BGH: Recht auf Verteidigerkonsultation; Hinweis auf anwaltlichen Notdienst

Recht auf Verteidigerkonsultation; Hinweis auf anwaltlichen Notdienst

  1. Bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, sich mit einem Verteidiger besprechen zu wollen, kann die Vernehmung nach einem fehlgeschlagenen Kontaktversuch nur fortgesetzt werden, wenn sich der Beschuldigte nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt. Zweck dieser wiederholten Belehrung ist es, dem Beschuldigten vor Augen zu führen, dass er sein Recht auf Verteidigerkonsultation nicht durch den fehlgeschlagenen Kontaktversuch verwirkt hat; sie trägt dadurch zur Subjektstellung des Beschuldigten bei.
  2. Der Hinweis auf einen anwaltlichen Notdienst (§ 136 Abs. 1 S. 4 StPO) ist immer dann entbehrlich, wenn der Beschuldigte bereits einen bestimmten Rechtsanwalt als Verteidiger benannt hat. In diesem Fall beschränkt sich für die Ermittlungsbehörden das Gebot, bei der Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger zu helfen, darauf, eine Verbindung zu dem benannten Rechtsanwalt herzustellen, sofern der Beschuldigte nicht zu erkennen gibt, dass er nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme einen anderen Rechtsanwalt als Verteidiger wählen will. Die Vorschrift des § 136 Abs. 1 S. 4 StPO schützt insoweit lediglich den Beschuldigten, der zwar einen Verteidiger befragen möchte, aber keinen benennt.

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