VG Freiburg 4.4.2019: Rechtswidrige Polizeikontrolle zur Fahndung

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in einen bisher nicht veröffentlichten Urteil  festgestellt, dass eine von Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidiums Freiburg durchgeführte Kontrolle in Freiburg rechtswidrig war. Dabei verweist das Gericht u.a. auf die Verfassungswidrigkeit relevanter Normen im PolG BaWü gemäß der Entscheidung des BVerfG zur Kennzeichenerkennung vom 18.12.2018. Zitat aus der PM des Gerichts: Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beim Kläger durchgeführten polizeilichen Maßnahmen im Wesentlichen mit folgender Begründung statt: Die Polizeikontrolle könne nicht auf die im Einsatzbefehl des Polizeipräsidiums Freiburg zur Errichtung einer Kontrollstelle herangezogene Vorschrift (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG) gestützt werden. Denn die Vorschrift sei aus formellen Gründen mit der Verfassung nicht vereinbar und vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.12.2018 (1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10) für nichtig erklärt worden. Sie regele nach ihrem klaren Wortlaut nicht die Verhütung von Straftaten, sondern die Fahndung nach Straftätern. Für eine solche Regelung sei aber nicht das Land Baden-Württemberg, sondern der Bund zuständig, der von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz mit § 111 StPO auch Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen für Kontrollen an einem kriminalitätsbelasteten Ort nicht vorgelegen.

 

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