Jens Puschke – Legitimation, Grenzen und Dogmatik von Vorbereitungstatbeständen

Puschke, Jens Prof. Dr., LL.M.[1]; Legitimation, Grenzen und Dogmatik von Vorbereitungstatbeständen“ [2]; ISBN: 978-3-16-154710-2, 482 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, Tübingen, Reihe: Jus Poenale, Band 12, 2017, 84.– €

Die Habilitationsschrift von Prof. Dr. Jens Puschke (Inhaltsverzeichnis), betreut von Prof. Dr. Roland Hefendehl vom Institut für Kriminologie und Wirtschafts­strafrecht an der Universität Freiburg, nimmt sich in 6. Kapiteln neben einem Fazit beeindruckend umfänglich und strafrechtsdogmatisch tiefgehend eines derzeit in der Strafrechtswissen­schaft vielbeachteten Themas an, nämlich dem zunehmenden Ausbau des Strafrechts in ein „kriminalpräventives Vorfeld-Strafrecht“[3], oder wie es Puschke selbst in seinem Vorwort ausdrückt:

„Die Legitimation und die Grenzen von Vorbereitungstatbeständen[4] sind virulente Gegenstände aktueller Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik. Die Thematik hat in den letzten Jahrzehnten erheblich an Bedeutung gewonnen. Der Gesetzgeber greift immer häufiger zum Mittel des Strafrechts, um möglichst frühzeitig als gefährlich beurteilte Geschehensabläufe zu unterbinden. Erklärtes Ziel ist die Erhöhung der Sicherheit. Die Nutzung des Strafrechts, das aus rechtsstaatlichen Gründen grundsätzlich nur restriktiv eingesetzt werden darf, wirft als unmittelbares Präventionsmittel jedoch dogmatische und verfassungs­rechtliche Bedenken[5] auf.“

Interessant an der Herangehensweise ist dabei schon einmal Puschkes „präsumtive“ Einleitung selbst. Hier weist er darauf hin, dass eine (derart feingliedrige) Untersuchung wie die vorliegende „außerhalb des rechtlichen Diskurses“ schon in ihrer „Zielsetzung (mutmaßlich) auf Unverständnis“ treffen wird, da sich große Teile der Bevölkerung hierbei die Frage stellen dürften, „warum jemand, der etwas tut, weil er sich oder einem anderen die Begehung einer Straftat ermöglichen will, hierfür nur in bestimmten (engen) Grenzen oder gar nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (solle)? Bereits die Existenz einer rechts­feindlichen Gesinnung, die Verfolgung rechtswidriger Ziele, so scheint es empirisch betrachtet, mache die Notwen­digkeit einer konkreten Begründung und den Versuch einer Grenzziehung, wie sie Puschke in seiner Studie eindrucksvoll vornimmt, nach Ansicht Vieler (wohl) überflüssig!

Damit mag er Recht haben, zumal seine wertvoll tiefgreifende und dezidierte wissenschaftliche Darstellung für die breite Öffentlichkeit eingeschränkt zugänglich sein dürfte. Allerdings – und das müsste grds. eigentlich Jedermann einleuchten -, unter der „machtvollen Suggestion der Prävention“, vor allem unter den bekannten, und – obwohl bereits aus dem 18. bzw. aus dem 19. Jahrhundert stammend – häufig zitierten, weil nach wie vor hoch aktuellen „Leitkategorien bzw. Formeln modernen präventionistischen Denkens,

„es ist besser, den Verbrechen vorzubeugen, als schon verübte zu bestrafen“[6],

oder,

„(…) eine gute Sozialpolitik ist die beste und wirksamste Kriminalpolitik“[7],

sei eine „Zurückdrängung des Strafrechts naheliegend, indem Ursachen im Vorfeld anerkannter Straftaten anderweitig angegangen werden sollten“.

Strafrecht ist (und bleibt) das „schärfste Schwert des Staates“, sollte daher (trotz weit­reichender Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers) nur als „Ultima-Ratio“ zur Regelung allgemein anerkannter, grundlegender gesellschaftlicher Konflikt­felder im Rahmen der Rechtsgutlehre angewandt werden. Es dürfe daher nicht etwa, wie es bspw. nicht nur jüngst Zabel (vgl. Fn. 3) mahnend am Beispiel einer s. E. punktuell unzulässigen Instrumen­talisierung gerade der (aber nicht per se zu kriti­sierenden) „abstrakten Gefährdungs­delikte“ ausdrückt, als „prima oder teilweise sogar als sola ratio (miss-)braucht“[8] werden.

Zur inneren Abgrenzung der Kategorie der „Vorbereitungshandlung“:

Ziel der Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen[9] sei es, so Puschke, eine Rechtsgutverletzung zu vermeiden, indem schon fördernde Handlungen in ihrem Vorfeld unterbunden würden. Das schließe bestimmte Deliktskategorien, z. B. „Ver­letzungstatbestände“, welche einen tatbestandlichen Erfolg voraussetzen, oder „konkrete“, in Abgrenzung zu den (strukturell prinzipiell amorph) „abstrakten Gefährdungsdelikten“[10] per se als Vorbereitungstatbestand aus. Dies ist mitunter dogmatisch gar nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint[11]. Der Autor unternimmt es aber in sachdienlicher und hilfreicher (problemzentrierender) Weise mittels der sog. „Deliktsstrukturtrias“[12], Tatbe­stände nach diesem Kategorien­muster als Vorbe­rei­tungsdelikte auszu­schließen[13] und so ein untersuchungswürdiges Substrat herauszuarbeiten. Dies ist eine wertvolle Grundlagenarbeit, da man sich ohne eine solche von Puschke in vorbildlicher Weise dargebotenen Darstellung auch nur schwer der generellen und mitunter konturenlos allgemeinen Kritik an dem „Ausbau der Vorfeldkriminalisierung“ in Teilen der Literatur widmen könnte. Hierin liegt m. E. ein wichtiger, vielleicht über den allgemein sicher unbestreitbaren strafrechtsdogmatischen Wert der Studie hinaus, Verdienst der allerdings durchgängig wertvollen Arbeit.

Daher gilt an dieser Stelle: Über diese, das Werk in seiner Substanz nur teilweise behandelnden Bemerkungen hinaus, kann und möchte der Rezensent Puschkes kluge, detailreiche und umfassende dogmatische Darlegung zur „Legitimation, Grenzen und Dogmatik von Vorbereitungstatbeständen“ nicht weitergehend inhaltlich oder formal „bewertend“ besprechen. Ich wiederhole mich diesbezüglich – z. B. auch in Bezug auf meine Besprechung von Zabels „Ordnung des Strafrechts“ für den Buch-Blog des PNL. Dies schon deshalb, weil es aufgrund des Facettenreichtums und beispiel­hafter Tiefenschärfe des Werks in der gebotenen Kürze einer Buchbesprechung für einen Buch-Blog nicht nur persönlich, sondern auch inhaltlich vermessen wäre, alle Facetten nicht nur allgemein anzureißen, sondern in der nötigen Tiefe zu würdigen. Die eingehende Rezeption des Werkes möge dem wissenschaftlichen Diskurs vorbehalten bleiben und ich bin mir hierbei sicher, dass das Werk in diesem Kontext häufig zitiert werden wird.

Daher kann die abschließende Wertung der gestellten Titelfrage getrost dem Autor selbst überlassen bleiben:

Ja, es gibt eine problematische (und in näherer Zukunft wohl auch unum­kehrbare) Tendenz zur strafrechtlichen Erfassung von Vorbe­reitungshandlungen (S. 435 ff.). Der Gesetzgeber greife immer häufiger zum Mittel des Strafrechts, wenn es darum gehe, staatliche Maßnahmen an Handlungen anzuknüpfen, die selbst nicht schädigen oder konkret gefährden, sondern ein solche Beeinträch­tigung eines Rechtsgutes nur vorbereiten.[14]

Dabei werde der „Ultima-Ratio-Gedanken“ des Strafrechts nicht hinreichend beachtet – und das nicht nur deshalb, weil hiermit das Verfahrensrecht und die Verfolgungs- und Strafrechtspraxis sich zunehmend an „vagen Vorgaben und gemutmaßten Einstellungen von Personen orientierten und sich somit sowohl an der Grenze zur Gefahrenabwehr“ befänden als auch – damit verbunden – eine Tendenz zur Maßlosigkeit aufwiesen. Als Gründe hierfür werden weniger „konkrete Gefahren oder quantifi­zierbare Risiken”, sondern vielmehr „eine vage Gefährlichkeit und der (gefähr­liche) Glaube an die Beherrschbarkeit von Geschehensabläufen“ identifiziert. Dieses „moderne“ Vorfeldstrafrecht erstrecke sich daher vor allem auf „Umwelt- und Wirtschaftskrimi­nalität, Risiken durch Technik, das sog. organisierte Verbrechen sowie den (internationalen) Terrorismus.“

Der Aufstieg der Vorfeld­straf­tatbestände könne (dogmatisch) allerdings nicht einfach auf den Präventionsgedanken zurückgeführt werden. Prävention durch Strafrecht im herkömmlichen Sinne beziehe sich nämlich in erster Linie darauf, Menschen von zukünftigen Straf­taten abzuhalten, indem man kommunikativ mit dem Mittel des Strafrechts auf sie einwirke. Vorfeld­tatbestände hingegen sollen es darüber hinaus auch ermöglichen, in konkrete Geschehensab­läufe, die bereits begonnen hätten, zu intervenieren. Damit werde dogmatisch nicht der Täter, sondern die Situation „unmittelbarer Adressat“ der Maßnahme.

Das Strafrecht habe sich strikt am Rechtsgüterschutz (dabei dürfe durchaus auch die Gefährdung derselben kriminalisiert werden) orientieren, dieser dürfe aber nicht weiter in Richtung Stärkung der Sicherheit, des Sicherheitsgefühls oder des Normvertrauens bzw. der Normgeltung) „abstrahiert“ werden.

Um diesen Gefahren dogmatisch begegnen zu können, legt Puschke eine hinreichend klare kategorisierte Einhegung des Rechtsgutgedankens dar. Er steckt mit der Entwicklung dogmatischer Legitimationssäulen der Pönalisierung von Vorberei­tungshandlungen damit aber der Kriminalpolitik (sehr) enge Grenzen!

 

[1] Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht am Institut für Kriminalwissenschaften der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Philipps-Universität Marburg, zuletzt abgerufen am 17.09.2017.

[2] Vgl. Website des Mohr Siebeck Verlags, Tübingen, zuletzt abgerufen am 17.09.2017.

[3] Lagodny sieht sich schon 1996 in seiner Studie veranlasst, die Zulässigkeit und verfas­sungsrechtliche Grenzen der Vorfeldkriminalisierung unter dem allgemeinen Begriff der „zulässigen bzw. unzulässigen Gemeinwohlinteressen“ bzw. unter der Binnenabgrenzung „echten und unechten Vorbereitungsverboten“ aufzugreifen; Bäcker bezeichnet das Ergebnis des weitreichenden dogmatischen Wandels in seiner umfänglichen Studie aus dem Jahr 2015 (Mohr Siebeck, Jus Publicum, Band 247) mit dem Begriff „Kriminal­präventionsrecht“; Steinsiek, 2012, in seiner Studie zur „Terrorabwehr durch Strafrecht“ bezeichnet die Vorfeldkriminalisierung mit Blick auf die Tatbestände §§ 89a, b und 91 StGB (alt) als „instrumentelles Strafrecht“; auch Zabel mahnt, wenn auch noch „leise“, hinsichtlich des inzwischen erreichten normativen Umfang „abstrakter Gefährdungsdelikte“ und des damit beabsichtigten legislativen „Risikomanagements“ im Strafrecht, wie so viele andere in jüngster Vergangenheit (bspw. Paeffgen, 2017, in einem Beitrag für die Festschrift für Franz Streng, hier sogar – mit Blick auf den § 89c StGB – in aller Deutlichkeit vor einer „Vorfeldkriminalisierung des Vorfelds“ u. a.).

[4] Der Wesenskern der der Untersuchung Puschke zugrundeliegenden „Vorbereitungstatbe­stände“ sei die „intendierte Beherrschung einer späteren Rechtsgutbeeinträchtigung durch den Vorbereitenden selbst oder durch Dritte, deren Grundlage durch die Schaffung einer bestimmten fördernden Situation bereits gelegt wurde“ (S. 323 – vgl. hierzu die Abgrenzung in Fn. 11). Leichte Kritik übt er dabei an der s. E. nicht notwendigen (denn bei allen Vorbereitungsdelikten sei eine gewisse Unselbstständigkeit inhärent) nochmaligen Unterteilung dieser Kategorie in „selbstständige“ (hier soll es sich materiell um die Vorstufe einer anderen Tat handeln, die einen eigenständigen Unwertgehalt wegen ihres besonderen objektiven Gefahrenpotenzials aufweise, wie z. B. bei den §§ 96, 149, 265, 263a Abs. III, 267 Abs. 1 Var. 1, 310 StGB – z. T. abweichende Meinung bei Maurach / Gössel / Zipf, Strafreht, AT, Teilband 2, 1989, § 39, Rn. 22 ff.) und „un­selbstständige“ (solche, die die Strafbarkeit über den Versuch in das Vorbereitungsstatium ausdehnen, wie z. B. bei den §§ 83, 87, 89a, 89c, 98, 99, 234a Abs. III, 316c Abs. IV StGB) Vorbereitungstatbestände und solche „der vorweggenommenen Teilnahme“ (hier v. a. § 30 StGB), welche allerdings, so Puschke, als Unterfall der „unselbstständigen Vorberei­tungs­de­likte“ gelten, bzw. (unter Hinweis auf Maurach et al., s. o. Fn. 4) in „typisierte“ bzw. „untypisierte“ Vorbereitungstatbestände.

[5] Die Puschke im 6. Kapitel seiner Arbeit z. T. auch tatbestandsbezogen würdigt.

[6] Cesare Beccaria in „Über Verbrechen und Strafen“, vgl. hierzu die im Web öffentlich einsehbare Neuübersetzung aus dem Italienischen (von und mit „durchgängigen Anmer­kungen des Ordinarius zu Leipzig, Herrn Hofrat Hommel, der mitunter auch als „sächsischer Beccaria“ bezeichnet wurde) aus dem Jahr 1778, S. 216.

[7] Franz von Liszt in seinem Aufsatz „Das Verbrechen als sozial-pathologische Erscheinung“, in: Ders., Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, Band 2, 1905, S. 246.

[8] Unter Bezugnahme auf ein ähnliches Wortspiel Hassemers in der Sache.

[9] Die Puschke daher (in Abweichung der von ihm kritisierten, vorhandenen Kategorisie­rungen) in eigener Modifikation als „Vorbereitungstatbestände im engeren Sinne“ und als solche „im weiten Sinne“ (wozu er deshalb zusätzlich auch die Tatbestände der §§ 129 und 129a sowie 176 Abs. V Var. 3 StGB zählt) einteilt.

[10] Verbesserung des Rechtsgüterschutzes, indem Verhaltensweisen unter Strafe gestellt wer­den, denen lediglich Potenzial für eine konkrete Gefährdung oder Schädigung beige­messen wird. Ein konkretes Rechtsgutobjekt muss nicht verletzt oder gefährdet sein. Insofern sei das „Gefährdungsstrafrecht“ ein zunehmend weites Feld geworden, was – an dieser Stelle vorweggenommen – dem Befund entspricht, dass damit auch eine „ordnungspolitische Funktion des Strafrechts“ an Bedeutung gewinne. Für die vorliegende Arbeit zieht Puschke im Kern die „abstrakten Gefährdungsdelikte“ heran, deren Unterkategorie die „Vorbe­reitungstatbestände“ seien.

[11] Illustriert u. a. am Beispiel des § 202a StGB, „Ausspähen von Daten“, bei welchem man nach den Deliktsstrukturtrias sowohl das „Vermögen“ (hier werde tatbestandlich die Schädigung eines konkreten Vermögens als Rechtsgutobjekt nicht vorausgesetzt) als auch das „Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ (bei welchem in diesem Sinne tatbestandlich zumeist ein Verletzungserfolg eingetreten sein dürfte – somit kein Vorbereitungsdelikt, als welches es der Gesetzgeber aber grds. ausge­staltet hat) als geschütztes Rechtsgut annehmen könne.

[12] S. 312, worunter er im Kern „drei unterschiedliche Angriffsformen gegenüber einem Rechtsgutobjekt“ versteht.

[13] Obgleich dies auf den ersten Blick klar zu sein scheint, wie z. B. bei Delikten, die der Gesetzgeber generell-objektiv als gefährlich beurteilt (wie z. B. bei den §§ 316 oder 306a StGB), oder bei den hierbei als Unterkategorie anzunehmenden „Eignungsdelikten“ (vgl. nur § 186 StGB). Eine ganze Reihe von Delikten im Kern- und Nebenstrafrecht schließt Puschke per se als Vorbereitungstatbestände aus, weil es ihnen am voraus­gesetzten subjektiven Bezug zur Haupttat fehle (so z. B. bei den §§ 51, 52 WaffG, 19 ff. KWKG, 29 BtMG, 30 Abs. II Var. 1 und 2, 86, 87 Abs. 1 Nr. 1 (in Abweichung der Nennung in oben Fn. 4 nur in der Variante „Sich-bereit-Halten) 91 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 130a, 140, 176 Abs. V Var. 2, 264a, 202a (siehe auch oben Fn. 11), 202c StGB.

[14] Hierbei würden auch Grundsätze, die sich aus der Verfassung ergäben und für das Straf­recht präzisiert wurden, häufig missachtet.

Rezensiert von: Holger Plank