OGH Österreich 27.06.2019: Zulässigkeit des Filmens polizeilicher Maßnahmen

Filmen polizeilicher Handlungen

Beim Filmen der Amtshandlung ist das Mitfilmen der einschreitenden Polizisten unvermeidlich; der Zweck des Filmens könnte nicht erreicht werden, wenn etwa die Kamera ständig nur in Richtung des Fußbodens gerichtet sein müsste, um identifizierende Aufnahmen der Polizisten zu verhindern.

Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird. auch wenn die Entscheidung aus Österreich stammt, deckt diese sich im Ergebnis doch mit der deutschen Rechtsauffassung.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20190627_OGH0002_0060OB00006_19D0000_000