Buchbesprechungen

Margit Seckelmann – Evaluation und Recht. Strukturen, Prozesse und Legitimationsfragen staatlicher Wissensgewinnung durch (Wissenschafts-)Evaluationen – Rezensiert von: Thomas Feltes

Seckelmann, Margit; Evaluation und Recht. Strukturen, Prozesse und Legitimationsfragen staatlicher Wissensgewinnung durch (Wissenschafts-)Evaluationen; Tübingen, Mohr Siebeck 2018. XXVII, 685 S., ISBN 978-3-16-154390-6, 129.- Euro

Eine „wirkungsorientierte Rechtswissenschaft“ (Hoffmann-Riem[1]) oder besser noch: eine wirkungsorientierte Gesetzgebung und Rechtsanwendung wünschen sich (angeblich) alle, die im System der Rechtssetzung und Rechtsanwendung tätig sind. Angefangen bei den Referenten in den Ministerien, die Gesetze vorbereiten, über die Bundestagsabgeordneten, die sie verabschieden, bis hin zu Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern, die Rechtsvorschriften im guten Glauben daran, dass sie sinnvoll und notwendig sind, anwenden. Continue reading Margit Seckelmann – Evaluation und Recht. Strukturen, Prozesse und Legitimationsfragen staatlicher Wissensgewinnung durch (Wissenschafts-)Evaluationen – Rezensiert von: Thomas Feltes

Tätowierungen bei Polizeibewerbern

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat einem Bewerber um Einstellung in den mittleren Polizeidienst Recht gegeben, den die Berliner Polizei allein wegen seiner Tätowierungen abgelehnt hatte. Der Antragsteller ist vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Polizei hatte die großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln (das mexikanische Motiv „La Catrina“) beanstandet.

https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.781243.php

VG Karlsruhe 10.12.2018: Anwendbarkeit des Versammlungsgesetz im Vorfeld einer Versammlung

VG Karlsruhe zur Abgrenzung Versammlungsgesetz – Polizeirecht

Das Versammlungsgesetz enthält keine Ermächtigung zu polizeilichen Maßnahmen, die im Vorfeld einer Versammlung ergriffen werden, sodass die Spezialität des Versammlungsgesetzes insoweit Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf der Grundlage des Polizeirechts grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Einzelfall kann zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam eine Fesselung mittels Schließen gerechtfertigt sein. Zur Begründung von deren Erforderlichkeit bedarf es jedoch einer auf die in Gewahrsam genommene Person bezogenen Prognose, insbesondere konkreter Anhaltspunkte dahingehend, dass die Person Widerstand leisten oder sich gewalttätig verhalten wird.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&az=1%20K%206428/16&nr=26886