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VG Wiesbaden 23.07.2018: Beamter auf Probe durfte wegen Teilnahme an rechter Demonstration entlassen werden

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Beamter auf Probe, nachdem er an gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen hatte, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden durfte.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/c2z/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702248&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Besprechung des Urteils des EUGH zu Polizeigewalt in Deutschland

Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland sind im Rahmen der Rechtsstaatsbindung der Polizei zu beachten. In einer Besprechung des Urteils des EUGH zu Polizeigewalt in Deutschland beschäftigt sich eine Urteilsbesprechung von Patrick Manfred Mayer mit der Frage, wie effektive Ermittlungen ohne individuelle Kennzeichnung der Polizeibeamten möglich sind und ob sie stattfinden.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/k3d/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSF000004818&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

BVerfG 24.07.2018: Anforderungen an Fixierung von mehr als halbstündiger Dauer und richterlichen Bereitschaftsdienst

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung betrifft zwar keine polizeilichen Maßnahmen, die dort entwickelten Grundsätze könnten aber durchaus auch für Fesselungen im Polizeigewahrsam relevant sein. Das Gericht stellt fest:

Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar.

Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.

Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.

Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180724_2bvr030915.html

VG Wiesbaden 23.07.2018: Beamter auf Probe durfte wegen Teilnahme an rechter Demonstration entlassen werden

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Beamter auf Probe, nachdem er an gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen hatte, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden durfte.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/c2z/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702248&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

OVG Bautzen 31.05.2018: Rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit durch Auflagen

Das OVG Bautzen hat eine „typische“ Auflage zur Verwendung von Seilen, Tauen, Transparenten und Fahnen wie auch deren Hochhalten als Sichtschutz für rechtwidrig erklärt, weil eine Gefahr im Sinne des Versammlungsgesetzes nicht vorgelegen habe, die allein aber solche Beschränkungen begründen könne. Dies belegt, dass solche alltäglichen „Standardauflagen“ ohne hinreichende Gefahrenprognose und in Abwesenheit einer konkreten Gefahr unzulässig sind.

OVG Bautzen Urteil v 31.05.2018 Az 3 A 199_17