OVG Lüneburg vom 26.04.2018: Rechtmäßiges polizeiliches Aufenthaltsverbot für einen „Ultra“

Polizeiliches Aufenthaltsverbot für einen „Ultra“

Das OVG Lüneburg hat festgestellt, dass der Erlass eines Aufenthaltsverbots voraus setzt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufenthaltsverbots Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Verbots eine Straftat begehen wird. Ob die Zugehörigkeit zu einer Gruppe – ggf. in Verbindung mit weiteren (Indiz-)Tatsachen – die Annahme rechtfertigt, dass die gruppenzugehörige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der fraglichen Gruppe, der zu ihr vorhandenen polizeilichen und sonstigen Erkenntnisse, der Einbindung des Betroffenen in diese Gruppe sowie seinem gruppenbezogenen Verhalten in der Vergangenheit. Steht fest, dass eine Person (einfaches) Mitglied einer sog. Ultra-Gruppierung ist oder in einem polizeilichen Informationssystem geführt wird, ist dies in der Regel für sich gesehen nicht ausreichend, um die erforderliche Gefahrenprognose zu begründen. Hinzutreten müssen grundsätzlich weitere (Indiz-)Tatsachen, um den Erlass eines Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen.

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