Archiv für den Monat: März 2018

Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für Wahlkampfveranstaltung überlassen

Die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hat im März 2018 einer Stadt aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Das BVerfG geht davon aus, dass die Überlassung der Stadthalle für Wahlkampfveranstaltungen auch durch die Gewährleistungen des Art. 8 I GG gefordert ist.

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-016.html

Entscheidung des VGH Baden-Württtemberg zur Kontrolle und Durchsuchung bei einer Person

Entscheidung des VGH Baden-Württtemberg zur Kontrolle und Durchsuchung bei einer Person aufgrund ihres „ausländischen Aussehens“. Neben den Ausführungen zur Unionrechtswidrigkeit jedenfalls zum Zeitpunkt der Maßnahme sind auch die Ausführungen zur Rechtwidrigkeit des Datenabgleichs, der Durchsuchung und Zwangsanwendung von Interesse. http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&az=1%20S%201468/17&nr=23235

Entscheidung des BGH zur Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund polizeilicher Tatprovokation.

Wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt, kann auch bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen. Vorstrafen begründen für sich allein keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme möglicher Tatgeneigtheit. Quelle: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/17/1-320-17.php

Entscheidung des VG Cottbus zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen Polizeibeamte.

Leitsatz: „Bei einem Sexualdelikt ist regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen, was eine erhöhte Rückfallgefahr in sich birgt. … Dies gilt auch und gerade bei einem Polizeibeamten, bei dem die Anlasstat auf eine pädophil-sexuelle Neigung hindeutet und der die Anlasstat von seinem Dienstrechner mit dem Risiko der jederzeitigen Entdeckung begangen hat. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt auch die Abbildung des Geschlechtsteils des Beschuldigten in Betracht“. http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE180000632&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint