{"id":983,"date":"2018-06-25T23:16:02","date_gmt":"2018-06-25T21:16:02","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=983"},"modified":"2018-06-26T22:25:49","modified_gmt":"2018-06-26T20:25:49","slug":"ovg-muenster-hat-juengst-ein-erstinstanzliches-urteil-wegen-der-nunmehr-mehr-als-4-dekaden-waehrenden-ueberwachung-eines-rechtsanwaltes-und-publizisten-wie-auch-menschenrechtsaktivisten-in-der-zweite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=983","title":{"rendered":"OVG M\u00fcnster hat j\u00fcngst ein erstinstanzliches Urteil wegen der nunmehr mehr als 4 Dekaden w\u00e4hrenden \u00dcberwachung eines Rechtsanwaltes und  Publizisten wie auch Menschenrechtsaktivisten in der zweiten Instanz f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt"},"content":{"rendered":"<p>Die Causa mutet schon fast kafkaesk an, ist es aber leider nur bedingt. Das OVG M\u00fcnster hat j\u00fcngst ein erstinstanzliches Urteil wegen der nunmehr mehr als 4 Dekaden w\u00e4hrenden \u00dcberwachung eines Rechtsanwaltes und\u00a0 Publizisten wie auch Menschenrechtsaktivisten in der zweiten Instanz f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt. Auch wenn es hier um eine nachrichtendienstliche \u00dcberwachung ging, sind doch viele Ausf\u00fchrungen auch mit Blick auf polizeiliche Ma\u00dfnahmen interessant. In K\u00fcrze:<!--more--><\/p>\n<p>(1) Das OVG NRW hat mit seiner Entscheidung vom 13.03.2018 die Berufung des beklagten Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln zur\u00fcckgewiesen. Das Gericht stellt ausdr\u00fccklich fest, dass der Kl\u00e4ger weder selbst verfassungsfeindliche Positionen vertreten habe, noch habe er \u201elinksextremistische\u201c Parteien oder Organisationen in deren verfassungsfeindlichen Zielen unterst\u00fctzt. Der Kl\u00e4ger fordere, so das Gericht, in vielen seiner publizistischen Beitr\u00e4ge gerade die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards und grundrechtlicher Freiheiten. Somit lagen auch nach Ansicht des OVG im gesamten Beobachtungszeitraum keine \u201eausreichenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte f\u00fcr eine Beobachtung des Kl\u00e4gers\u201c vor. Die zielgerichtete Beobachtung des Kl\u00e4gers und die damit verbundene F\u00fchrung einer \u00fcber 2.000seitigen Personenakte \u00fcber ihn seien deshalb von Anfang an rechtswidrig und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>(2) Die Richterinnen und Richter des OVG stellen fest, dass auch scharfe, provokante oder polemische Kritik an staatlicher Sicherheitspolitik und Sicherheitsorganen wie Polizei, Geheimdiensten oder Justiz kein Grund f\u00fcr eine geheimdienstliche \u00dcberwachung sein darf, genauso wenig wie des Kl\u00e4gers substantiierte Kritik etwa am KPD-Verbot, an Berufsverboten, an der Polizeientwicklung oder am \u201eVerfassungsschutz\u201c selbst. Dies geh\u00f6re zu der von Art. 5 GG gesch\u00fctzten \u201eMachtkritik\u201c und zum politischen Meinungskampf in einer Demokratie.<\/p>\n<p>(3) Das OVG hat deutlich gemacht und anerkannt, dass die jahrzehntelange geheimdienstliche \u00dcberwachung des Kl\u00e4gers mehrere grundrechtlich gesch\u00fctzte Freiheiten schwer beeintr\u00e4chtigte: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Meinungs-, Presse-, Wissenschafts- und Lehrfreiheit sowie die Berufsfreiheit. Wegen der mit einer \u00dcberwachung verbundenen Stigmatisierung (\u201eExtremistenstempel\u201c) seien besonders seine beruflichen T\u00e4tigkeiten als Publizist und Rechtsanwalt betroffen. So sei er immer der Gefahr ausgesetzt gewesen, dass ihm aus der staatlichen Beobachtung berufliche und existentielle Nachteile erwachsen. Au\u00dferdem waren Berufsgeheimnisse wie Mandatsgeheimnis und Informantenschutz unter den Bedingungen der gezielten \u00dcberwachung nicht zu gew\u00e4hrleisten, die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Vertrauensverh\u00e4ltnisse zwischen Anwalt und Mandant sowie zwischen Journalist und Informant also mehr als ersch\u00fcttert.<\/p>\n<p>(4) Das OVG befasst sich ausdr\u00fccklich auch mit dem von fremdem Geheimwissen (des Verfassungsschutzes) ausgehenden Effekt, sich dadurch einsch\u00fcchtern und von der Aus\u00fcbung seiner Grundrechte abschrecken zu lassen. Dieser Effekt m\u00fcsse nicht nur im Interesse des betroffenen Einzelnen vermieden werden, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit: \u201eAuch das Gemeinwohl wird hierdurch beeintr\u00e4chtigt, weil die informationelle Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsf\u00e4higkeit seiner B\u00fcrger gegr\u00fcndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.\u201c<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/G\u00f6ssner-BVfs-Urteil-OVG-NRW-16-A-906.11.pdf\">G\u00f6ssner-BVfs, Urteil OVG NRW 16 A 906.11 (Das Urteil, eine nicht anonymisierte Versendung erfolgt mit Zustimmung des Kl\u00e4gers.)<\/a><\/p>\n<p>Eine spannende Lekt\u00fcre w\u00fcnscht<\/p>\n<p>Ihr<\/p>\n<p>Prof. Dr. Clemens Arzt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Causa mutet schon fast kafkaesk an, ist es aber leider nur bedingt. 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