e4rogative) &#8211; aus diesen inzwischen klar zutage tretenden zwei \u201esich erg\u00e4nzenden oder auch diametral gegen\u00fcberstehenden Organisations\u00adprinzipien (&#8230;) f\u00fcr das verfassungs\u00adrechtliche Arrangement des Gewaltmonopols, insbe\u00adsondere f\u00fcr die Darstellung und Legitimation des staatlichen Strafan\u00adspruchs\u201c, des Anspruchs an den Staat als \u201eGarant des ethischen Minimums\u201c ergeben. \u00dcbrigens, so Zabel, werde damit das \u201eKonzept des Rechtsg\u00fcterschutzes\u201c, auch \u201ever\u00adstanden als Theorie der Sozialsch\u00e4dlichkeit\u201c nicht grds. in Frage gestellt (S. 130, 135). Eine der zentralen Aussagen des Autors im ersten Kapitel ist dabei, dass<\/p>\n<p><em>\u201edie Diversifikationstendenzen strafrechtlicher Rechtsgew\u00e4hrleistung\u201c zeigen, dass \u201eKriminalpolitik, Gesetzgebung und Dogmatik in zunehmendem Ma\u00dfe statt von einer systematisch-individualisierten Tat- von einer multi-perspektivischen Konfliktorientierung des Strafrechts ausgehen und so den ver\u00e4nderten gesell\u00adschaftlichen Rahmenbedingungen gerecht werden wollen.\u201c <\/em><\/p>\n<p>Das deutet der Autor zun\u00e4chst \u00fcberhaupt nicht per se negativ &#8211; und hierin liegt ein Mehrwert der Darstellung Zabels gegen\u00fcber den j\u00fcngeren und \u00fcblicherweise sehr kritisch gehaltenen Darstellungen der Ver\u00e4nderung klassischen Strafrechts in der Moderne &#8211; , da in einem derartigen \u201ezweidimensionalen Konflikt\u00adl\u00f6\u00adsungs\u00admo\u00addell\u201c, in dem neben das herk\u00f6mmliche, \u201avertikal-imperative Mandat\u2019 ein \u201ahorizontales\u2019 &#8211; oder eben \u201akooperatives Mandat\u2019 \u2013 tritt, neue M\u00f6glichkeiten der strafrechtlichen Rechtsgestaltung und Rechtsdurchsetzung entstehen.\u201c In einer multipolaren, komplexen und zunehmend individualisierten Gesellschaft, so der Autor, gebe es \u201e<u>den<\/u> strafenden Staat heute ebenso wenig wie <u>den<\/u> \u00f6ffentlichen Strafanspruch\u201c, denn \u201ebeide Ordnungskonzepte seien inzwischen norm- und interessenbezogen kontextualisiert.\u201c Das Strafrecht der Moderne sei eben \u201egleicherma\u00dfen integrativ und repressiv, solidarisierend und unterwerfend\u201c, wobei diese Ausrichtung mit dem \u201ePh\u00e4nomen des \u201aWertestabiliserungsauftrags\u2019 des Strafrechts einhergehe.\u201c<\/p>\n<p>Insbesondere sachleitend bei diesem Gedanken sind die zunehmend indi\u00advidualisierte Gesellschaft bei weitreichendem Verlust der Bedeutung bisher wertsetzender bzw. -stabilisierender Instanzen<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a>, die sich daraus f\u00fcr den Gesetz\u00adgeber augenscheinlich ergebende Logik der notwendigen Anpassung an (unter\u00adstellte) Bedrohungslagen und auch das hervortretende Regelungsziel \u201eopferbe\u00adzogener Ergebnisgerechtigkeit\u201c (S. 139) sowie die damit verbundenen (dogma\u00adtischen und praktischen) Risiken der Abkehr von wichtigen Organisations\u00adprinzipien. Genannt werden sollen hier z. B. nur das Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts, z. B. durch eine zunehmende Instrumentalisierung, ja Affinit\u00e4t des Gesetzgebers gg\u00fc. dem Typus der abstrakten Gef\u00e4hrdungsdelikte als Vorfeldkri\u00admi\u00adnalisierung<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a>, der Ausbau der Verwaltungs\u00adakzessoriet\u00e4t des Norm\u00adbestandes z. B. im Umweltstrafrecht in Abh\u00e4ngigkeit von au\u00dferstraf\u00adrechtlichen Risikobe\u00adwertungen, der logische Ausbau der Ber\u00fccksichtigung konfliktaus\u00adgleichender Regelungsmechaniken im Strafrecht und \u201enormativer wie auch institutioneller Verschiebungen im (Macht-)Gef\u00fcge, weg vom Normalverfahren hin zum \u201ekur\u00adzen Prozess\u201c unter Inkauf\u00adnahme einer \u201eVerpoli\u00adzeilichung\u201c (S. 144), \u00d6konomi\u00adsierung bzw. Funktionali\u00adsierung leitender straf\u00adrechtlicher Orga\u00adni\u00adsationsprin\u00adzipien i. Z. m. dem Prozess\u00admodell (die Zabel auch mit dem Begriff der \u201eHybri\u00addisierung\u201c umschreibt).<\/p>\n<p>Im <strong>zweiten Teil<\/strong> der Untersuchung entwickelt Zabel unter der \u00dcberschrift <strong>\u201eAnalysen\u201c<\/strong> auf der Basis der im ersten Teil gew\u00e4hlten Problemfelder die \u201erechtsgutbezogene Interventionsstruktur\u201c des Strafrechts und die sich daraus ergebende Logik der \u201eKriminalpolitik eines derart (post-)reformierten Ver\u00adfahrens\u201c. Vorgestellt werden die normativen Rahmenbedingungen der derzei\u00adtigen Verortung der (strafrechtlichen) Verbrechenskontrolle innerhalb der Ge\u00adsamt\u00adrechts\u00adordnung, insbesondere deren zunehmende kategoriale Beein\u00adflussung, ja Funktionsverschr\u00e4nkungen durch \/ mit andere(n) Normbereiche(n) wie das \/ dem Polizei-, Zivil- und Ordnungs\u00adwidrig\u00adkeitenrecht, wobei sich damit Begr\u00fcndungs\u00admuster<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> z. T. modifizieren und sich \u00dcberlappungen und Grenz\u00adverwischungen ergeben m\u00fcssen. Der Autor bezeichnet diese damit entstehende \u201esystemische Dynamik\u201c des Strafrechts mit den z. T. konfligierenden (man denke nur an die zunehmende Vermischung der Begriffe \u201eVerdacht und Gefahr\u201c oder \u201eMa\u00dfregel und Strafe\u201c etc.) Regelungsmaterien auch als \u201e<strong>unscharfe Arrangements<\/strong>\u201c. Er beschreibt dabei sehr kenntnis- und quellenreich insbesondere den Paradigmenwechsel der \u201eAusweitung der Tat- zu einer dynamischen Konfliktzurechnung\u201c und die sich daraus ergebende systemische \u201eHerausforderung f\u00fcr das Strafrecht, <strong>Autonomie <u>und<\/u> Freiheit<\/strong> gleicherma\u00dfen zu garantieren, gleichzeitig aber den wachsenden Sicherheits\u00adbed\u00fcrfnissen der gesellschaftlichen Akteure gerecht werden zu m\u00fcssen\u201c und entwickelt daraus den bereits o. g. und m. E. dergestalt neuen Begriff eines <strong>\u201eUnsicherheits\u00adbeherrschungsstrafrechts\u201c, <\/strong>vor allem auch \u00fcber die zunehmende \u201eInstru\u00admentalisierung\u201c der Deliktsform \u201e<strong>abstrakter Gef\u00e4hrdungsdelikte<\/strong>\u201c (S. 557 ff.). Derart definierte Risiken statt (konkreter, hinreichend wahrscheinlicher) Ge\u00adfahren werfen daneben aber vor allem das strukturelle Problem geeigneter (Kriminal-) Prognose\u00adinstrumentarien auf.<\/p>\n<p>Im <strong>dritten Kapitel<\/strong>, das unter dem Begriff <strong>\u201ePerspektiven\u201c<\/strong> firmiert, legt Zabel, bevor er mit <strong>20 Thesen<\/strong> seine Untersuchung formal abschlie\u00dft, seine \u201eLesart\u201c des in den voran\u00adgegangenen Kapiteln herausgearbeiteten \u201eKerns normativer \u00dcber\u00adlegungen\u201c, der dem so von ihm bezeichneten modernen \u201eStrafrecht des \u00dcber\u00adgangs\u201c (S. 699) zugrunde liegt, also die derzeitige <strong>\u201eOrdnung des Strafrechts\u201c<\/strong> abschlie\u00dfend aus. Dabei widmet er sich auch der Frage, welcher Begriff des Strafrechts und der Strafrechtswissenschaft einer reflektierten Dogmatik zugrunde liegen m\u00fcsste. Dazu leitet er das Kapitel mit einer interessanten Reihe von Feststellungen zu einer sich \u201eparadigmatisch hauskris\u00adtallisierenden strukturellen Ambivalenz des Strafrechts<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> als Teil einer hoch komplexen Rechts- und Normenordnung\u201c und einem offenkundig \u201ever\u00e4nderten Verst\u00e4ndnis<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> von dem, was wir (strafenden) Staat \u2013 hoheitliche Gewalt \u2013 und Gesellschaft\u201c begreifen, ein:<\/p>\n<ul>\n<li>Eine \u201eaufgekl\u00e4rte Kriminalpolitik\u201c (im \u00dcbrigen ein seit L\u00fcderssen<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> zeit\u00adweise verschollener Begriff) sei h\u00e4ufig mit problematischen Interessen und Effekten verkn\u00fcpft, z. B. mit einem latent gesteigerten \u201eSymbol\u00ad\u00fcberschuss\u201c vieler Ge\u00adsetze und auch mit einem ressourcenorientiertem Inter\u00adventionsmanagement,<\/li>\n<li>grunds\u00e4tzlich begr\u00fc\u00dft werde aber der zunehmende Schutz der (sexuellen) Selbstbestimmung, der Ausbau der Opferrechte, wenngleich die gesetzlichen Umsetzungen partiell zu kritisieren seien und<\/li>\n<li>(unter Verweis auf Hassemer) der Ausbau des Strafrechts zum \u201eSicher\u00adheits-Strafrecht\u201c<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> sei keinesfalls rundweg abzulehnen, sondern als Signa\u00adtur eines neuen, durchaus riskanten Gesellschaftsschutzes avisiert, was aber nur eine Seite der Medaille darstellt, denn<\/li>\n<li>eine inzwischen gleich mehrfache gesellschaftliche Emanzipation gehe einher mit einer Erg\u00e4nzung des statisch-hierarchischen durch ein \u201edynamisch-heterarchisches\u201c Ordnungsmodell<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a>, schon weil gerade \u201edie (derart verfasste moderne) Gesellschaft als Raum b\u00fcrgerlicher Freiheiten und \u00f6konomischer Interessen eigene Werte generiere und damit (gleich\u00adzeitig) die staatliche stabilisierte Rahmung allgemeinverbindlicher \u00dcber\u00adzeugungen lockere\u201c.<\/li>\n<\/ul>\n<p>All diese Feststellungen h\u00e4tten \u201eKonsequenzen f\u00fcr die Verfassung der Werteordnung, namentlich f\u00fcr das hoheitliche Ordnungsversprechen und das individuelle Ordnungsverlangen, was an dem Sicherheitsparadigma deutlich werde\u201c.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\"><sup>[14]<\/sup><\/a> So ver\u00e4ndere sich auch per se das Verh\u00e4ltnis zum Sicherheits\u00adgaranten (und hier ist dann das Gewaltmonopol im Kern ber\u00fchrt) indem die bisherige \u201eAllianz von Staat, Ordnung und Sicherheit durch die immer selbstbewusster auftretende b\u00fcrgerliche Gesellschaft (und deren Sicherheits\u00adbed\u00fcrfnisse) er\u00adweitert werde. Sicherheit (als in seiner Struktur unklarer werdender Begriff) erf\u00e4hrt damit \u2013 in \u201eKonkurrenz zur Freiheit und Autono\u00admie\u201c \u2013 eine ganz andere Bedeutung in der gesellschaftlichen Werteordnung. Insofern sei die Herausbildung eines (auch symbolischen) \u201eSicherheitsgew\u00e4hr\u00adleistungs- oder Koh\u00e4renzstrafrechts \u201c<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\"><sup>[15]<\/sup><\/a> nur logisch. Diese unterliege aber dem Primat \u201egegenseitiger Anerkennung\u201c, welche insofern \u201ekonstitutives Merkmal jeder Rechtsordnung\u201c sei (S. 710).<\/p>\n<p>Strafrecht mit seinem sozialethischen Tadel, dies kann aber im Einzelfall durchaus dogmatisch kritisch werden, wird in seinen Bestandteilen \u201eUnrechts\u00adbewertung (Unrechtsurteil), Schuldzurechnung (Schuldurteil) und Strafver\u00adh\u00e4ngung (\u00dcbelszuf\u00fcgung) auch zu einer \u201eumfassenden Interessenkom\u00admunikation\u201c. Denn, der \u201eTadel als Botschaft\u201c richte sich sowohl an den T\u00e4ter als auch an das konkrete und potentielle Opfer. Dogmatisch darf aber nur die tatgerechte Wiederher\u00adstellung der Anerkennungsordnung, also das Vertrauen in das geltende Recht, im Fokus des t\u00e4terbezogenen Zuschreibungsschemas stehen. Dementsprechend stelle der <strong>Schuldspruch<\/strong> (in einem <strong>\u00f6ffentlichen<\/strong> Ver\u00adfahren <u>prozeduralisiert<\/u> &#8211; insofern reflektiert der Autor durchaus kritisch auf die \u00a7\u00a7 153 und 153 a StPO sowie auf sogenannte \u201eUrteilsabsprachen\u201c \u00e0 Zabel bezeichnet diese Kategorien als mit einem \u201eEffekt [verbunden], mit dem die symbolische Bedeutung der Strafe durch eine ausgehandelte Expressivit\u00e4t erreicht werden soll\u201c &#8211;\u00a0 und unter Sicherstellung, dass jegliche Instrumentali\u00adsierungs\u00adeffekte gg\u00fc. dem T\u00e4ter ausgeschlossen und gleichzeitig die Interessen der Verfahrens\u00adbeteiligten als rechtskonstitutive Verfahrens\u00adinte\u00adressen verstanden werden) <strong>nach wie vor die normative Referenzgr\u00f6\u00dfe des Strafrechts dar<\/strong>!<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend widmet sich der Autor nochmals der Ausdeutung und Gewichtung sowie dem notwendigen Ausgleich zwischen den beiden zentralen gesellschafts\u00adbegr\u00fcndenden und -\u00adstabilisierenden Begrifflichkeiten \u201e<strong>Freiheit und Autonomie<\/strong>\u201c. Insbesondere stellt er fest, dass \u201edie Existenz oder auch nur die Behauptung von Unsicherheit, Angst und Kontingenz, von Gefahren und Risiken, zu diesen Freiheiten und Autonomien dazugeh\u00f6re\u201c, schon deshalb, wenn sich daraus eine modifizierte \u201eNormativit\u00e4t, welche den Sicherheitsaspekt der Freiheit stark zu Lasten der individuellen Autonomie verschiebe\u201c, ergebe. Kritisch bei derartigen Verschiebungen \/ \u201eUmwidmungen des klassischen Tatbew\u00e4ltigungs- zu einem Konfliktverarbeitungsmodell\u201c sei aber z. B. die in einem derartigen Ansatz notwendig starke Orientierung am \u201e<strong>Rechtsfrieden<\/strong>, der dann &#8211; jedenfalls teilweise &#8211; die wahrheitsorientierte Strafgerechtigkeit zugunsten einer gesellschaftlich (mehr oder weniger) akzeptierten Kriminali\u00adt\u00e4tskontrolle\u201c ersetzen wolle.<\/p>\n<p>All die genannten Freiheitsformen sind als Legitimationsfunktion des Strafrechts allerdings <strong>nicht<\/strong> generell abzulehnen, so Zabel. Sie sind vor allem durch Kriminalpolitik, Wissenschaft und Rechtsprechung zu konkretisieren und in ihren Grenzen zu bestimmen (Zabels abschlie\u00dfende These 19). Ein Grund mehr f\u00fcr die institutionelle Etablierung einer \u201eGesamten Strafrechtswissen\u00adschaft\u201c und einer diese Erkenntnisse dann notwendigerweise rezipierenden, somit ausgewogen beratenen Kriminalpolitik.<\/p>\n<p>Die Forschungsarbeit von Prof. Dr. Zabel ist in Stil, Gliederung, Pr\u00e4zision, Quellenreichtum und argumentativer Klarheit bemerkenswert. Ihre Kernaussagen zeugen von einer tiefgreifenden (fast [rechts-]soziologischen) Analyse und einem fundierten Verst\u00e4ndnis unserer modernen, immer heterogener werdenden Gesellschaft, weit \u00fcber die titelgebend apostrophierte normative \u201e<strong>Ordnung des Strafrechts\u201c<\/strong> hinaus. Das quellenreiche Werk und viele seiner fundierten Aussagen und Hypothesen eignen sich meines Erachtens auch als (sehr umfangreiches) und daher n\u00fctzliches Grundlagenwerk, ja als Kompendium f\u00fcr k\u00fcnftige wissenschaftliche (dogmatische und anwendungs\u00adorientierte prak\u00adtische) Strafrechtsforschung. Es hat jedenfalls mich sehr angesprochen, ja teilweise inhaltlich \u201egefesselt\u201c und erh\u00e4lt daher einen \u201ew\u00fcrdigen\u201c Platz &#8211; jedenfalls in meiner privaten (Fach-)Bibliothek!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Prof. Dr. iur., B. A., <a href=\"https:\/\/www.jura.uni-bonn.de\/lehrstuhl-prof-dr-zabel\/prof-dr-benno-zabel\/\">Lehrstuhl f\u00fcr Strafrecht<\/a> an der Universit\u00e4t Bonn, zuletzt abgeru\u00adfen am 06.09.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. Website des Mohr Siebeck Verlags, T\u00fcbingen: <a href=\"https:\/\/www.mohr.de\/buch\/die-ordnung-des-strafrechts-9783161543722\">https:\/\/www.mohr.de\/buch\/die-ordnung-des-strafrechts-9783161543722<\/a>, sowie <a href=\"http:\/\/d-nb.info\/1123969507\/04\">Inhaltsverzeichnis<\/a>, zuletzt abgerufen am 07.09.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u201eStrafrecht und Kriminologie unter einem Dach\u201c am MPICC in Freiburg. So verteidigt Zabel (S. 703) auch ausdr\u00fccklich die \u201eVorstellung von <em>einem<\/em> Strafrecht und <em>einer<\/em> Straf\u00adrechts\u00adwissenschaft, deren theoretisches und praktisches Niveau immer wieder neu erk\u00e4mpft werden m\u00fcsse.\u201c<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Nicht nur deshalb, weil Zabel (S. 700) die \u201e(Re-)Moralisierung des Strafrechts\u201c unter Ver\u00adweis auf die inzwischen zahlreichen \u201eVerhaltens- Gef\u00fchls- und Tabuschutzdelikte\u201c (vgl. hierzu z. B. auch die 2005 bei Vittorio Klostermann herausgegebene Habilitationsschrift von Tatjana H\u00f6rnle, \u201eGrob anst\u00f6\u00dfiges Verhalten\u201c) als weitere \u201eSignatur des Wandels\u201c erw\u00e4hnt. So stellt er in seiner abschlie\u00dfenden These Nr. 14 (S. 727) heraus, dass \u201edas Besondere am Rechtsg\u00fcterschutzversprechen des Strafrechts darin bestehe, dass es \u2013 in dem Ma\u00dfe, in dem die traditionelle Moral- und \u201aWerteproduktion\u2019 an Bedeutung verliere \u2013 zur Kompensation herangezogen werde. Die Aufgabe bestehe darin, gesellschaftliche Koh\u00e4renz (&#8230;), die Durchsetzung von anerkannten normativen Orientierungen zu erzeugen. Gerade, weil moderne Gesellschaften aufgrund ihres Wertepluralismus nur noch \u00fcber eine beschr\u00e4nkte Integrationskraft verf\u00fcgten, wird das \u201aKoh\u00e4renzerhaltungspotential\u2019 zu einem (neuen) Marken\u00adzeichen des Strafrechts.\u201c<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Vielleicht ist dies angesichts einiger rasanter Entwicklungen gerade auch i. Z. m. der internationalen Vernetzung und \u201eComputerisierung der Gesellschaft(en)\u201c f\u00fcr den Nationalstaat gar nicht mehr anders machbar. Hierzu ein lesenswerter Gedankenansatz aus der S\u00fcddeutschen Zeitung vom 04.09.2017 unter dem Titel <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/kultur\/juristerei-und-netz-schalt-ab-1.3652357\">\u201eJuristerei und Netz \u2013 Schalt ab\u201c<\/a>, welchen Zabel (S. 135) dann analog unter dem Begriff \u201ePraktiken der Criminal Compliance und internal investigation\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> In dem Ma\u00dfe, so der Autor, in dem traditionelle Wertsysteme wie Religion oder Moral usw. nicht mehr allgemeinverbindlich durchgesetzt werden k\u00f6nnen und deren Institutionen zunehmend an Bedeutung verlieren, erh\u00e4lt gerade die Strafnorm diese Funktion (erste These). Dergestalt l\u00e4sst sich modernes und neu justiertes Strafrecht auch als dynamische Anerkennungsordnung (zweite These) bezeichnen und entfaltet diese gesellschafts\u00adstabilisierende Wirkung, allerdings verbunden mit dem Dilemma, \u201eals Ordnungsgarant gleicherma\u00dfen das Potential zur Freiheitserm\u00f6glichung und zur Freiheitsverletzung zu haben.\u201c<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Obgleich abstrakte Gef\u00e4hrdungsdelikte dem Strafrecht nie fremd waren (z. B. im Bereich der Stra\u00dfenverkehrs- und Brandstiftungsdelikte), allerdings, so der Autor, \u201esignifikant sei (inzwischen) die Karriere dieser Deliktstypen zum umfassend eingesetzten Instrument der Kriminali\u00adt\u00e4tsbew\u00e4ltigung\u201c (S. 700).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Alleine diese externen Einfl\u00fcsse, die Macht dieses modifizierten Ordnungsarrangements, zeigt die Bedeutung auf die Selbstorganisation und die daraus resultierende erhebliche Anpassungsleistung des Strafrechts (S. 697).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Dies sei jedoch nichts, was das Strafrecht erst in j\u00fcngster Zeit in besonderer Weise kennzeichnen w\u00fcrde, sondern sei in der Strafrechtskulturgeschichte mehrfach zu beobachten gewesen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a>\u00a0 Der Staat sei in diesem Sinne inzwischen als \u201eDoppelstaat\u201c zu deuten, n\u00e4mlich \u201eerstens als \u201amachthabender Staat\u2019, der sein Gewaltmonopol weiterhin f\u00fcr die interventionistische Absicherung der (individuellen) Rechtssph\u00e4ren nutzt, und zweitens, als \u201aHerrschafts\u00admanager\u2019, der R\u00e4ume der Kooperation schaffe\u201c, wobei der Autor hierbei insbesondere auf die \u201evielen Formen der Gouvernance\u201c reflektiert. Au\u00dferdem sei die modifizierte \u201eDeutung und Emanzipation der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft\u201c zu beachten und die sich daraus ergebende \u201eNeujustierung des Staat-Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a>\u00a0 Hier unter Verweis auf das f\u00fcnfb\u00e4ndige, 1778 Seiten umfassende gleichnamige Werk von L\u00fcderssen, welches bei NOMOS 1998 erschienen ist.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Obwohl der namhafte Frankfurter Strafrechtswissenschaftler <a href=\"https:\/\/www.jura.uni-frankfurt.de\/41075866\/Naucke\">Naucke<\/a> an anderer Stelle (KritV, [93] 2010, Heft 2, S. 129 \u2013 136, <a href=\"https:\/\/www.nomos-elibrary.de\/10.5771\/2193-7869-2010-2-129\/die-robuste-tradition-des-sicherheitsstrafrechts-jahrgang-93-2010-heft-2\">\u201eDie robuste Tradition des Sicherheitstrafrechts\u201c<\/a>) rechtsstaatliches Strafrecht als \u201eeigenst\u00e4ndiges Rechtsgebiet, das als negatives Strafrecht dem Sicherheitsstrafrecht entgegentrete\u201c, dargestellt hat.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> \u201eStaat und Gesellschaft, Machtautorit\u00e4t und Privatsubjekt st\u00fcnden nicht mehr nur in einem Subordinationsverh\u00e4ltnis, wof\u00fcr urspr\u00fcnglich das Modell der subjektiven Abwehrrechte begr\u00fcndet wurde. Keineswegs gleichrangig, aber doch wichtiger, w\u00fcrden nun (unter diesen Bedingungen einer modifiziert verfassten Gesellschaft) staatlich moderierte Aushandlungs\u00adformen\u201c, die Zabel als <strong>\u201eHandeln im Schatten der Hierarchie\u201c<\/strong> bezeichnet.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a>\u00a0 An dieser Stelle weist Zabel zurecht auf das Paradox hin, dass Sicherheit \u201eex negativo einen Zustand des Unbedrohtseins, die Abwesenheit von Gefahr\u201c beschreibe, Sicherheit sich aber gleichsam als \u201eanthropologische Grundkonstante (kaum jemals) als empirisch darstellbares (Un-)Sicherheitsniveau mit dem subjektiven (Un-)Sicherheitsgef\u00fchl in Deckung bringen lasse.\u201c<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a>\u00a0 Koh\u00e4renz oder Koh\u00e4renzstimmungen in einer Gesellschaft zu erzeugen, so der Autor, die als \u201ezunehmend inhomogene und kulturell ausdifferenzierte \u00fcber vergleichsweise wenige gemeinsame Wert\u00fcberzeugungen verf\u00fcge\u201c, werde aktuell auch zu einem \u201eMarkenzeichen des Strafrechts\u201c. (&#8230;) So werde \u201e(Rechts-)Sicherheit an ein wie auch immer verstandenes \u201asozialethisches Minimum\u2019 (vgl. zum Begriff <a href=\"http:\/\/www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net\/inhaltsverzeichnis\/19-beitraege\/102-jellinek\">Georg Jellinek<\/a>, in: Enzyklop\u00e4die zur Rechts\u00adphilosophie, Erl\u00e4uterung unter II. Werke), an eine Ordnungsvorstellung gekn\u00fcpft und somit gemeinhin Norm- und Gesellschaftsstabilisierung\u201c zu artikulieren. \u201eNormative Orien\u00adtierung eines Gemeinwesens \u2013 an dieser Einsicht f\u00fchre nichts vorbei (so der Autor) \u2013 impliziere nunmehr rechtliche Orientierung.\u201c<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zabel, Benno Prof. Dr., B. A.[1]; Ordnung des Strafrechts. Zum Funktionswandel von Normen, Zurechnung und Verfahren. [2]; ISBN: 978-3-16-154372-2, 831 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, 2017, Reihe Jus Poenale, Band 11, 139.&#8211; \u20ac Prof. Dr. Zabel beschreibt mit seiner Habilitationsschrift einen tiefgreifenden Wandel materiellen und \u2013 damit unmittelbar einhergehend \u2013 auch formellen Straf(prozess)rechts. Er markiert &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=819\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Benno Zabel &#8211; Ordnung des Strafrechts. Zum Funktionswandel von Normen, Zurechnung und Verfahren<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/819"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=819"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/819\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":821,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/819\/revisions\/821"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=819"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=819"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=819"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}