Oswald, Georg M.[1]; „Unsere Grundrechte. Welche wir haben, was sie bedeuten und wie wir sie beschützen“[2]; ISBN: 978-3-492-05882-7, 204 Seiten, Verlag PIPER, München, 2018, 20.- €
Das Buch ist ein wunderbares „Vademecum“. Im wahrsten Sinne der Bedeutung dieses (semantisch) imperativ verwendeten Begriffs („vade mecum!“ – „Geh mit mir!“) begleiten uns die Grundrechte alltäglich, sowohl als subjektiv-öffentliche Abwehrrechte wie auch als „objektive Wertordnung“, beruflich, als Staatsbürger und nicht nur im Rahmen ihrer „Drittwirkung“ uns alle auch als Privatleute. Sie sind daher im Luhmann`schen Sinne formulierte „Verhaltenserwartungen“, wie es Oswald sehr schön anklingen lässt (S. 28).
„Wir halten uns für kritische, aufgeklärte Bürger, die ihre Rechte kennen. Doch wenn wir unsere Grundrechte aufzählen sollen, geraten wir ins Stottern. Das ist fatal. Denn in Zeiten, in denen Rechtspopulismus wieder salonfähig wird und die Demokratie in vielen Staaten wankt, brauchen wir die Grundrechte mehr denn je“, ist im Klappentext des Buches zu lesen. In der Tat gelingt es Oswald mit seinem „frageweisem Stil (…) politisches Unbehagen“ zu artikulieren, indem er sich den (nach wie vor) erstaunlich aktuellen Kanon der Grundrechte in Gänze und in ausgewählten gesellschaftlichen Bezügen vornimmt, wie Andreas Zielcke[3] in der Süddeutschen Zeitung schreibt.
Warum beschäftigt sich kaum jemand von uns im Alltag anhaltend und wirklich ernsthaft mit deren unmittelbaren Wirkungen auf Individuum, Staat und Gesellschaft? Ist das Grundgesetz, sind die Grundrechte etwa zu langweilig formuliert? Ist uns ihr Studium zu aufwendig, ihre Bedeutung und ihr Gegenstand zu unscharf, um für uns überhaupt noch interessant zu wirken? Oder, sind uns unsere „geschenkten“ (Grund-)Rechte, festgeschrieben in den Art. 1 – 19 des Grundgesetzes, inzwischen selbstverständlich geworden, so selbstverständlich, dass es sich nicht mehr lohnt, ihre Bedeutung für Gesellschaft, unser soziales Zusammenleben in dem demokratisch-sozialen Rechtsstaat Deutschland zu reflektieren? Im Übrigen, bei der Bundeszentrale und bei allen Landeszentralen für politische Bildung kann man das Grundgesetz sogar kostenlos beziehen, natürlich verbunden mit der (folgt man Oswald scheinbar vagen) Hoffnung der Anbieter, dass dieses Angebot nicht umsonst ist!
Oswalds wirklich lesenswertes, mit sicherem Gespür für aktuelle politische Debatten geschriebenes Plädoyer erscheint beinahe folgerichtig im Jahr 2018, im siebzigsten Jubiläumsjahr der Entstehung unseres Grundgesetzes. Die Grundlagen dieses Kanons entstanden im August 1948 im alten Schloss auf der Insel Herrenchiemsee, mitten im Chiemsee, weitab von den kriegszerstörten Großstädten Deutschlands. In nur 13 Tagen erarbeitete der Verfassungskonvent den Entwurf, welcher schließlich nach den abschließenden Beratungen und einigen Modifizierungen durch den Parlamentarischen Rat, der im Museum Koenig in Bonn tagte, am 23. Mai 1949 in Kraft trat. Dennoch ist unser Grundgesetz, sind vor allem unsere Grundrechte keinesfalls „angestaubt“. Sie sind gerade in diesen Zeiten eines schwer zu deutenden allgemeinen „Unbehagens“ so aktuell, wie sie es vor siebzig Jahren waren. Es / Sie berührt unser aller Leben, jeden Tag! Dieses Bewusstsein weckt Oswald sehr ansprechend mit seinem Buch beim interessierten Leser, vor allem, obgleich selbst Jurist, weil es alltagspraktisch und ohne allzu viele juristische Fachtermini und Kommentierungen eben nicht als juristisches „Fachbuch“ daherkommt. Dennoch ist es angesichts bedeutungsvoller Themen keinesfalls „leichte Kost“!
„So kann“, stellt wiederum Zielcke zutreffend fest, „der Leser nicht nur seine Grundrechte besser kennenlernen, die Beschäftigung mit der Menschenwürde oder dem Asylrecht stößt den Leser auch allenthalben auf heiße politische Themen. Auch wenn er bei seinem Überblick kursorisch bleiben muss, die Sprache des Grundgesetzes reichert der Jurist und Schriftsteller Oswald an mit brauchbarem Wissen und Konfliktstoff.“ Die beiden von Zielcke genannten Themen sind aber nur zwei eines Potpourris rechts- und gesellschaftspolitischer Streifzüge durch die Grundrechte, die Oswald im Rahmen einiger Kapitelüberschriften einleitend z. T. auch mit nachdenkenswerten literarischen Bezügen anreichert.
Nach einem einleitenden Kapitel[4] zu den „Verfassungsgrundsätzen“ und vor dem das Buch abschließenden Text der Grundrechte (Art. 1 – 19 GG) im Wortlaut folgen dann auch naturgemäß 19 kurze, zeitaktuelle und auf das jeweilige Grundrecht reflektierende Kapitel. Dabei erlegt sich Oswald ausdrücklich keine Denkverbote auf. Er reißt bei seinem Streifzug zahlreiche brisante und aktuelle Themen, nicht nur den derzeit weltweit grassierenden nationalkonservativen Populismus, an. Schließlich sei ihm der Gedanke zu dem Buch „am Abend des Wahlsieges von Donald Trump“ gekommen, wie im Rahmen eines Interviews mit dem Kulturmagazin Capriccio[5] im Hintergrund berichtet wird.
Natürlich beginnt Oswald mit der „Krone“, dem alle Grundrechte durchdringenden „Menschenbild des Grundgesetzes“, gekennzeichnet von „unantastbarer Würde“ und der unabdingbaren „Verpflichtung staatlicher Gewalt, diesen Nukleus unseres Rechts zu achten und zu schützen“. Der Einstieg erscheint schon deshalb elementar, weil die drei „Kardinalforderungen der Menschenwürde: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ (S. 30) angesichts um sich greifender Form und des Inhalts mancher öffentlicher Diskurse, nicht nur innerhalb sozialer Netzwerke, mitunter in Vergessenheit zu geraten scheinen.
Im Zusammenhang mit den Freiheitsrechten (Art. 2) ruft Oswald sehr eindringlich in Erinnerung, dass „ein Staat, der sich zu den Menschenrechten bekenne, damit nicht nur seine Bürger, sondern auch seine Feinde privilegiere“. Eingriffe seien deshalb stets an den Geboten der „Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit“ zu messen. Obgleich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sicherheitsrechts (Straf- und Gefahrenabwehrrecht) und seiner Abwägung, wie weit er dabei das Pendel im Einzelfall zwischen Freiheit und unverzichtbarer Sicherheit ausschlagen lassen möchte, grds. weite Einschätzungsprärogative genießt, unbestechlicher Seismograph unzulässiger, weil nicht gebotener Freiheitseinschränkung bleibt dabei immer der alles überragende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Verfassungsprinzip. Dieses Spannungsfeld beleuchtet Oswald prägnant aber einprägsam am Beispiel der Frage, ob „der Verlust unserer Freiheitsrechte ein unvermeidlicher Kollateralschaden des technischen Fortschritts sei“ oder ob dieser nicht genau der Gestaltungsrahmen sei, eben „genau diesen technischen Fortschritt dazu zu nutzen, den Schutz unserer Grundrechte unter veränderten Bedingungen effektiv zu gestalten“. Eine Frage, die sich in zweierlei Hinsicht auch an den Staat richtet, nämlich in seiner Gestalt als Gewaltmonopolist und aber auch als Gestalter zivilrechtlicher Schranken im Rahmen der Drittwirkung der Grundrechte[6], wie er dies zuletzt in Bezug auf die Umsetzung des „Europäischen Datenschutzpakets“ in nationales Recht getan hat. Oswald greift diese „Drittwirkungsfrage“ nochmals an anderer Stelle auf, nämlich beim Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10), indem er lange, damit oft unlesbar komplizierte Softwarenutzungsbestimmungen, z. T. unter impliziter Freigabe und Nutzung personenbezogener Daten, heftig kritisiert.
Im Rahmen des Kapitels, welches sich der „Gleichheit“, der „Gleichberechtigung“ und des „Diskriminierungsverbots“ (Art. 3) widmet, plädiert Oswald nicht nur für unser aller „ureigenes Recht, anders sein zu dürfen“, er ermutigt uns darüber hinaus, diese „Vielfalt“ auch als Chance zu begreifen. Er erinnert dabei aber auch an „dunkle Kapitel“ der Verfassungs- und Rechtsgeschichte, z. B. die späte Umsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, hier i. Z. m. der Reform der maskulin bevormundeten „Hausfrauenehe“ hin zum „Partnerschaftsprinzip“ erst im Jahr 1977!
Der zeitgeschichtliche Parforceritt Oswalds durch den Grundrechtskatalog geht weiter durch „schweres Gelände“. Er streift dabei gesellschaftspolitische Fragen wie: „Gehört der Islam zu Deutschland?“ im Rahmen der Religionsfreiheit (Art. 4) und nimmt Stellung zur „weltanschaulich-religiösen Neutralität“ des Staates. Er diskutiert das hochaktuelle Spannungsverhältnis zwischen Umfang und Tiefe der Verbreitung von „Fake News“ und der Meinungsfreiheit (Art. 5), welche in bestimmten Umfang auch „Ressentiments schützt“ und er kommentiert die im Oktober 2017 im Bundestag getroffene Entscheidung für die „Ehe für alle“ bzw. der Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen unter Anwendung der Regeln internationalen Privatrechts (nicht der Scharia!) im Lichte des Art. 6.
Oswald nimmt sich in seinem Büchlein der schwierigen gesellschaftlichen Fragen an, unternimmt dabei auch Ausflüge in „unwirtliches Terrain“, das ich im Rahmen dieser kurzen Besprechung auch nicht vollständig „umgraben“, sondern allenfalls einige „Bodenproben“ hieraus anbieten konnte. Verstößt es nicht etwa gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Grundrechte, teleologisch als Menschenrechte verstanden, „Jedermann“ zustehen müssten, in einigen Artikeln aber „nur“ als so genannte „Bürgerrechte“, also für deutsche Staatsbürger unmittelbar anwendbar sind (bspw. Art. 8, 9, 11 und 12) und „Nicht-Deutsche“ dieselben z. T. nur als „Reflexrechte“ aus Art. 2 i. V. m. Art. 1 mittelbar wahrnehmen können? Auch eine spannende und sehr aktuelle Frage.
Das Buch ist ein nützliches und anregend geschriebenes Kompendium staatlicher und staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte. Dabei ist es m. E. unschädlich, dass der Autor vielfach keine ausdifferenzierten Antworten zu den aufgeworfenen Problemstellungen, ja (Gott sei Dank) schon gar nicht einen juristischen Grundrechtskommentar anbietet. Einige der gewählten Topoi klingen z. B. in Fragen aus. Gerade diese Form fordert den Leser nämlich zur eigenständigen kritischen Reflexion heraus und eröffnet somit neue Perspektiven auf den Kanon der Grundrechte. Das ist das Mindeste, was wir alle im Alltag zum Schutz und zur Pflege desselben tun können, ja müssen. Das Büchlein macht diese Aufgabe wieder lebendig und ist daher empfehlens- und kapitelweise oder im Ganzen lesenswert, vom siebzigsten Jubiläumsjahr des Entwurfs in das Jubiläumsjahr des Inkrafttretens des Grundgesetzes hinein.
[1] Geboren im Jahr 1963, lebt und arbeitet als Rechtsanwalt und Autor in München, siehe Autoren-Verlagsprofil.
[2] Blick ins Buch und Inhaltsverzeichnis auf der Verlags-Website von PIPER, München.
[3] https://www.sueddeutsche.de/kultur/grundrechte-was-ist-deutsch-und-warum-1.3913970
[4] Vgl. Fn. 2, Link zum Inhaltsverzeichnis des Buches und einer kurzen Leseprobe.
[5] https://www.youtube.com/watch?v=AdRb1lNYuTk
[6] Das fordert inzwischen auch namhafte Rechtspolitiker, wie den ehemaligen Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig (FDP), heraus. In einem Gastbeitrag für die Süddeutsche Zeitung vom 10.04.2017 in der Rubrik „Außenansicht“ und unter dem Titel „Außer Kontrolle“ stellt er bspw. einerseits fest, der „natürliche Gefährder informationeller Selbstbestimmung des Bürgers, nämlich der Staat, sei längst gebändigt“. Andererseits akklamiert er (!), der Bürger müsse durch den Staat stärker in seinen Datenschutzrechten gegenüber der Wirtschaft geschützt werden! Zwei sehr bemerkenswerte Feststellungen, wie ich meine, für einen ehemaligen Justizminister!
Rezensiert von: Holger Plank