BVerfG 23. Mai 2019: Einstweilige Anordnung gegen die Auswertung sichergestellter Datenträger

Entscheidung des BVerfG zur Auswertung sichergestellter Datenträger

Die Auswertung der bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Datenträger verletzt den Beschuldigten möglicherweise in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Ermittlungsbehörden den Verdacht des Besitzes und des Verbreitens kinderpornographischer Schriften lediglich darauf stützen, dass von einer dem Beschuldigten zuzuordnenden E-Mail-Adresse Bildmaterial mit pornographischem Inhalt verschickt wurde, das jedoch nicht ausschließbar einen Erwachsenen zeigt und hinsichtlich dessen Versendung jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Bei der Folgenabwägung im Rahmen des § 32 Abs. 1 BVerfGG hat das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an einer sofortigen Auswertung der sichergestellten Datenträger hinter dem Interesse des Beschuldigten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, jedenfalls dann zurückzustehen, wenn eine Verfolgungsverjährung nicht konkret droht.

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