Das VG Trier: Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“

Das VG Trier hat entschieden, dass der Dienstherr (hier: die Bundesrepublik Deutschland) im Falle der Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ vor dessen Zurruhesetzung zunächst prüfen muss, ob der Beamte nicht anderweitig, gegebenenfalls auch in einem Amt einer anderen Laufbahn, verwendbar ist.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/nb8/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180601660&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp