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Theorien abweichenden Verhaltens I, „Klassische“ Ansätze – Siegfried Lamnek – Rezensiert von Patrick Rohde

Lamnek, Siegfried; Theorien abweichenden Verhaltens I, „Klassische“ Ansätze; Wilhelm Fink Verlag , Paderborn 2018, 354 Seiten, € 24,99. ISBN 978-3-8252-4925-0

Dieses nunmehr in der 10. Auflage erschienene Buch befasst sich ausschließlich mit Theorien abweichenden Verhaltens und lässt durch „I“ darauf schließen, dass es ein erster Band von, so viel sei gesagt, zwei Bänden ist. In diesem Band werden „klassische“ Ansätze zur Erklärung von abweichenden Verhalten beschrieben und erläutert. Continue reading Theorien abweichenden Verhaltens I, „Klassische“ Ansätze – Siegfried Lamnek – Rezensiert von Patrick Rohde

BVerfG 27.04.2018: Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes auf Stadionverbote

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich mit einem heute veröffentlichten Beschluss zu einem Stadionverbot mit der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG in das Zivilrecht befasst. Der Senat hat die Verfassungsbeschwerde eines mit einem bundesweiten Stadionverbot belegten Fußballanhängers als unbegründet zurückgewiesen.  Dabei hat er festgestellt, dass dieses Verbot am Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist. Zur Begründung hierfür hat er angeführt, dass sich zwar auch nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen lässt, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Mittelbare Drittwirkung entfaltet der allgemeine Gleichheitssatz aber dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Ein Stadionverbot kann allerdings auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden. Die Betroffenen sind grundsätzlich zuvor anzuhören und ihnen ist auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-029.html

Auf der Spur der Hacker. Wie man die Täter hinter der Computer-Spionage enttarnt – Timo Steffens – Rezensiert von: Holger Plank

Dr. Steffens, Timo[1]; „Auf der Spur der Hacker. Wie man die Täter hinter der Computer-Spionage enttarnt“[2] ; ISBN: 978-3-662-55953-6, 171 Seiten, Springer Vieweg Verlag, Berlin, Erscheinungsjahr 2018, 39,99 €

Das Thema „Cybercrime“, hier in der Ausprägung „Cyber-Spionage“, ist nicht erst nach dem „Hack“ auf das deutsche Regierungsnetzwerk, der im Februar 2018[3] publik wurde, gerade „brandaktuell“ in der Diskussion. Hierzu liefert Steffens, Computerlinguistiker und Fachmann für Künstliche Intelligenz (KI), hauptamtlich als Referent beim CERT-Bund für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) tätig, ebenso „brandaktuell“ einen interessanten Debattenbeitrag. Continue reading Auf der Spur der Hacker. Wie man die Täter hinter der Computer-Spionage enttarnt – Timo Steffens – Rezensiert von: Holger Plank

Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für Wahlkampfveranstaltung überlassen

Die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat im März 2018 einer Stadt aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Das BVerfG geht davon aus, dass die Überlassung der Stadthalle für Wahlkampfveranstaltungen auch durch die Gewährleistungen des Art. 8 I GG gefordert ist.

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-016.html