Entscheidung des VG Cottbus zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen Polizeibeamte.

Leitsatz: „Bei einem Sexualdelikt ist regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen, was eine erhöhte Rückfallgefahr in sich birgt. … Dies gilt auch und gerade bei einem Polizeibeamten, bei dem die Anlasstat auf eine pädophil-sexuelle Neigung hindeutet und der die Anlasstat von seinem Dienstrechner mit dem Risiko der jederzeitigen Entdeckung begangen hat. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt auch die Abbildung des Geschlechtsteils des Beschuldigten in Betracht“. http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE180000632&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint