Christoph Safferling / Gabriele Kett-Straub / Christian Jäger / Hans Kudlich[4] (Hrsg.) – Festschrift für Franz Streng[5] zum 70. Geburtstag.

Safferling, Christoph Prof. Dr. [1] / Kett-Straub, Gabriele Prof. Dr. [2] / Jäger, Christian Prof. Dr. [3] / Kudlich, Hans Prof. Dr. [4] (Hrsg.); Festschrift für Franz Streng[5] zum 70. Geburtstag. [6]; ISBN: 978-3-8114-3958-0, 825 Seiten, Verlag C. F. Müller, Heidelberg, 2017, 259.90 €

Die vier Herausgeber der „opulenten“ Festschrift im einem dem zu Ehrenden und dem Anlass angemessenen „feierlichen Gewand“, welche 56 Beiträge (vgl. Inhaltsverzeichnis der Festschrift) mit den Themen­schwerpunkten „Materielles Straf­recht“, „Sanktionenrecht“ (neben dem Ju­gendstrafrecht und der Krimi­nologie einer der Forschungsschwerpunkte des Jubilars[7]), „Jugend­strafrecht & Kriminologie“ und „Strafverfahrensrecht & Son­sti­­ges“ von ins­gesamt 65 Au­toren vereint, stehen nicht nur aufgrund der Zugehörigkeit zur gleichen Uni­versität mit dem Jubilar, Prof. em. Dr. Dr. h. c. (2010 – durch die Kapodistrias Universität in Athen) Franz Streng, in enger Verbindung, sie sind ihm auch persönlich eng zugewandt. Fr. Kett-Straub (die zusammen mit dem Jubilar die „Forschungsstelle für Kriminologie und Sanktionenrecht“ am Fachbereich Rechtswissenschaft der FAU leitet) und Herr Safferling (von 2002 – 2006) waren außerdem langjährige (wissenschaftliche) Mitarbeiter bei Herrn Streng. Alle Mitherausgeber haben deshalb auch eigene Beiträge zu der Festschrift beigesteuert.[8]

Welch ausgezeichneten Ruf, ja welch überragende wissenschaftlich Reputation Herr Streng in der akademischen (kriminologischen) Welt, insbesondere im Bereich der Kriminologie, der Sanktionsforschung und des Jugendstrafrechts genießt, zeigt sich nicht nur an der in Umfang, Inhalt, Aufmachung und Herausgeberschaft besonderen Festschrift, sondern auch an den namhaften Autoren. Vertreten sind nicht nur die (ehemaligen) Direktoren und Leiter der namhaftesten kriminolo­gischen Einrichtungen und Lehrstühle des Landes[9], sondern darüber hinaus sehr viele weitere aktive oder ehemalige hochange­sehene Strafrechtswissenschaftler. Die Beiträge spiegeln größtenteils die ge­nann­ten und bekannten Forschungsinteressen des Jubilars, sodass ich nur einige wenige (nach eigenen Interessen, also relativ willkürlich ausgewählt und aus jeder der vier Rubriken nur einen Aufsatz aufnehmend) kurz besprechen möch­te.

  1. „Materielles Strafrecht“ – Dieter Dölling

Prof. Dr. Dieter Dölling war Mitglied der fünfzehnköpfigen Expertengruppe, die im Auftrag von Bundesjustizminister Heiko Maas eine Empfehlung zur Reform der Tötungsdelikte erarbeitet und im Juni 2015 an StS Dr. Hubig vom BMJV übergeben hat. Hierzu liefert er seinen Beitrag „Zur Reform der Strafvorschriften über die vorsätzlichen Tötungsdelikte“ der Festschrift zu (S. 3 – 12).

BJM Heiko Maas hierzu in einer Presseerklärung: „Die Tötungsdelikte des Strafgesetzbuchs sind historisch schwer belastet. Der Mordparagraph ist bis heute vom Ungeist der Nazi-Ideologie geprägt. Wir wollen ein modernes Recht, das frei ist von der Sprache der Nazis; die Empfehlungen zum Reformbedarf bei der jetzigen Terminologie, die auf einen Tätertypus zielt, nehmen wir daher dankbar auf. Es geht darum, der Rechtsprechung Gesetze an die Hand zu geben, aus denen heraus gerechte Urteile im Einzelfall möglich sind – und nicht wie bislang gerechte Urteile den Gesetzen auf Umwegen abgetrotzt werden müssen. 

Die Kritik des BMJ betrifft demnach Wortlaut, Systematik und Inhalt der Vorschriften der §§ 211 – 213 StGB, deren Handlungssubjekte, der „Mörder“ und der „Totschläger“, noch auf der im Dritten Reich entwickelten und heute überholten Tätertypen-Lehre beruhen[10]. Gleichwohl hat die Kriminalpolitik dieses „heiße Eisen“ in der 18. Legislatur­periode nicht mehr angefasst (hierzu war im Koalitionsvertrag allerdings auch nichts ausgesagt).

Nicht wie in der geltenden Fassung der „Tätertyp“, sondern die „Taten“ bedürfen angemessener Strafe. Deshalb weist Dölling eingangs auch auf die mit dem AT des StGB verknüpfte, sich insbesondere auf § 28 Abs. 1 und 2 StGB und das systematische Verhältnis zwischen den §§ 211 und 212 beziehende Problematik zurecht hin. Wesentliche weitere Problemstellungen sind

  • die Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und der hM in der Literatur, wonach einerseits die §§ 211, 212 StGB selbstständige Tatbestände darstellen, während die Literatur anderseits in § 211 eine Qualifikation des § 212 sehe,
  • das „Exklusivitäts-Absolutheits-Verhältnis“, wonach das Hinzutreten eines Mordmerkmals zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich zieht, obwohl es durchaus Mordfälle gebe, nach deren Schuldgehalt eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht schuldangemessen sei, sodass der BGH mindestens für „Heimtückefälle“ (z. B. „Haustyrannen-Fall“) eigens eine gesetzlich nicht fixierte und deshalb in der Literatur umstrittene „Rechtsfolgenlösung“ über den Strafrahmen des 49 Abs. 1 StGB kreiert habe,
  • außerdem sei die Strafmilderungsvorschrift des 213 StGB wegen der angenommenen Konturenlosigkeit der Generalklausel des „sonstigen minder schweren Falls“ der Kritik ausgesetzt und
  • die Mordmerkmale „niedere Beweggründe“, „Heimtücke“ und „Ver­deckungs­absicht“ (letzteres Merkmal will Dölling, s. u., jedoch trotz Bedenken erhalten) seien in der Praxis schwierig zu handhaben und bedürften der Reformulierung.

Der „Kriminologe“ Dölling nähert sich der Lösung über den Blick auf kriminologische Untersuchungen über die vorsätzliche Tötungsdelinquenz und hält fest, dass „die Erscheinungsformen der vorsätzlichen Tötungsdelikte vielfältig seien und die Delikte im Schuldgehalt erheblich variierten. Da es sowohl Umstände gebe, die den Unrechts- und Schuldgehalt eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes erhöhen, als auch solche, die Unrecht und Schuld mindern, sei ein dreistufiges Lösungsmodell, (wie folgt) am besten geeignet.“ Außerdem will er aus grundsätzlichen Erwägungen zur Rechtsklarheit und Einhegung bestimmter Tathandlungen die Tatbestandsmerkmale des § 211 grds. neu ordnen. Aus diesen Überlegungen heraus schlägt er folgende, im Vergleich mit den „alten“ §§ 211, 212 und 213 StGB z. T. erheblich modifizierte, inhaltlich und formal gut für die rechtspolitische Debatte in der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages diskussionsfähige Neufassung vor:

  • 211 StGB – Mord
  • Wer einen anderen Menschen tötet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wenn er

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier, mutwillig oder aus krasser Selbstsucht,

mehrere Menschen, einen schutzlosen Menschen, hinterhältig, grausam oder mit gemeingefährlichen Mittel,

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauung,

oder unter Verletzung sonstiger fundamentaler Prinzipien der Rechtsordnung (hiermit will Dölling insbesondere „terroristische Gewalttaten“ erfassen)

tötet.

  • Liegen außergewöhnliche Umstände vor, welche die Schuld des Täters erheblich mindern, ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen.
  • 212 StGB – Totschlag
  • Wer einen anderen Menschen tötet, ohne dass ein Mord vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
  • In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
  • 213 StGB – Minder schwerer Fall des Totschlags

Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. Ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem ihm nahe stehenden Menschen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung, von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wird,
  2. Aus Verzweiflung handelt, um sich oder einen ihm nahe stehenden Menschen aus einer ihm ausweglos erscheinenden und allgemein begreiflichen Konfliktlage zu befreien,

oder

  1. Wenn sonst ein minder schwerer Fall vorliegt.

 

  1. „Sanktionenrecht“ – Hans-Jörg Albrecht

Prof. Dr. Hans-Jörg Albrecht beschäftigt sich getreu des von Jescheck gesetzten Mottos am MPICC in Freiburg, „Strafrecht und Kriminologie unter einem Dach“ seit geraumer Zeit u. a. auch mit der „Empirischen Strafzu­messungsforschung“[11] und versucht damit die theoretische, rechtsdogma­tische Debatte zur Strafzwecklehre durch empirisch-kriminologische Elemente und Einflüsse sach- und praxisgerecht fortzuentwickeln.

In diesem Zusammenhang untersucht und vergleicht er (in der für eine Festschrift gebotenen Kürze, S. 185 – 199) die deutsche Strafzumessungs- und -vollzugspraxis mit der anderer Länder (allerdings, anders als Streng, der häufig im Querschnitt arbeitete, im Längsschnitt), vor allem jener in den USA. Hierbei widerlegt er die gängigen und vielfach in öffentlichen Berichterstattungen unreflektiert 1:1 übertragenen Annahmen, auch hierzulande hätten sich Muster strafender Kriminalpolitik, versinnbildlicht mit den Begriffen „punitive turn“ oder des „governing through crime“, demnach also eine neue „Lust am Strafen“ wie in einer Blaupause des US-amerikanischen Justizsystems übertragen. Insofern widerspricht er Streng in gewisser Weise, der – jedenfalls in seinen regelmäßigen empirischen Quer­schnitts­untersuchungen (vgl. Fn. 7, 2014) – einen Zuwachs an Punitivität erkennt. Allerdings, er stützt seine Aussagen im Wesentlichen auf die Auswertung sehr grob gehaltener nationaler justizieller Statistiken und europäischer Surveys, hält er fest, dass es nach wie vor an „längere Zeiträume abdeckenden nationalen Längsschnittuntersuchungen in Europa und insbe­son­dere in Deutschland fehle“. V. a. gebe es einen signifikanten Mangel an Forschungsarbeiten, die sich detailliert mit Entwicklungen und Veränderungen richterlichen Strafens und der Strafzumessung befassen. Dennoch, in Deut­schland gebe es eine „bemerkens­werte Stabilität in der Strafenpraxis“ und – jedenfalls im Besonderen für den Bereich des Jugend­strafvollzugs – auch eine signifikante Tendenz der Abnahme (im Jugendstraf­vollzug von 2000 – 2015 von – 50%, bei den Erwachsenen im gleichen Zeitraum von immerhin – 20%), wobei statistisch nicht ganz klar sei, ob dies nicht auch an einer restriktiveren Entlas­sungs­praxis liege. In der deutschen Strafjustiz, und das ist in der Tat – führt man sich die z. T. scharfe Sicherheits- und Strafrhetorik der Kriminalpolitik vor Augen – beachtenswert, gebe es „trotz einer nur recht allgemeinen Entschei­dungs­regel in § 46 StGB und deutliche Ermessens- und Beurteilungsspielräume belassenden besonderen Normen in den §§ 46a, 47, 56, 57, 57a StGB offensichtlich Stabilität und Konsistenz“, also „stabile Strafzumessungsmuster“, die seit langer Zeit stabil in einem L-Verteilungsschema angelegt seien. Für eine „effektive Begrenzung punitiver Ausschläge“ gebe es v. a. im Vergleich mit dem amerikanischen Strafrecht auch durch unterschiedliche „materiell- und verfah­rens­rechtliche Rahmenbe­dingungen“ gute Gründe, z. B.

  • das im Vgl. fehlende System wirksamer und nicht aussetzbarer Freiheitsstrafe erzwingender Mindeststrafen,
  • das Fehlen einer allgemeinen Rückfallschärfungsregel,
  • die systematische Einführung von unbenannten minder schweren Fällen, die in allen Fällen einer hohen Mindeststrafandrohung für den Grundfall zurück in den Bereich aussetzungsfähiger Freiheitsstrafe führen,
  • ausgiebige Begründungspflichten als Grundlage für eine effektive Über­prü­fung auch der Strafzumessung durch Obergerichte,
  • strafprozessuelle Anreize für konsensorientierte Verfahrensregelungen (u. a. das Strafbefehlsverfahren etc.),
  • eine effektive Obergrenze der zeitigen Freiheitsstrafe bei 15 Jahren sowie eine effektive Regelung der Gesamtstrafenbildung, die eine Festsetzung von separat und nacheinander vollstreckbaren Einzelstrafen verhindert und, nicht zuletzt,
  • ein zweispuriges Sanktionensystem, welches strafrechtlich zwischen prä­ventiven und repressiven Funktionen unterscheidet.

Unklar sei dabei aber, inwiefern hierbei die „Sicherheitsventiltheorie“ Has­semers, nämlich die Regelung z. B. der Sicherheitsverwahrung als „freiheits­entziehender Maßregel der Besserung und Sicherung“ (§§ 66 ff StGB)  bzw. die „Unterbringung in der Psychiatrie“ (§ 63 StGB), über die „das in der Kriminalpolitik und in der Gesetzgebung sowie in der Strafjustiz überschießende Sicherheits- und Straferwartung in kontrollierter Weise (und deshalb im Hinblick auf die Anwendung hoch selektiv) austreten könne“, sich neben einer derart restriktiv schulddeterminierten Strafe auswirke. Die Daten der Strafverfolgungs­statistik erlaubten jedenfalls keinen direkten Test dieser Hypothese. Nur im Bereich der seit Jahren die kriminalpolitische und öffentliche Aufmerksamkeit[12] in besonderer Weise erregenden „Straftaten gegen die sexuelle Selbst­be­stim­mung ließe sich tendenziell die Sicherheitsventilhypothese nachwei­sen.“

Letztlich gebe es in Deutschland starke gesetzliche und im Rahmen justizieller Sozialisation angelegte „Resilienzfaktoren“, die Übersprungs­hand­lungen in der Strafzumessungs- und -vollzugspraxis nachhaltig zu verhindern helfen. Dazu gehören (als stützender Begleitfaktor) nicht nur der nachhaltige Einsatz des BVerfG für eine resozialisierungsfreundliche Gestaltung des Strafens, sondern offenbar vor allem auch die effektive Selbstkontrolle der Justiz, die zu einer starken Bindung an vergangene und die oberen Strafrahmenbereiche vermei­dende Strafpraktiken führe. Gerade letzteren Mechanismus könne man durchaus als „vergleichenden empirischen Standard“ bezeichnen, schon weil der BGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1976 festlegte, dass – wegen der weiten Fassung der gesetzlichen Tatbestände – die meisten Fälle im unteren Bereich des Strafrahmens eigeordnet werden müssten und hierdurch für die Instanzgerichte ein wirksamer „Begründungszwang“ in Gang gesetzt werde. Das deutsche System des Strafens, so Albrecht, reagiere deshalb – wenn überhaupt – nur sehr zäh auf „externe Anforderungen oder Anreize, sondern greife (in erster Linie) auf die (bewährten) intern produzierten Muster zurück.“

Apropos „Sicherheitsventil“: In Bezug auf das Maßregelrecht und insbesondere die Sicherheitsverwahrung mahnen in einem weiteren Beitrag Prof. Dr. Feltes und Dr. Alexy (S. 213 – 228) – übrigens im Einklang mit dem Jubilar – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs zu äußerster Zurückhaltung bei der Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln. Ferner seien die Bedingungen im Maßregelvollzug drastisch zu verändern und Therapieressourcen auszubauen. Sogar eine Abschaffung der zweiten Spur des deutschen Strafrechts verbunden mit wirksamen therapeutischen Angeboten für psychisch kranke Straftäter wird von Feltes und Alexy vor allem mit einem Hinweis auf das Beispiel Italiens thematisiert[13], die Streng zwar im Grundsatz für vertretbar, wenngleich für unrealistisch hält.

  1. „Jugendstrafrecht & Kriminologie“ – Matthias Jahn[14] und Charlotte Schmitt-Leonardy

In ihrem Beitrag „Reintegration durch Strafe?“ (S. 499 – 518) stellen die beiden Autoren in An­lehnung an die Studentenbefragungen Strengs fest, dass der Resoziali­sierungszweck (selbst im Jugendstrafrecht und obwohl durch verfassungs­gerichtliche Rechtsprechung [vgl. z. B. nur BVerfGE aus dem Jahr 1972, 33, 1 [8], wieder aufgegriffen im Jahr 2006 zum Jugendstrafvollzug in BVerfGE 116, 69 [89 f.] und mit der klassischen Formulierung der „Lebach-Entscheidung“ aus dem Jahr 1973 in BVerfGE 35, 202 [235 f.], in jüngerer Zeit (2006 und wieder aufgegriffen in BVerfGE 117, 71 [112] und 130, 372 [390]] vielfach bestätigt – vgl. hierzu nur den Hinweis im Beitrag Albrechts) an Akzeptanz verloren habe und sie versuchen dieser Entwicklung nachzuspüren.

Resozialisierung als Strafzweck gehe naturgemäß mit einer großen Begrün­dungs­hypothek (nicht nur, weil sie neben den Individualgrundrechten ans Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG sich von der Gemeinschaft her betrachtet auf das Sozialstaatsprinzip stützt) einher und war / ist traditionell theoretischer Natur. Gerade durch die beobachtbaren Defizite im Strafvollzug (insbesondere im Hinblick auf die eingebrachte und auszubauende „Moralkompetenz“ der Inhaftierten) ergebe sich allerdings eine zusätzliche argumentative Bringschuld. Keinesfalls, schon wegen des Bezugs zur Menschenwürdegarantie, sei der Strafzweck „Resozialisierung“ nur ein „bloßer Reflexeiner gesellschaftlich nützlichen Strategie“, sondern ein „intrinsisch motivierter Eigenwert des rechtsstaatlichen Systems der Strafe“. Unter Bezugnahme und ausschließender Abwägung verschiedener inhaltlicher und rechtsdogmatischer Begründungs­schemata zur folgenorientierten Strafzwecklehre eröffnen Jahn und Schmitt-Leonardy andeutungsweise eine (noch nicht völlig ausdifferenzierte) praktische Perspektive zur Manifestierung des Resozialisierungsge­dankens im Strafrecht über eine stärkere Folgenorientierung in der Strafzu­messung („Strafzumes­sungslösung“ – zu deren Diskussionsstand Jahn und der Mitherausgeber Kudlich am Beispiel Der „Tatprovokation durch V-Leute“ auch in der JR 2016, 54 [60 ff.] berichten).

Schon vor dem Hintergrund von jährlich rund 50.000 Entlassungen aus dem Strafvollzug müsse aus pragmatischen Gründen Resozialisierung als kriminalpolitisches Anliegen (rechtlich, finanziell und methodisch) deutlich ernster genommen werden, denn die Qualität des gesellschaftlichen Zusammenlebens hänge auch entscheidend davon ab, dass sieh die Perzeption von „Strafe – wofür?“ verlagert auf „Strafe – wozu?“, so die Autoren abschließend.

  1. „Strafverfahrensrecht & Sonstiges“ – Hans-Ullrich Paeffgen

 

Mit dem Beitrag „Gesetzgebers Geisterbahnen mit echten Falltüren. Oder: Ter­rorismus-„Bekämpfung“ zur gesamten Hand“ (S. 725 – 742) übt Prof. em. Dr. Hans-Ullrich Paeffgen[15] Kritik an der deutschen Gesetzgebung zur Terroris­musbekämpfung, insbesondere am Beispiel des § 89c StGB.[16]

Neben dem Normgeneseprozess, inklusive der die Anlage und den Inhalt der Vorschrift in keiner Weise verändernden Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, kritisiert er die Vorschrift v. a. dogmatisch aufgrund deren Charakters der „Vorverlegung der Vorverlegung“ einer Strafbarkeit.[17] Obgleich nicht zu bestreiten sei, welch essentielle Rolle die Finanzierung für die Vorbereitung und Durchführung staatsgefährdender Gewalttaten spiele, dürfe rechtsdogmatisch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein hinreichender deliktischer Bezug außerhalb der – materiell – allgemeinen, im Grundsatz nach § 27 Abs. 1 strafbaren Beihilfe (methodologisch korrekt, d. h., gem. den allgemeinen Beteiligungsstrukturen), im Rahmen einer sog. Vor­feldstraf­barkeit nur in äußerst eng gesetzten Grenzen angenommen werden könne. Beihilfe werde hier in täterschaftliches Handeln gewandelt, womit aber auch die Strafrahmensenkung des § 27 Abs. 2 StGB umgangen werde und der Gesetzgeber damit – trotz großen Gestaltungsspielraums – mit „Unrechts­kategorien (in unzulässiger Weise) herumspiele“. Ferner kritisiert er die Gestaltung der Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Alternative „sammeln“, welche sowohl das „Ansammeln“ wie auch das „Einsammeln“ beinhalte. Hinsichtlich der Unteralternative „Ansammeln“ sei s. E. wohl die Grenze zum „Gesinnungsstrafrecht“ bereits überschritten. Außerdem sei durch den Verzicht auf die in der alten Fassung des Tatbestandes in§ 89a Abs. 1 Nr. 4 noch vorhandene Einschränkung auf die „Erheblichkeit der Vermögenszuwendung“ ein evidenter Verstoß gegen die Notwendigkeit anzunehmen, schon aus Gründen vermeidbaren Übermaßes zwischen Rechtsvoraussetzungs- und Rechtsfolgen-Seite eine nachvollziehbare Relation herzustellen. Die „Auffang­kon­struktionen“ über § 89c Abs. 5 bzw. 6 neu – einem „minder schwerer Fall“ bzw. die „zwingende Minderung“ oder das „fakultative Absehen“ von Strafe sei kein ausreichend rechtsstaatliches strafrechtsdogmatisches Korrelat. So werde im Übrigen auch die Möglichkeit eines präventiv-polizeilichen Einsatzes massiver strafprozessualer Grundrechts-Eingriffe massiv erweitert (vgl. z. B. nur § 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a StPO).

In seinem Fazit äußert sich Paeffgen auch unter Bezug auf einen Beitrag von Zöller zur überschießenden „Symbolik“ des Tatbestandes. Hier handele es nämlich explizit nicht um „symbolisches Strafrecht“, denn dieses sei „wohlklingend, aber funktionslos, weil zur Untauglichkeit ausgehöhlt.“ Die §§ 89a ff. StGB seien hingegen „erschreckend funktional – nur nicht im strafrechtlichen Sinne“. Hierzu hält er fest, der Tatbestand des § 89c neu sei „wortreich, aber (strafrechtsdogmatisch) objektiv substanzarm“ und an dessen Beispiel werde die Gefahr offenbar, das „Strafrecht unter der Hand in ein Sicherheitsrecht zur gesamten Hand umzuwandeln.“ Ein harter Vorwurf eines liberalen Konservativen an die Adresse der Regierungskoalitionäre, denen er in diesem Zusammenhang „Bestrafungsfuror“ (in Wirklichkeit jedoch „das Bestreben nach frühestmöglichen Informationen über etwaige mutmaßliche ‚Terroristen’“ – allerdings, in der Notwendigkeit vom Autor anerkannt, nur an dieser Stelle mit in Ausmaß, Anlage und Tiefe falschem Mittel) vorwirft.

Abschließend zurück zum Geehrten. Die Herausgeber und die zahlreichen akademischen Freunde und Weggefährten mit ihren ansprechenden Aufsätzen und Beiträgen ehren den Jubilar, Prof. Dr. Dr. h. c. Franz Streng, mit einer ihm nicht nur optisch, sondern vor allem auch thematisch und inhaltlich durchgängig würdigen, zu einem erheblichen Teil seine Forschungsinteressen spiegelnde (wobei gerade deshalb nochmals der erkleckliche Umfang der Beiträge zu erwähnen ist) und auf sein – hoffentlich noch lange nicht abgeschlossenes – sehr beachtliches „Lebenswerk“ reflektierenden „großen“ Festschrift. Er hat sie sich auch wirklich redlich verdient!

 

[1] Prof. Dr. Christoph Safferling, LL.M. (LSE), Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Friedrich-Alexander Universität (FAU) Erlangen-Nürnberg, im Übrigen wie Prof. Dr. Dölling auch Mitglied der Expertengruppe zur „Reform der Tötungsdelikte“ des BMJV, zuletzt abgerufen am 15.09.2017.

[2] Prof’in Dr. Gabriele Kett-Straub (apl.), Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht, Krimi­nologie an der FAU, zuletzt abgerufen am 15.09.2017.

[3] Prof. Dr. Christian Jäger, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Medizinstrafrecht an der FAU, zuletzt abgerufen am 15.09.2017.

[4] Prof. Dr. Hans Kudlich, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie, zugleich seit Oktober 2016 Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FAU, zuletzt abgerufen am 15.09.2017.

[5] Prof. em. Dr. Dr. h. c. Franz Streng , seit 2013 Leiter (aktuell gemeinsam mit Frau Prof’in Klett-Straub) der Forschungsstelle für Kriminologie und Sanktionenrecht an der FAU, Vita des Jubilars, zuletzt abgerufen am 15.09.2017.

[6] Vgl. Hinweis auf der Website des Verlags C. F. Müller, zuletzt abgerufen am 15.09.2017.

[7] Hier sind (auszugsweise) die Links zu den letzten Büchern des Jubilars: Jugendstrafrecht (4. Auflage 2016); Strafvollzugsrecht  (2016, zusammen mit Frau Kett-Straub); Kriminalitätswahrnehmung und Punitivität im Wandel (8. Auflage 2014 – der Jubilar führt diese Studie unter Jura-Studienanfängern bereits seit 1979 fortlaufend durch); Strafrechtliche Sanktionen (3. Auf­lage 2012); nach wie vor führt Herr Streng in jedem Semester zusammen mit Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Lösel  (bis 2011 Lehrstuhl für Klinische Psychologie und Psychotherapie an der FAU) und Herrn Prof. Dr. Stemmler  (Lehrstuhl für psychologische Diagnostik, Methoden­lehre & Rechtspsychologie an der FAU) das interdisziplinäre „Rechtspsychologische Kolloquium“ an der FAU zu aktuellen kriminologischen Themen­stellungen durch und ist nach wie vor als Mitglied im Fachbeirat des Kriminologischen Dienstes der Bayerischen Justiz, als Mitglied im Maßregelvollzugsbeirat der Forensischen Psychiatrie der Fachklinik am Europakanal in Erlangen, (war langjähriges) Mitglied (für den Bereich Rechtswissenschaft und Kriminologie) im „Geschäftsführenden Ausschuss der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen“ (DVJJ) und ist nach wie vor Erster Vorsitzender der Regionalgruppe Nordbayern der DVJJ.

[8] Safferling in der Rubrik „Jugendstrafrecht & Kriminologie“ einen Beitrag zu „Wilhelm Dallinger: NS-Kontinuität in der frühen Bundesrepublik und die Auswirkungen auf die Reform des Jugendstrafrechts“; Kett-Straub in der Rubrik „Sanktionenrecht“ einen Beitrag zur Führungsaufsicht mit dem Titel „Totgeglaubte leben länger. Eine kritische Bilanz der Führungsaufsicht (§68 ff. StGB) und der Strafbarkeit von Weisungsverstößen (§ 145a StGB)“; Jäger ebenfalls in der Rubrik „Sanktionenrecht“ einen Beitrag zu den „Wech­selbeziehungen zwischen Tatbestand und Strafzumessung unter besonderer Berück­sichtigung der Regelbeispielsmethode. Zugleich eine Betrachtung zur Bedeutung der strafzumessungsorientierten Auslegung“; Kudlich einen Beitrag in der Rubrik „Materielles Strafrecht“ zum Thema: „Von Rückschaufehlern, Gutsherren und Gutsverwaltern. Die Schwie­rigkeit der strafrechtlichen Prüfung unternehmerischer Entscheidungen.“

[9] So z. B. die Direktoren der beiden ältesten deutschen Institute für Kriminologie, Prof. Dr. Jörg Kinzig aus Tübingen mit einem „Spiegelbeitrag“ zu den Tübinger Studierenden­befragungen hinsichtlich der „Werteorientierungen und kriminalpolitischer Einstellungen zukünftiger Juristinnen und Juristen“ (in dem er die Ergebnisse der beinahe gleich gestalteten Untersuchungen des Jubilars im Wesentlichen bestätigt, vgl. Fn. 7, zuletzt veröffentlicht 2014) und Prof. Dr. Dieter Dölling aus Heidelberg (wo Streng promovierte, danach wissenschaftlicher Assistent bei den Prof. Leferenz und dessen Nachfolger Kerner war, 1983 habilitierte und von 1985 – 1987 seine erste Professur für Kriminologie und Jugend­strafrecht antrat) mit einem Beitrag „Zur Reform der Strafvorschriften über die vorsätzlichen Tötungsdelikte“ (Herr Dölling gehörte übrigens auch der vom BMJV im Mai 2014 eingesetzten Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte an, berichtet also nicht nur fachlich höchst wertvoll zu dieser Themenstellung, die allerdings in der 18. Legislaturperiode vom Gesetz­geber nicht mehr angefasst wurde); der Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität zu Köln, Prof. Dr. Neubacher mit einem Beitrag zur „Situational Action Theory“ (vgl. hierzu ders. et al. auch in NK 25 (2013), Heft 1, S. 79 – 92); der Direktor (der Abteilung Kriminologie) des Max-Planck-Instituts für auslän­disches und internationales Strafrecht in Freiburg, Hans-Jörg Albrecht mit einem Beitrag zur „Empirischen Straf­zumessungsfor­schung“; der Direktor des Kriminologischen For­schungsinstituts Nieder­sachsen e. V., Prof. Dr. Thomas Bliesener, mit einem Beitrag zu „Sanktionsbedürf­nissen in der Bevölkerung“; Prof. Dr. Thomas Feltes vom Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminal­politik und Polizeiwissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum, zusammen mit Alexy und einem Beitrag zu „Psychisch kranken Straftätern“; der Leiter der Abteilung für Kriminologie, Jugendstraf­recht und Strafvollzug an der Universität Göttingen, Prof. Dr. Jörg-Martin Jehle, mit einem Beitrag zu den „Grenzen der Spezial­prävention am Beispiel der Maßregeln“ sowie z. B. die Prof. em. Dr. Frieder Dünkel (Universität Greifswald), Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer (Universität Gießen), Prof. em. Dr. Karl-Ludwig Kunz (Universität Bern), Prof. em. Dr. Dieter Rössner (Institut für Kriminalwissenschaften, Universität Marburg), Prof. em. Dr. Heinz Schöch (LMU München) oder Prof. em. Dr. Wolfgang Heinz (von der Universität Konstanz, wo Streng seinen zweiten Lehrstuhl hatte und auch Dekan war).

[10]  Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 0.09.1941, RGBl. I, S. 549.

[11] Bspw. mit seinen Beiträgen zu (strafrechts-)theoretischen Konzeptionen unter Einbe­ziehung empirischer Befunde „Strafzumessung bei schwerer Kriminalität im Vergleich“ (ZStW 102 [1990], Heft 3), fortgeführt und erweitert in Buchform: „Strafzumessung bei schwerer Kriminalität: eine vergleichende theoretische und empirische Studie zur Herstellung und Darstellung des Strafmaßes“, 1995 herausgegeben bei Duncker & Humblot, Berlin. Er plädiert darin jeweils „für eine andere Ausrichtung und Grundlage der Strafzumessungstheorie. Hinsichtlich der Strafzwecke sollten die Ergebnisse der empirischen Sanktionsforschung in ihrer präventiven Orientierung berücksichtigt werden. Die Perspektive der Strafzumessungsforschung müsse kriminologisch erweitert werden, beispielsweise durch Untersuchungen von Bedingungen der Gleichmäßigkeit in der Strafzumessungsentscheidung.“ Die Studie zeichne sich in geradezu idealer Art und Weise durch eine Integration sowohl von Strafrecht und Kriminologie als auch von Theorie und Praxis aus, so die Kritiken damals.

[12]  Duttge et al. (NJW [2004], S. 1065 – 1072 [1072]) haben diese Entwicklung als „Treibstoff des Motors der Kriminalpolitik“ bezeichnet.

[13]  Insbesondere unter Bezug auf die Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundesta­ges vom 15.02.2016 und die hierbei von Experten vorgetragenen Besorgnis der Unvereinbarkeit des geplanten Umgangs mit psychisch kranken Straftätern in Deutschland mit internationalen Konventionen, vor allem der UN-BRK. In Italien gebe es nach der Schließung der psychiatrischen Anstalten ein gut funktionierendes System einer gemeindenahen ambulanten psychiatrischen Versorgung mit Behandlungszentren in mehreren Teilen einer Stadt, in denen nur in Krisenfällen auch eine ein- bis zweiwöchige stationäre Aufnahme möglich sei.

[14]  Prof. Dr. Matthias Jahn legt diesen Beitrag zusammen mit seiner wissenschaftlichen Mitar­bei­terinnen, Dr. Charlotte Schmitt-Leonhardy vor.

[15] Emeritierter Lehrstuhlinhaber für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte  am Institut für Strafrecht der Universität Bonn.

[16] Welcher als ein „erweiterter Abkömmling“ bezeichnet werden kann, da er im Rahmen des Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-ÄndG – vgl. BGBl Jahrgang 2015, Teil I, Nr. 23 vom 19.06.2015, S. 926 ff.) aus dem § 89a Abs. 2 Nr. 4 a. F., nun als selbstständiger Tatbestand, modifiziert „entstand“.

[17]  Der wahren Intention der Vorschrift dürfte, so der Autor, wohl Kubiciel (in: „Die Wissenschaft vom Besonderen Teil des Strafrechts“, 2013, S. 235) nahekommen, der unterstellt, diese diene dazu sich gegen Personen zu richten, „die durch Finanzie­rungshilfen als Gefährder auffallen“ – und um „dem Pfad des Geldes zu folgen, um auf diese Weise weiterer Personen habhaft zu werden, die an der Anschlagplanung beteiligt sind“, – beides „fraglos traditionsreiche Aufgaben des Strafrechts“, wie Paeffgen süffisant anmerkt.

Rezensiert von: Holger Plank