{"id":880,"date":"2018-01-24T17:00:38","date_gmt":"2018-01-24T16:00:38","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=880"},"modified":"2018-01-24T17:00:38","modified_gmt":"2018-01-24T16:00:38","slug":"stadtpolizei-statt-polizei-2017-lisa-tuchscherer-rezensiert-von-karsten-lauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=880","title":{"rendered":"Stadtpolizei statt Polizei (2017) &#8211; Lisa Tuchscherer &#8211; Rezensiert von: Karsten Lauber"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Tuchscherer, Lisa;<\/em> Stadtpolizei statt Polizei (2017);<\/strong> 185 Seiten, Duncker &amp; Humblot, Berlin, ISBN 978-3-428-15130-1 (Print), 69,90 \u20ac<\/p>\n<p><strong><em><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-881 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/stadtpolizei_statt_polizei-99x150.png\" alt=\"\" width=\"99\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/stadtpolizei_statt_polizei-99x150.png 99w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/stadtpolizei_statt_polizei.png 200w\" sizes=\"(max-width: 99px) 100vw, 99px\" \/><\/em><\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong> Thema<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die R\u00fcckkehr zu kommunalen Polizeien in vielen St\u00e4dten sowie die Einf\u00fchrung von freiwilligen Polizei(hilfs)diensten f\u00fchrt zu einer zunehmenden Fragmentierung der Sicherheitsarchitektur. Ist \u00fcberall Polizei drin, wo Polizei draufsteht und ist den B\u00fcrgern und Institutionen klar, \u00fcber welche Befugnisse die unterschiedlichen Ordnungsh\u00fcter verf\u00fcgen? Blaue Uniform, Waffen, Blaulicht \u2026 und doch ist es nicht die Polizei. Oder doch? In Hessen gibt es neben dem Polizeivollzugsdienst noch Hilfspolizeibeamte (in Frankfurt am Main als Stadtpolizei bezeichnet), die Wachpolizei sowie den freiwilligen Polizeidienst. Auch in anderen Kommunen geht seit einigen Jahren der Trend zur\u00fcck zur kommunalen Polizei.<!--more-->So plant aktuell die Stadt Leipzig, den Stadtordnungsdienst des Ordnungsamtes k\u00fcnftig begrifflich als Polizei nach au\u00dfen hin wirken zu lassen. F\u00fcr die Autorin stellt sich insbesondere die Frage, wer oder was Polizei \u00fcberhaupt ist. Haben wir es mit einer Entpolizeilichung oder einer Verpolizeilichung zu tun? Ist mit dem Ausbau der kommunalen Ordnungsdienste \u201eeine Laisierung und Deprofessionalisierung von Polizeiarbeit\u201c (S. 165) verbunden? Die vorliegende Arbeit wurde im Jahr 2016 als Dissertation angenommen (Goethe-Universit\u00e4t Frankfurt am Main).<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Inhalt<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/d-nb.info\/1125642661\/04\">Inhaltsverzeichnis<\/a> kann dem Katalog der Deutschen Nationalbibliothek entnommen werden. Die Autorin richtet in ihrer Arbeit den Fokus auf die unterschiedlichen Polizeien in Hessen, insbesondere die Stadtpolizei in Frankfurt am Main. Dabei untersucht sie am Beispiel der Stadtpolizei, \u201eob es eine Entwicklung dahingehend gibt, dass die Hilfspolizeibeamten immer h\u00e4ufiger vollzugspolizeiliche, gefahrenabwehrrechtliche und damit klassische polizeiliche Aufgaben \u00fcbernehmen und die Vollzugspolizei so in Zukunft in den St\u00e4dten und Kommunen gleichwertig ersetzen\u201c (S. 14). Die Autorin nimmt Bezug auf geschichtlichen Grundlagen, unterschiedliche Polizeibegriffe und Schwierigkeiten mit der richtigen Benennung der kommunalen Polizeien. Sie ber\u00fccksichtigt ebenso die Au\u00dfendarstellung der Beh\u00f6rden, die sich nicht nur auf die Uniform und die Bewaffnung bezieht, sondern auch die Frage der Akzeptanz ber\u00fccksichtigt. Ein l\u00e4ngeres Kapitel widmet sich im zweiten Teil des Buches den rechtlichen Grundlagen. Am Ende des Buches werden Vergleiche mit anderen Bundesl\u00e4ndern und St\u00e4dten sowie der Bundespolizei herangezogen.<\/p>\n<p>Der rote Faden, der sich durch die Arbeit zieht, ist das Auftreten st\u00e4dtischer Beh\u00f6rden (i.\u00a0d.\u00a0R. das Ordnungsamt) als Polizei bzw. die Etablierung freiwilliger Polizei(hilfs)dienste. Damit ist nicht nur die Bezeichnung als Polizei gemeint, sondern auch die vergleichbare Uniformierung und Bewaffnung. F\u00fcr Dritte ist nicht immer zu erkennen, mit welcher Beh\u00f6rde sie es zu tun haben und auf welche Aufgaben und Befugnisse die ihnen gegen\u00fcberstehenden Polizeiangeh\u00f6rigen zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen. Dieses Ph\u00e4nomen ist nicht neu und bereits in der Abgrenzung zwischen Bundespolizei und Landespolizei f\u00fcr Au\u00dfenstehende schwierig. Problemtisch sind f\u00fcr Tuchscherer die eklatanten Unterschiede in der Aus- und Fortbildung zwischen der kommunalen und der staatlichen Polizei. Die Autorin weist zurecht darauf hin, dass sich der Begriff Polizei bzw. Polizeibeh\u00f6rde akzeptanz- und imagef\u00f6rdernd auswirken kann. Demgegen\u00fcber kann sich die Erkenntnis, dass nicht jeder Uniformierte \u00fcber umf\u00e4ngliche Befugnisse verf\u00fcgt, auch vertrauensst\u00f6rend auswirken (vgl. S. 74). Die Ausbildung der kommunalen Polizei liegt der Autorin sehr am Herzen, so dass das Thema mehrmals in der Arbeit aufgegriffen wird. Einen Schwerpunkt legt sie dabei zurecht auf die Waffenausbildung, da die alternativen Polizeien nach einer oft nur kurzen Einweisung bereits befugt werden, Schusswaffen zu tragen (zum Beispiel auch die staatliche Wachpolizei in Sachsen nach 12-w\u00f6chiger Ausbildung). Unter der \u00dcberschrift \u201ePleiten, Pech und Pannen\u201c widmet sich ein Unterkapitel den bereits aufgetretenen Problemen, wie verlorengegangene Schusswaffen oder Suizide unter Verwendung von Schusswaffen. Probleme und Konflikte, die im \u00dcbrigen auch bei der staatlichen Polizei hinl\u00e4nglich bekannt sind. Darauf weist die Autorin im Zusammenhang mit den Suiziden bei der staatlichen Polizei auch hin. Doch auch beim sorglosen Umgang mit den Schusswaffen steht diese den noch wenigen bekanntgewordenen F\u00e4llen der kommunalen Polizei in nichts nach, wie der Verlust einer Maschinenpistole durch einen Angeh\u00f6rigen der Polizeidirektion Leipzig im August 2016 in Erinnerung ruft. Bei aller berechtigten Kritik an der Kurzausbildung und der Befugnis zum F\u00fchren von Waffen w\u00e4re an dieser Stelle eine differenziertere Betrachtung w\u00fcnschenswert gewesen sowie eine weniger polemische \u00dcberschrift.<\/p>\n<p>Bereits zu Beginn weist Tuchscherer auf das Einheits- und Trennprinzip der Polizei hin, wobei hier eine ausf\u00fchrlichere Darstellung w\u00fcnschenswert gewesen w\u00e4re. Unklar ist, wie die Autorin zu der Auffassung gelangt, dass es in Bayern ein einheitliches Gesetz f\u00fcr die Polizei und Ordnungsbeh\u00f6rden gibt (vgl. S. 17 f), zumal sie auf S. 156 richtigerweise auf das Landestraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> hinweist, das Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbeh\u00f6rden (Gemeinden u.\u00a0a.) regelt. Demgegen\u00fcber gilt das von Tuchscherer wohl gemeinte bayerische Polizeiaufgabengesetz nur f\u00fcr \u201edie im Vollzugsdienst t\u00e4tigen Dienstkr\u00e4fte der Polizei des Freistaates Bayern\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>.<\/p>\n<p>In Frankfurt am Main wurde die kommunale Polizei zun\u00e4chst als Ordnungspolizei bezeichnet, ohne ausreichend zu ber\u00fccksichtigen, dass dieser Begriff NS-belastet ist. Folglich kam es z\u00fcgig zu einer Umbenennung. Diesen informativen Aspekt sollten die Kommunen, die an der Einf\u00fchrung einer kommunalen Polizei arbeiten, ber\u00fccksichtigen. Die Autorin bezieht sich bei dieser Information auf eine Arbeit von Behr und beweist hier ihre akribische Recherche, da sich der Hinweis dort in einer Fu\u00dfnote befindet (vgl. Behr 2006, 60). Auch an einigen anderen Stellen der Arbeit finden sich gute Ideen und Hinweise der Autorin. Beispielsweise problematisiert Tuchscherer an anderer Stelle die Geeignetheit des sog. Jedermannsrechts als regelfallbezogenes Eingriffsrecht, insbesondere f\u00fcr private Sicherheitsunternehmen (S. 38). Ausf\u00fchrlich geht die Autorin auf die rechtlichen Grundlagen ein. Unter anderem diskutiert sie dort, dass Aspekte der kommunalen Polizei in Frankfurt am Main nur in Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt sind.<\/p>\n<p>An verschiedenen Stellen der Arbeit erscheint das Sicherheitsgef\u00fchl (vgl. exemplarisch S. 25, 54, 59), ab S. 92 ff auch in einem eigenen Kapitel. Das Literaturverzeichnis verr\u00e4t bereits, dass hier die wesentlichen Quellen fehlen. In der Folge werden Aspekte wie die blo\u00dfe Polizeipr\u00e4senz oder Sauberkeit in Verbindung mit der Kriminalit\u00e4tsfurcht gestellt. Zur Wirkung der H\u00e4ufigkeit der Wahrnehmung von Ordnungskr\u00e4ften gibt es allerdings gegens\u00e4tzliche Einsch\u00e4tzungen (vgl. Reuband 2008, 241 f mit weiteren Nachweisen) und der Zusammenhang zwischen Sauberkeit und Sicherheitsgef\u00fchl entspringt einer zu unkritischen \u00dcbernahme der Broken Windows-These. Die Aussage, wonach sich die \u201egef\u00fchlte Sicherheit der B\u00fcrger [\u2026] aus der tats\u00e4chlichen und damit objektiven Sicherheitslage und aus dem subjektiven Sicherheitsgef\u00fchl zusammen[setzt]\u201c (S. 92) geh\u00f6rt ebenfalls zu den weniger gelungenen Behauptungen. Dar\u00fcber hinaus gibt es weitere kleine Unsch\u00e4rfen, wie beispielsweise die Verwechslung von Sonder- und Wegerechten (vgl. S. 76) oder der Hinweis, dass die Polizei den Ordnungs\u00e4mtern die Kleinkriminalit\u00e4t \u00fcberlassen w\u00fcrde (vgl. S. 89). \u00dcberlassen werden jedoch im Wesentlichen Ordnungsst\u00f6rungen, die i.\u00a0d. R. als Ordnungswidrigkeiten normiert sind. Richtigerweise weist die Autorin sp\u00e4ter darauf hin, dass sich die Polizei aus den Aufgabenbereichen zur\u00fcckzieht, die ihr weniger Anerkennung verspricht.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Fazit<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Autorin befasst sich mit der Wiederentdeckung der kommunalen Polizei mit einem Thema von gro\u00dfer Aktualit\u00e4t und Brisanz und beleuchtet dieses von unterschiedlichen Seiten. Insofern ist die Arbeit gut geeignet, sich einen \u00dcberblick dar\u00fcber zu verschaffen. Einige Aspekte wie der wichtige Polizeibegriff, die Notwendigkeit einer angepassten Ausbildung oder das Sicherheitsgef\u00fchl tauchen an mehreren Stellen im Buch auf. Hier w\u00e4re eine andere inhaltliche Struktur zu empfehlen gewesen, um diese Redundanzen zu vermeiden. Gerade zu Beginn w\u00e4re eine intensivere Analyse der historischen Entwicklung des Polizeibegriffs (gute Policey) f\u00f6rderlich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der nun auftretenden Probleme. M\u00f6glicherweise h\u00e4tte das Fazit dann auch etwas anders ausfallen k\u00f6nnen, denn Polizei war schon immer mehr als ein gr\u00fcn- bzw. blaugestreifter Streifenwagen. Bei den Ausfl\u00fcgen in die Kriminologie weist das Buch Unsch\u00e4rfen auf. F\u00fcr Polizeiwissenschaftler gibt es hilfreiche Denkanst\u00f6\u00dfe f\u00fcr k\u00fcnftige Forschungsvorhaben.<\/p>\n<p><strong>Verwendete Literatur<\/strong><\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"133\"><em>Behr, R.<\/em><\/td>\n<td width=\"471\">Polizeikultur. Routinen \u2013 Rituale \u2013 Reflexionen.\u2028Bausteine zu einer Theorie der Praxis der Polizei, Wiesbaden, 2006<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"133\"><em>Reuband, K.-H.<\/em><\/td>\n<td width=\"471\">Kriminalit\u00e4tsfurcht. Erscheinungsformen, Trends und soziale Determinanten, in: Auf der Suche nach neuer Sicherheit. Fakten, Theorien und Folgen, hrsg. v. Hans- J\u00fcrgen Lange et. al., Wiesbaden, 2008, S. 233 \u2013 251<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch \u00a7 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388) ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. Artikel 1 Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch \u00a7 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388) ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Karsten Lauber<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tuchscherer, Lisa; Stadtpolizei statt Polizei (2017); 185 Seiten, Duncker &amp; Humblot, Berlin, ISBN 978-3-428-15130-1 (Print), 69,90 \u20ac Thema Die R\u00fcckkehr zu kommunalen Polizeien in vielen St\u00e4dten sowie die Einf\u00fchrung von freiwilligen Polizei(hilfs)diensten f\u00fchrt zu einer zunehmenden Fragmentierung der Sicherheitsarchitektur. 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