VG Karlsruhe 10.12.2018: Anwendbarkeit des Versammlungsgesetz im Vorfeld einer Versammlung

VG Karlsruhe zur Abgrenzung Versammlungsgesetz – Polizeirecht

Das Versammlungsgesetz enthält keine Ermächtigung zu polizeilichen Maßnahmen, die im Vorfeld einer Versammlung ergriffen werden, sodass die Spezialität des Versammlungsgesetzes insoweit Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf der Grundlage des Polizeirechts grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Einzelfall kann zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam eine Fesselung mittels Schließen gerechtfertigt sein. Zur Begründung von deren Erforderlichkeit bedarf es jedoch einer auf die in Gewahrsam genommene Person bezogenen Prognose, insbesondere konkreter Anhaltspunkte dahingehend, dass die Person Widerstand leisten oder sich gewalttätig verhalten wird.

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