LVerfG Sachsen-Anhalt: Polizeikennzeichnung in Sachsen-Anhalt ist „geeignet, erforderlich und angemessen“

Tragen von Namensschildern durch Polizeibeamte ist verfassungsgemäß

Das Landesverfassungsgericht hat mit am 07. Mai 2019 verkündetem Urteil die am 21. Juli 2017 bzw. 01. Juli 2018 in Kraft getretenen Regelungen des § 12 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) zur Pflicht der Polizeibeamten zum Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern für verfassungsgemäß erklärt. Es hat damit einen Normenkontrollantrag der Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt zurückgewiesen.

Die angegriffenen Normen seien der Strafverfolgungsvorsorge im Vorfeld eines Straftatverdachts zuzuordnen und unterfielen damit der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 des Grundgesetzes. Da der Bund insoweit keine Regelungen getroffen habe, sei der Landesgesetzgeber befugt, Regelungen zur Strafverfolgungsvorsorge durch Kennzeichnungspflichten für Polizeibeamte zu treffen. Das Landesverfassungsgericht bejahte einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verpflichtung zum Tragen des Namensschildes. Jener sei jedoch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers verfassungsrechtlich durch das Allgemeininteresse an der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen gerechtfertigt. Eine Restgefahr aus einer Kenntnis von Dritten vom Namen eines Polizeibeamten gehe nicht über die Risiken des Berufs hinaus, die jedem Polizeibeamten, der diesen Beruf ergreift, bekannt und im Rahmen seines Dienstverhältnisses zumutbar seien. Ob die Pflicht zum Tragen eines Dienstnummernschildes und der taktischen Kennzeichnung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, ließ das Landesverfassungsgericht offen. Ein solcher wäre jedenfalls ebenfalls gerechtfertigt, weil eine Pflicht zu einer solchen pseudonymen Kennzeichnung von geringerem Gewicht im Vergleich mit der namentlichen Kennzeichnung sei. Einen Eingriff in die Menschenwürde der betroffenen Polizeibeamten durch die Kennzeichnungspflicht hat das Gericht verneint; die Anonymität gehöre nicht zu dem durch Art. 4 der Landesverfassung geschützten Bereich der Menschenwürde.

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