{"id":825,"date":"2017-09-22T15:57:02","date_gmt":"2017-09-22T13:57:02","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=825"},"modified":"2017-09-22T15:57:02","modified_gmt":"2017-09-22T13:57:02","slug":"tino-frieling-gesetzesmaterialien-und-wille-des-gesetzgebers-fallgruppen-verbindlicher-willensaeusserungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=825","title":{"rendered":"Tino Frieling &#8211; Gesetzesmaterialien und Wille des Gesetzgebers. Fallgruppen verbindlicher Willens\u00e4u\u00dferungen"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Frieling, Tino Dr.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>;<\/em> Gesetzesmaterialien und Wille des Gesetzgebers. Fallgruppen verbindlicher Willens\u00e4u\u00dferungen. <a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/strong><strong>;<\/strong> ISBN: 978-3-16-155707-2, 250 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, Reihe: Grundlagen der Rechtswissenschaft, Band 34, 2017, 74.&#8211; \u20ac<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-826 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/gesetzesmaterialien-100x150.png\" alt=\"\" width=\"100\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/gesetzesmaterialien-100x150.png 100w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/gesetzesmaterialien.png 200w\" sizes=\"(max-width: 100px) 100vw, 100px\" \/><\/p>\n<p>Die Dissertation Frielings kn\u00fcpft an Grundfragen der juristischen Metho\u00addenlehre an und behandelt grunds\u00e4tzliche Fragen zu Inhalt und Ausma\u00df aner\u00adkannter Methoden zul\u00e4ssiger Auslegung, hier am Beispiel des \u201eWillens des Gesetzgebers\u201c, der st\u00e4rker bei (heute eher untergeordneter) \u201esubjektiver\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>, aber auch bei aktuell gebr\u00e4uchlicher \u201eobjektiver\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Theorie grds. zum Tragen kommt. Dabei stellt er eingangs die (so von ihm bezeichneten) \u201eEwigkeitsfragen\u201c, \u00fcber die sich \u201edie Rechtswissenschaft seit mehr als einhundert Jahren nicht geeinigt habe, (n\u00e4mlich) ob man aus den Gesetzesmaterialien einen Willen des Gesetzgebers ermitteln k\u00f6nne?<!--more--> Wenn ja: Welchen Wert man einem derart ermittelten Willen innerhalb seiner Auslegungsbem\u00fchungen zumessen d\u00fcrfe?\u201c Die Fragen betreffen also einerseits \u201eKonstruierbarkeit\u201c des gesetzgeberischen Willens und andererseits dessen \u201eVerbindlichkeit\u201c. Ausgangspunkt ist dabei die Feststellung, es \u201eherrsche wegen der gro\u00dfen Uneinigkeit dar\u00fcber, ob bei der Auslegung der gesetzgeberische Wille zu ermitteln sei und inwiefern die Gesetzesmaterialien dabei verbindliche Erkenntnisquellen darstellen, im Wesentlichen Willk\u00fcr im Umgang mit den Gesetzesmaterialien\u201c (S. 209). Es fehle eine \u00fcberzeugende Methode, wie der gesetzgeberische Willen aus den Gesetzesmaterialien zu ermitteln sei, wobei die methodische Unsicherheit dabei in scharfem Kontrast zur praktischen Relevanz der Gesetzesmaterialien stehe. Diese seien n\u00e4mlich mit Abstand das wichtigste Auslegungsmittel in der Gerichtspraxis!<\/p>\n<p>Diese nach wie vor virulente Frage<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> hat auch das Bundesverfassungsgericht schon einige Male besch\u00e4ftigt, z. B. mit recht klarer Formulierung im Jahr 2011 zum <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20110125_1bvr091810.html\">\u201enachehelichen Unterhalt\u201c<\/a> (\u00a7 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), in der der 1. Senat mit Beschluss die in diesem Fall unzul\u00e4ssige richterliche Rechtsfortbildung unter anderem mit diesem Argument ger\u00fcgt hat, vor allem aber auch im Rahmen der Entscheidung zur \u201eVerst\u00e4ndigung im Strafprozess\u201c, <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv133168.html\">BVerfGE 133, 168<\/a> (insbesondere dort Rn. 66) vom 19.03.2013. Hier wird an mehreren Stellen ganz ausdr\u00fccklich auf den Willen des Gesetzgebers (2011 &#8211; Rn. 53 bzw. vor allem aber ausf\u00fchrlich 2013 &#8211; Rn. 66) Bezug genommen und es werden hierbei auch explizit die Gesetzesbegr\u00fcndungen einbezogen:<\/p>\n<p><em>\u201eMa\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299 [<\/em><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv001299.html#312\"><em>312<\/em><\/a><em>]; 11, 126 [<\/em><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv011126.html#130\"><em>130f.<\/em><\/a><em>]; 105, 135 [<\/em><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv105135.html#157\"><em>157<\/em><\/a><em>]; stRspr). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschlie\u00dfen, sondern sich gegenseitig erg\u00e4nzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. BVerfGE 11, 126 [<\/em><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv011126.html#130\"><em>130<\/em><\/a><em>]; 105, 135 [<\/em><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv105135.html#157\"><em>157<\/em><\/a><em>]). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umst\u00e4nden wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedr\u00fcckte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf (vgl. BVerfGE 122, 248 [<\/em><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv122248.html#283\"><em>283<\/em><\/a><em>] &#8212; abw. M.). Dessen Aufgabe beschr\u00e4nkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall &#8212; auch unter gewandelten Bedingungen &#8212; m\u00f6glichst zuverl\u00e4ssig zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 96, 375 [<\/em><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv096375.html#394\"><em>394f.<\/em><\/a><em>]). In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verf\u00e4lschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (vgl. BVerfGE 78, 20 [24] m.w.N.). F\u00fcr die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschl\u00e4gigen Norm auch andere Deutungsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fern liegen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Frieling zitiert zum Einstieg in seine Untersuchung allerings drei andere obergerichtliche Entscheidungen zum Thema, einmal des Bundesarbeitsgerichts vom <a href=\"http:\/\/datenbank.nwb.de\/Dokument\/Anzeigen\/416949\/\">06.04.2011<\/a> (dort Rn. 16 ff.) zur \u201esachgrundlosen Befristung eines Arbeitsver\u00adtrages\u201c, dann des BGH zur Revisibilit\u00e4t ausl\u00e4ndischen Rechts (i. R. d. Neufassung des \u00a7 545 Abs. 1 ZPO) vom <a href=\"https:\/\/www.jurion.de\/news\/292990\/Auslaendisches-Recht-ist-nicht-revisibel-Roth-stimmt-der-Entscheidung-des-BGH-vom-04-07-2013-zu\/\">04.07.2013<\/a> und zuletzt des BFH (unter Vorlage zum BVerfG) zur Anerkennung von Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium vom 17.07.2014. Obgleich sich also bereits unz\u00e4hlige Entscheidungen und Untersuchungen<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> mit dem Thema besch\u00e4ftigt haben und dabei alles gesagt zu sein scheint, wagt sich Frieling mit Verve erneut an die schwierige Thematik, widmet sich dabei im Schwerpunkt vor allem einem bisher scheinbar etwas vernachl\u00e4ssigtem Aspekt, der \u201eAusdifferenzierung der unterschiedlichen Arten von \u201aWillens\u00e4u\u00dferungen\u2019, die in den Gesetzesmaterialien zu finden sind\u201c, betrifft sie nun den Aspekt der \u201eEntscheidungshilfe\u201c f\u00fcr den Rechtsanwender oder auch die \u201eBegr\u00fcndung\u201c der Entscheidungsinstanz. Der Autor grenzt seine Untersuchung zun\u00e4chst mit f\u00fcnf Pr\u00e4missen notwendigerweise ein:<\/p>\n<ol>\n<li>Die weitere Ausdifferenzierung der traditionellen Auslegungsmethoden hat ihren eigenen Wert f\u00fcr die Rationalit\u00e4t der Entscheidungsbegr\u00fcndung. Sie soll aber keinesfalls die Entscheidungsverantwortung des Richters ausklammern oder die wertenden Aspekte seiner T\u00e4tigkeit leugnen.<\/li>\n<li>Die juristische Methode kann nicht das einzig richtige Auslegungs\u00adergebnis gew\u00e4hrleisten, insofern sei eine naturwissenschaftliche Rationa\u00adlit\u00e4ts\u00adanforderung fehl am Platz \u2013 bei der juristischen Methode geht es einzig um die rational nachvollziehbare Begr\u00fcndung der Rechtsan\u00adwen\u00addung.<\/li>\n<li>Zu ermitteln ist insbesondere der \u201eMa\u00dfstab\u201c, nach welchem Aussagen zu den \u201erichtigen\u201c oder \u201ezutreffenden\u201c Methodens\u00e4tzen getroffen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Untersuchung betrifft die Regeln der \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der tats\u00e4ch\u00adlichen Handhabung der Methoden und den Umgang mit den Gesetzes\u00admaterialien und ist damit <u>nicht<\/u> empirisch, sondern <strong>normativ<\/strong>.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/li>\n<li>Zuletzt die Frage, ob nicht jedes Rechtsgebiet einer eigenen diesbez\u00fcglichen Methode bed\u00fcrfe.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Frieling widmet sich nach dem Einf\u00fchrungskapitel (1. Teil) zun\u00e4chst (im 2. Teil der Untersuchung) einem historischen \u00dcberblick zur Entstehung der Ausle\u00adgungsmethodik, bevor er im 3. Teil \u201eFallgruppen von Willens\u00e4u\u00dferungen im Gesetzgebungsverfahren\u201c herausarbeitet. Im seine Studie abschlie\u00dfenden 4. Teil wagt er einen methodischen \u201eSchluss von den Gesetzgebungsmaterialien auf den Willen des Gesetzgebers\u201c.<\/p>\n<p>Zu den im dritten Teil klar identifizierbaren Ereignisfallgruppen z\u00e4hlt Frieling<\/p>\n<ul>\n<li>konkrete Vorstellungen \u00fcber die Bedeutung einzelner W\u00f6rter und Formulierungen des Gesetzestextes,<\/li>\n<li>Aussagen zu den Zielen, die mit einer gesetzlichen Regelung verfolgt werden,<\/li>\n<li>Fallbeispiele, die zur Erl\u00e4uterung einzelner Bestimmungen angef\u00fchrt werden,<\/li>\n<li>Rechtsauffassungen bez\u00fcglich anderer Rechtsakte, die allerdings unterschiedliche Bezugspunkte haben k\u00f6nnen wie z. B. europ\u00e4ische Richtlinien oder die Auslegung bereits bestehenden Rechts,<\/li>\n<li>Pr\u00e4missen, die dem Gesetzgebungsverfahren in tats\u00e4chlicher Hinsicht zugrunde lagen und<\/li>\n<li>Auftr\u00e4ge an Wissenschaft und Rechtsprechung, ungeregelte F\u00e4lle zu l\u00f6sen, im Sinne einer Delegation der Normsetzungsbefugnis.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Interpretationsbed\u00fcrftige Ereignisse im Gesetzgebungsverfahren seien dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<ul>\n<li>das \u201eSchweigen des Gesetzgebers\u201c,<\/li>\n<li>verworfene \u00c4nderungsantr\u00e4ge,<\/li>\n<li>laufende Gesetzgebungsverfahren,<\/li>\n<li>gescheiterte Gesetzesinitiativen sowie<\/li>\n<li>Irrt\u00fcmer im Gesetzgebungsverfahren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Abschlie\u00dfend versucht sich der Autor \u00fcber die Frage der Verbindlichkeit des \u201eWillens des Gesetzgebers\u201c an einer Festlegung (S. 213):<\/p>\n<p>\u201eGemeinsam mit der begrenzenden Funktion des Gesetzeswortlauts ergeben sich \u2013 zus\u00e4tzlich gest\u00fctzt auf Argumente aus der Funktion der Gesetzesmaterialien, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Forderung nach Methoden\u00adehrlichkeit folgende Fallgruppen von (grds. verbindlichen) Willens\u00e4u\u00dferungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Verbindlich sind erstens <strong>konkrete Normvorstellungen<\/strong>, die im Gesetzgebungs\u00adverfahren entwickelt werden und in den Gesetzesmaterialien dokumentiert sind, (&#8230;). Diese sind allerdings nur solange zu ber\u00fccksichtigen, wie sie sprachlich mit dem daf\u00fcr gew\u00e4hlten Gesetzestext vereinbar sind. Eine Rechtsfortbildung, bezogen auf das \u201aeigentlich\u2019 Gemeinte, ist unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Verbindlich sind au\u00dferdem <strong>Ziele<\/strong>, <strong>die mit dem Gesetz verfolgt und im Gesetzgebungsverfahren dokumentiert werden<\/strong>. (&#8230;) Anders als konkrete Normvorstellungen erl\u00e4utern sie aber nicht unmittelbar den Gesetzestext, sondern m\u00fcssen als <strong>teleologisches Argument<\/strong> vorgebracht werden. Dabei ist die besondere Struktur teleologischer Argumente zu ber\u00fccksichtigen, weil h\u00e4ufig mehrere Auslegungsvarianten das angestrebte Ziel verwirklichen und das Gesetz auch eine Entscheidung \u00fcber den Weg zum Ziel enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Weiterhin verbindlich sind <strong>Auftr\u00e4ge an Wissenschaft und Recht\u00adsprechung<\/strong>, mit denen der Gesetzgeber bestimmte Fragestellungen ausdr\u00fccklich der Rechtsfortbildung durch die Gerichte \u00fcberl\u00e4sst.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei der Einordnung m\u00fcssten allerdings neben der Gesetzesbegr\u00fcndung auch andere Ereignisse sorgf\u00e4ltig auf evtl. Wertungswiderspr\u00fcche gepr\u00fcft werden, z. B. die Ausschussberichte, nicht aber die \u00c4u\u00dferungen einzelner Abgeordneter, die regelm\u00e4\u00dfig nicht das gemeinsame Verst\u00e4ndnis aller Beteiligten bildeten.<\/p>\n<p>Neben den genannten \u201everbindlichen\u201c Fallgruppen sollen die folgenden \u201eWillens\u00e4u\u00dferungen\u201c i. S. der Untersuchung <u>nicht<\/u> als \u201egesetzgeberischer Wille\u201c \u00fcberzeugen k\u00f6nnen:<\/p>\n<ul>\n<li>Subsumtionsvorgaben oder Entscheidungen als Verweise auf einzelne Rechtsf\u00e4lle i. R. v. Beispielen widersprechen dem Gewaltenteilungs\u00adgrundsatz.<\/li>\n<li>Gleiches gelte f\u00fcr Rechtsauffassungen oder auch<\/li>\n<li>f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen \u00fcber tats\u00e4chliche Pr\u00e4missen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die bem\u00fchte und sehr dichte Differenzierung Frielings ist ein weiterer Versuch, die Griffigkeit der Methodenlehre, insbesondere der Auslegungsmethodik zu verbessern. Der Mehrwert der Arbeit besteht vor allem darin, alle wesentlichen Argumente vereint und sehr fundiert in kategorisierter Gestaltung (\u201eFallgrup\u00adpen\u201c) dargestellt zu finden. Trotzdem bleibt der Rechtsanwender sicher auch nach dem Studium der Arbeit an der einen oder anderen Stelle, an der seine \u201eEntscheidung\u201c sich im Reifestadium befindet, weiterhin mitunter im Ungef\u00e4hren. Den Anspruch, alle derartigen Unklarheiten und Unsch\u00e4rfen ein f\u00fcr alle Mal zu beseitigen, hat Frieling aber auch an keiner Stelle explizit erhoben. Allerdings liefert er f\u00fcr die der \u201einneren Entscheidung\u201c folgende notwendige \u201eBegr\u00fcndung\u201c viele sehr brauchbare Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.law-school.de\/jacobs\/mitarbeiterinnenundmitarbeiter\/\">Wissenschaftlicher Assistent<\/a> am Lehrstuhl von <a href=\"http:\/\/www.law-school.de\/jacobs\/lehrstuhlinhaber\/\">Prof. Dr. Matthias Jacobs<\/a> an der Bucerius Law School in Hamburg, welcher zugleich Betreuer der vorliegenden Promotionsarbeit war, zuletzt abgerufen am 17.09.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. <a href=\"https:\/\/www.mohr.de\/buch\/gesetzesmaterialien-und-wille-des-gesetzgebers-9783161552601\">Website<\/a> des Mohr Siebeck Verlags, T\u00fcbingen, zuletzt abgerufen am 17.09.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Nach der heute in \u201estrenger Form\u201c nicht mehr angewandten \u201esubjektiven Theorie\u201c, die man aber trotzdem noch h\u00e4ufig in der Argumentation von Gerichten finden kann, bedeutet Auslegung die \u201eFeststellung des Sinns, welchen der Gesetzgeber mit den vom ihm gebrauchten Worten verbunden hat; demgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Rechtsanwender stets bestrebt sein, \u201esich (&#8230;) m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig in die Seele des Gesetzgebers hineinzudenken\u201c, was mit den Gesetzesmaterialien grds. m\u00f6glich ist. Grundannahme: Es ist ja der Gesetzgeber, der die Norm erla\u0308sst. Werden Rechtssetzung und Anwendung aufgespalten, so muss der Wille des Normgebers fu\u0308r die Behebung von Unklarheiten ma\u00dfgeblich sein (Art. 20 III GG, 97 I GG &#8211; Einschr\u00e4nkungen hierzu z. B. bei Walz).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Heute ist die \u201eobjektive Theorie\u201c aber wohl vorherrschend. Sie geht davon aus, dass sich mit dem Akt der Gesetzgebung das Gesetz \u201everselbstst\u00e4ndigt\u201c und sich in ein objektives Dasein erhebt. Das Gesetz kann im Laufe der Zeit eine Bedeutung annahmen, die ihm sein Urheber nicht zugedacht hat, weshalb sich die \u201eobjektive Theorie\u201c an dem Sinn, welchen ein typischer, sorgf\u00e4ltiger Normadressat unter den aktuellen Bedingungen der gesetzlichen Regel entnehmen kann und muss, an dem \u201eobjektiven Zweck\u201c der Norm orientiert. Grundannahme: Das \u201eGesetz ist kl\u00fcger als der Gesetzgeber\u201c. Der \u201cWillen\u201d einer Personengemeinschaft, wie z. B. der eines Parlaments ist nur \u201eFiktion\u201c. Diesbez\u00fcglich k\u00f6nnen sich dereinst angenommene Tatsachen und Wertungen durchaus andern, womit die Bedeutung der Gesetzesmaterialien in ihrer Indizwirkung nachl\u00e4sst.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Vgl. hierzu z. B. nur Walz, <a href=\"http:\/\/www.zjs-online.com\/dat\/artikel\/2010_4_348.pdf\">ZJS 4\/2010, S. 482 ff.<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> U. a. verweist Frieling auf eine spannende empirische Untersuchung zu Auslegungsfragen im Strafrecht von Eric Simon, \u201eGesetzesauslegung im Strafrecht. Eine Analyse der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung\u201c (des BGH in Strafsachen), 2005 bei Duncker &amp; Humblot herausgegeben. Es waren \u00fcbrigens mit Verweis auf <a href=\"https:\/\/archive.org\/details\/carlgeorgvonwch00windgoog\">Carl Georg von W\u00e4chter<\/a> und dessen 1835 erschienenes Werk \u201eAbhandlungen aus dem Strafrecht\u201c die Strafrechts\u00adwissenschaftler, die die (ersten) strafrechtlichen Kodifikationen derart diskutierten.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Dieser Teil der Pr\u00e4misse verk\u00f6rpert das Verst\u00e4ndnis des Autors \u201evom gesetzgeberischen Willen als normativem Willen\u201c, also der Absicht, \u201edem abstrakten Verfassungsgebilde \u201aGesetzgeber\u2019 einen Willen zuzurechnen\u201c. Die Argumentation folgt also einem \u201eWillens\u00adargument\u201c (das Gesetzgebungsverfahren ist ein arbeitsteiliger Prozess und so lie\u00dfen sich \u00c4u\u00dferungen einzelner Beteiligter der Gesamtheit zurechnen, wenn diese Gesamtheit auf der Grundlage der \u00c4u\u00dferungen \u00fcber das Gesetz abstimmt) und begr\u00fcndet danach entlang des \u201eGrundsatzes der Gewaltenteilung\u201c und der darauf begr\u00fcndeten \u201eparlamentarischen Befugnisse\u201c.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Frieling, Tino Dr.[1]; Gesetzesmaterialien und Wille des Gesetzgebers. Fallgruppen verbindlicher Willens\u00e4u\u00dferungen. 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