Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher Grundlage.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers für den mittleren Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin wegen sichtbarer, inhaltlich aber nicht zu beanstandender Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedarf.