Buchbesprechungen

Martin H. W. Möllers (Hrsg.) – Wörterbuch der Polizei – Rezensiert von: Holger Plank

Möllers, Martin H. W. Prof. Dr.[1] (Hrsg.): „Wörterbuch der Polizei“[2]; ISBN: 978-3-406-71933-2, 2796 Seiten, C. H. Beck Verlag, München, 3. Auflage 2018, 159.– €

Der Herausgeber hat zusammen mit 26 Autoren das „Wörterbuch der Polizei“[3] nun in der 3., grundlegend überarbeiteten und nochmals erheblich erweiterten Auflage 2018 (nach der zweiten Auflage 2010[4] und der ersten Auflage 2001[5]) den seit Erscheinen der Vorauflagen vielfältigen und sehr dynamischen Entwick­lungen auf dem Feld der inneren Sicherheit angepasst und angesichts zahlreicher neuer oder umfassend modifizierter Stichworte auf den „neuesten Stand“[6] gebracht. Continue reading Martin H. W. Möllers (Hrsg.) – Wörterbuch der Polizei – Rezensiert von: Holger Plank

Matthias Bäcker; Erhard Denninger; Kurt Graulich – Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr – Strafverfolgung – Rechtsschutz – Rezensiert von Karsten Lauber

Bäcker, Matthias; Denninger, Erhard; Graulich, Kurt (2018); Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr – Strafverfolgung – Rechtsschutz; 1.758 Seiten, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70590-8, 169,00 €

 

1.    Thema

In einigen Bundesländern führen die Bestrebungen der Landesregierungen, ihre Polizeigesetze zu novellieren, zu erheblichen sicherheitspolitischen Debatten. In München protestierten 30.000 bis 40.000 Menschen gegen die Neufassung des (inzwischen verabschiedeten) Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (vgl. ZEIT 2018). Im Fokus der Kritik stehen u. a. neue Gefahrenbegriffe, die Militarisierung der Polizei, die zunehmende Verwendung nachrichtendienstlicher Methoden sowie im Allgemeinen die Ausweitung von Befugnissen. Pünktlich zu den aktuell geführten Kontroversen erscheint die 6. Auflage des Handbuch des Polizeirechts, der Lisken/Denninger. Continue reading Matthias Bäcker; Erhard Denninger; Kurt Graulich – Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr – Strafverfolgung – Rechtsschutz – Rezensiert von Karsten Lauber

Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH: Keine Passkontrollen durch Busfahrer vor Einreise nach Deutschland

Zur Diskussionen um Grenzkontrollen und illegale Migration wird auf folgendes Verfahren vor dem EuGH hingewiesen:

Nach Auffassung von Generalanwalt Bot darf einem Veranstalter von Busreisen nicht aufgetragen werden, dass er beim Überschreiten der Binnengrenzen des Schengen-Raums die Reisepässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrolliert.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/fle/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902687&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend; wann die Entscheidung des Gerichts ergeht, ist mir noch nicht bekannt.

OLG Braunschweig 30.8.2018: Rechtswidrige Gewahrsamnahme eines vorgeblichen „Ultras“

Eine nicht seltene Praxis des Einschreitens gegen Fußballfans aus der sog. Ultra-Szene war im zu entscheidenden Fall nach Ansicht des OLG Braunschweig von der Rechtslage nicht gedeckt; die Gewahrsamsnahme war damit rechtswidrig: Allein eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ultra-Szene und dessen Einstufung als Fan der Kategorie „B“ durch einen szenekundigen Beamten genügt nicht, um eine den dargestellten Anforderungen genügende Gefahrenprognose zu erstellen. Vielmehr müssen weitere (lndiz-)Tatsachen hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass die gruppenzugehörige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen wird. Die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls kann dabei insbesondere von der fraglichen Gruppe, der zu ihr vorhandenen polizeilichen und sonstigen Erkenntnisse, der Einbindung des Betroffenen in diese Gruppe sowie seinem gruppenbezogenen Verhalten in der Vergangenheit abhängig sein (…).

Steht „lediglich“ fest, dass eine Person (einfaches) Mitglied einer sogenannten Ultra-Gruppierung ist oder in einem polizeilichen Informationssystem geführt wird, so ist dies in der Regel für sich gesehen nicht ausreichend, um die erforderliche Gefahrenprognose zu begründen (…). Das Bevorstehen von Straftaten aus einer Gruppe heraus rechtfertigt allein nicht den Gewahrsam gegen jedes Gruppenmitglied. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen kollektiven Vorsatz gibt.“ Mit Blick auf die Schwere des Eingriffs steht in solchen Fällen auch eine Klage auf Schmerzensgeld im Raume.

Quelle: 2018-08-30 Beschluss OLG Braunschweig