OVG Bautzen 31.05.2018: Rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit durch Auflagen

Das OVG Bautzen hat eine „typische“ Auflage zur Verwendung von Seilen, Tauen, Transparenten und Fahnen wie auch deren Hochhalten als Sichtschutz für rechtwidrig erklärt, weil eine Gefahr im Sinne des Versammlungsgesetzes nicht vorgelegen habe, die allein aber solche Beschränkungen begründen könne. Dies belegt, dass solche alltäglichen „Standardauflagen“ ohne hinreichende Gefahrenprognose und in Abwesenheit einer konkreten Gefahr unzulässig sind.

OVG Bautzen Urteil v 31.05.2018 Az 3 A 199_17