Inzwischen hat auch das OVG Berlin am 28.02.2019 die hinreichende Bestimmtheit und das Vorliegen einer konkreten Gefahr verneint und bemängelt zudem die mangelnde Fokussierung im Adressaten.
Inzwischen hat auch das OVG Berlin am 28.02.2019 die hinreichende Bestimmtheit und das Vorliegen einer konkreten Gefahr verneint und bemängelt zudem die mangelnde Fokussierung im Adressaten.