Verwendung von „Reizstoffkörpern“ in der deutschen Polizei

Anlässlich der Ereignisse rund um die Eröffnung der EZB in Frankfurt am 18. März 2015 wurde von der Polizei offensichtlich Reizgas eingesetzt (und nicht nur Pfefferspray) und aus Gewehren verschossen (s. dazu das Video unter https://www.youtube.com/watch?v=dxkubppqzrk&t=5 ) Davon wurden zahlreiche Demonstranten sowie Polizisten getroffen. Allerdings hat die Polizei Hessen keine so genannten Mehrzweckpistolen (MZP) für den „Verschuss“ von Reizstoffkörpern, sondern wohl nur die Bundespolizei und die Landespolizeien in Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen (s. dazu http://www.gdp.de/gdp/gdpsac.nsf/id/A10ABF61221C2E06C12579D2004AD542/$file/GdP_04_12_s1-8_Sn.pdf?open (S. 4 Landesjournal Sachsen). In einer Thüringer Zeitung, die über die Waffenbestände der Polizei berichtet, ist auch die Rede von 48 Mehrzweckpistolen, die die Thüringer Polizei habe. Die Verwaltungsvorschrift zu § 50 PolGBW erwähnt Reizstoffgewehr und Mehrzweckpistole als Mittel des unmittelbaren Zwanges (s. S. 12 des Gutachtens http://www.karin-binder.de/fileadmin/mdb-seiten/mdb-binder/2010-pdf-dok/Gutachten_-_Einsatz_von_Pfefferspray.pdf). Unklar bleibt aber, ob im Land Hessen, dessen HSOG solche „Waffen“ nicht vorsieht, entsprechende Einsätze durch Polizeibeamte aus anderen Bundesländern zulässig sind.