Buchbesprechungen

Jan Brenz – „Das Polizeirecht als ein durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmtes System von Abwägungsentscheidungen“ – Rezensiert von: Holger Plank

Dr. Brenz, Jan[1], LL.M.; „Das Polizeirecht als ein durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmtes System von Abwägungsentscheidungen“[2]; ISBN: 978-3-428-15273-5, 142 Seiten, Verlag Duncker & Humblot, Berlin, Reihe „Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht, Band 100, Erscheinungsjahr 2018, 59,90 €

Schon der Titel des Bandes, zugleich Diss. iur. des Autors, angenommen im Som­mersemester 2017 an der Jur. Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen, verspricht angesichts zahlreicher sehr dynamischer  legislativer Aktivitäten zur Mo­di­fizierung von Polizeiaufgabengesetzen im Bund (z. B. BKA-Gesetz, in Kraft getreten am 25.05.2018) und auch in vielen Bundesländern[3] (vgl. bspw. zu­letzt Bayern, wo das neue PAG durch den Landtag am 15.05.2018 verab­schie­det wurde und am 25.05.2018  in Kraft trat) eine interessante Lektüre. Continue reading Jan Brenz – „Das Polizeirecht als ein durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmtes System von Abwägungsentscheidungen“ – Rezensiert von: Holger Plank

André Busche: „Vorbereitung auf die Waffensachkundeprüfung für Sportschützen, für Waffensammler und das Bewachungsgewerbe“ – Rezensiert von: Johanna Hortolani

Busche, André (2017); Vorbereitung auf die Waffensachkundeprüfung für Sportschützen, für Waffensammler und das Bewachungsgewerbe; 257 Seiten, 10. Auflage, Juristischer Fachverlag André Busche, Kiel, ISBN 978-3-940723-52-9 (Print), 17,80 Euro

 

Thema

Der Nachweis der Sachkunde ist eine der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Erlaubnis zum Erwerb oder Führen einer Waffe, z. B. durch Sportschützen, Jäger und Jägerinnen, Waffensammler und Waffensammlerinnen oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bewachungsgewerbe. Das Lehrbuch soll Anwärterinnen und Anwärter auf die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang und auf die Waffensachkundeprüfung vorbereiten, indem grundlegende gesetzliche Regelungen sowie waffentechnische Grundbegriffe erläutert werden. Continue reading André Busche: „Vorbereitung auf die Waffensachkundeprüfung für Sportschützen, für Waffensammler und das Bewachungsgewerbe“ – Rezensiert von: Johanna Hortolani

OVG Münster 7.8.2018: Rechtswidrigkeit einer an die Hautfarbe des Klägers anknüpfenden Identitätsfeststellung

Eine an die Hautfarbe anknüpfende Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei am Hauptbahnhof Bochum war rechtswidrig.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/vkd/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802429&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Kommentar der Herausgeber: Ob allerdings die Auffassung, dass eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt sein könnte, haltbar ist, mag man bezweifeln. Auch wenn die Polizei hierfür einzelfallbezogen vorträgt, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten, erscheint dies zumindest mit Blick auf die EMRK und die Richtlinie (EU) 680/2016 fraglich, weil dann im Ergebnis die  Hautfarbe des Betroffenen allein genügen würde, diesen zu kontrollieren.

BVerfG 24.07.2018: Anforderungen an Fixierung von mehr als halbstündiger Dauer und richterlichen Bereitschaftsdienst

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung betrifft zwar keine polizeilichen Maßnahmen, die dort entwickelten Grundsätze könnten aber durchaus auch für Fesselungen im Polizeigewahrsam relevant sein. Das Gericht stellt fest:

Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar.

Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.

Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.

Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180724_2bvr030915.html

VG Wiesbaden 23.07.2018: Beamter auf Probe durfte wegen Teilnahme an rechter Demonstration entlassen werden

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Beamter auf Probe, nachdem er an gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen hatte, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden durfte.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/c2z/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702248&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp