Hans-Dieter Schwind – Kriminologie und Kriminalpolitik. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen

Schwind, Hans-Dieter; Kriminologie und Kriminalpolitik. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen; Heidelberg, 2016, 826 S., ISBN  978-3-7832-0047-8, 34,99 Euro.

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Das im Juli 2016 veröffentlichte[1] Lehr- und Fachbuch von Hans-Dieter Schwind feiert mit der 23. Auflage sein 30-jähriges Jubiläum. Gleichwohl auf diese Leistung an keiner Stelle hingewiesen wird, soll es Erwähnung in einer Zeit finden, in der zunehmend auch Politiker[2] glauben, nahezu in Echtzeit mit 140 Zeichen fundiert über komplexe kriminologische, polizeiwissenschaftliche oder kriminalpolitische Themen Stellung beziehen zu können. Der Seitenumfang hat sich gegenüber der Vorauflage um 81 Seiten auf nun 826 erhöht. Ins Auge fällt zunächst die Veränderung des Buchtitels. Aus „Kriminologie“ wurde „Kriminologie und Kriminalpolitik“. Bei der 23. Auflage handelt es sich nach Verlagsangabe um eine neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Der wesentliche Aspekt wird bereits auf dem Cover deutlich, denn ein Banner weist auf die „Flüchtlingskrise, ab Seite 711“ hin. Bei einem bewährten Handbuch beruhigt es durchaus, wenn im Wesentlichen zunächst alles beim Alten geblieben ist. So hat sich an der inhaltlichen Struktur nichts geändert. Die offensiv beworbene Flüchtlingskrise ist Bestandteil des Europakapitels (10. Teil). Dort hat sich die Zahl der bisherigen Randnummern mehr als verdoppelt (167 statt 83). Schwerpunkte der Überarbeitung werden im Vorwort und in der Verlagsankündigung bereits benannt. Das sind insbesondere die familiale und schulische Erziehung, die Freizeitgestaltung (insb. Gewaltphänomene) und die bereits genannte Flüchtlingskrise. Für die „Erweiterung der polizeirelevanten Themen, die vor allem für die Ausbildung an den Polizeiakademien Bedeutung besitzen“, legte der seit der 22. Auflage als Co-Autor mitarbeitende Jan-Volker Schwind Wert. Das Stichwort Polizei weist nun auf über 100 Unterstichworte hin. Der Kriminologie-Klassiker hat nun seit 30 Jahren eine Vielzahl von Kriminologen, Soziologen oder Studierenden unterschiedlicher Fachrichtungen treu begleitet. Eine wichtige Zielgruppe stellen natürlich auf die Studierenden der Polizei dar. Der Autor täte jedoch gut daran, die Heterogenität der Leserschaft im Auge zu behalten. Das Handbuch sollte sich nicht zu einer unterrichtsbegleitenden Literatur für Studierende an den Fachhochschulen entwickeln. Bereits die Ausweisung von über 100 Unterstichworten kann vor diesem Hintergrund kritisch gesehen werden, denn diese führen im Ergebnis zu einem doppelten Stichwortverzeichnis – einem allgemeinen und einem polizeilichen. Die Handhabbarkeit wird dadurch erschwert und das praxisorientierte Handbuch wird zumindest an dieser Stelle nicht praxisgerecht. Wer sich über Predictive Policing oder über Prognosesoftware informieren will, muss den Umweg über den Stichworteintrag Polizei gehen, um dann „hot-spot-profiling“ (!) auszuwählen. Auch die Aufnahme der „Body-Cams“ als polizeiliches Unterstichwort ist zu diskutieren, spätestens seitdem die Deutsche Bahn AG[3] ebenfalls Testversuche durchführt.

Angesichts der Fülle an Neuerungen, Forschungen, Informationen kommt der Pflege dieses Buches einer Herkulesaufgabe gleich. Insofern fällt es schwer, allen Bedürfnissen gerecht zu werden und den richtigen Zeitpunkt für eine Neuauflage zu treffen, denn „[s]o eine Arbeit wird eigentlich nie fertig, man muß sie für fertig erklären, wenn man nach Zeit und Umständen das möglichste getan hat“ (Goethe 2002, 208). Die o. a. Beschreibung der Aktualisierungsinhalte fällt nahezu bescheiden aus, da sich die Änderungen bei genauer Durchsicht durch das ganze Buch ziehen und interessante Neuerungen erst auf den zweiten Blick deutlich werden. So beinhaltet § 6, 19 einen neuen Beitrag über die Situational Action Theory von Wikström, die erklären will, „warum Menschen Verhaltensregeln befolgen oder brechen“ (Wikström 2015). An mehreren Stellen (vgl. § 19, 23a ff; 24, 30) wird auf die zwischen 2013 und 2016 durchgeführte vergleichende kriminologische Regionalanalyse des Wohnungseinbruchdiebstahls des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. (KFN) hingewiesen. Allerdings beinhaltet die in § 24, 30 zitierte Publikation des KFN (Dreißigacker et al. 2015) im Wesensgehalt eine andere Botschaft, als diejenige, die der Autor beim Thema „osteuropäische Banden“ in den Vordergrund rückt. Dreißigacker et al. kommen zu folgendem Ergebnis: „Eine Antwort auf die Frage, wer hinter den zahlenmäßig seit Jahren ansteigen den Wohnungseinbrüchen steckt, lässt sich unter Rückgriff auf diese kleine und zudem sehr heterogene Gruppe verurteilter Einbrecher mithin nicht geben.“ Zu dieser Frage entwickelte sich vor allem in der Kriminalistik ein kontroverser Expertenaustausch. Bei Schwind wird hieraus: „Bei einem Großteil der registrierten Wohnungseinbrüche konnten keine TV ermittelt werden. Unter diesen Fällen dürften sich weitere osteuropäische TV verbergen (vgl. Dreißigacker/Baier et al. […])“. Über den schwer zu entdeckenden Beitrag zum „geographischen Hotspot-Profiling“ (§ 1, 27c) wurde bereits hingewiesen. Weitere Einträge zum Predictive Policing (Prognosesoftware) konnte der Rezensent leider nicht entdecken. Bemerkenswert ist die Ausweitung der „Rolle des Vaters“ im Kapitel über die „Familie als primäre Sozialisationsinstanz“ (vgl. § 10, 29). § 11, 37 ff erhielt eine neue Überschrift und so wurde aus der bisher abstrakten Bezeichnung „Weitere Stufen der Eskalation“ die konkrete Bezeichnung „Amokstraftaten“; ein Kapitel, das leider in der 24. Auflage aktualisiert werden muss. Schade, dass Autor und Verlag nicht bereits in der Einleitung auf die vorgenommenen Ergänzungen bei der  „Alterskriminalität“ (§ 3, 31 ff) hingewiesen haben. Dies wäre angesichts der wachsenden Bedeutung des Themas wünschenswert gewesen. Die „Methodik der kriminologischen Forschung“ (§ 9) erhielt eine Erweiterung um die Kap. III (Wirkungsforschung) und IV (Ergebnisse), die sich in Teilen aus § 9, 51 ff der 22. Auflage bedient (u. a. Sherman-Report, Düsseldorfer Gutachten). Wer sich über Wirtschaftskriminalität informieren möchte, wir nun auch einen Hinweis auf den Ecclestone-Deal (§ 21, 47) finden. Im Anschluss daran sind die Ergebnisse des Kyoto-Nachfolgeabkommen (§ 22, 56 ff) bereits Inhalt der „Umweltkriminalität“. Der neueste „Kopftuchbeschluss“[4] des BVerfG ist bereits berücksichtigt (§ 24, 15f), doch bleibt offen, inwieweit eine Textseite über Burka und Kopftuch im richtigen Verhältnis zu wenigen Zeilen über „Predictive Policing“ oder die „Bodycam“ (§ 2, 29c) stehen. § 24, 15k beinhaltet einen Exkurs über die AfD, Pegida und dergleichen, der bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr aktuell ist. Während sich das Pegida-Original in Dresden mittlerweile selbst zerlegt, wurden bereits extremistische Bezüge in diversen Ablegerbewegungen deutlich (z. B. Legida in Leipzig). Für die Beschreibung der Gida-Bewegungen hätte zudem die Bundestagsdrucksache 18/6776[5] wertvolle Informationen liefern können. Mehr Informationen über Crystal und Legal Highs findet die Leserschaft nun auch in § 27, 4 f. Das Kapitel Terrorismus (§ 30) berücksichtigt im Gliederverzeichnis nun gesondert den IS-Terrorismus (60 ff). Im Gliederungsverzeichnis ebenfalls neu aufgenommene „(Kriminal-)politische Entscheidungen“ werden dort zwar als Randnummer 65 angekündigt, erscheinen jedoch nicht im Textteil (zum Lektorat s. u.). Die Zahl der „Gefährder“ wird in § 30, 60a mit rund 426 „geschätzt“. Die Gefährder werden jedoch nicht „geschätzt“, sondern von den zuständigen Polizeidienststellen „eingestuft“. Ergänzend zu den Gefährdern sollte der Autor an dieser Stelle auch auf die Einstufung der sog. Relevanten Personen hinweisen. Hierfür liegen bundeseinheitlich abgestimmte polizeiliche Definitionen[6] vor. Wer sich über die Flüchtlingskrise informieren will, der sollte nicht nur das 10. Kapitel lesen. Themenbezogene Informationen finden sich auch in weiteren Kapiteln. Im Vorwort weist der Autor auf die „Spezialprobleme“ hin, die „als Exkurse in Kästen gesetzt“ wurden und nennt dabei als Beispiel die künstliche DNA (§ 20, 19)[7]. Der Textbeitrag ist zwar mit den zwei erforderlichen Quellen hinterlegt, jedoch versäumte es der Autor, die künstliche DNA mit einer Kritik zu versehen – an der es wahrlich nicht mangelt. Abgesehen von der Verwendung der künstlichen DNA durch die Deutsche Bahn scheint es polizeilicherseits um einen im Aussterben zu begreifenden Exot zu handeln. Für eine (künftige) wissenschaftliche Arbeit wäre allerdings die Frage von Interesse, weshalb sich gerade die Bundesländer Bremen, Brandenburg und Sachsen[8] mit der Einführung der künstlichen DNA befassten.

Eine Buchrezension ist weit von einem Lektorat entfernt; dennoch hat der Verfasser fast eine Seite Fehler in unterschiedlichen Ausprägungen vermerkt. Die Fehler werden zum Ärgernis, soweit sie die Suche erschweren, Querverweise ins Leere laufen oder Daten falsch wiedergegeben werden. Beispiele: Das Stichwort EURODAC verweist auf § 31, 12, 80 statt auf § 31, 13; demgegenüber wäre die Aufnahme von § 31, 95 (Exkurs im Kasten) zielführend. Ein fehlerhafter Anteil nichtdeutscher TV (§ 23, 2), der mit 20,8 Prozent statt mit 28,7 Prozent angegeben wird; hier gab es offensichtlich einen Übertragungsfehler aus der 22. Auflage. Eine wünschenswerte Neuauflage des Klassikers sollte unbedingt einen Schwerpunkt auf das Lektorat legen. Bei der Vielschichtigkeit der Leserschaft lassen sich zwangsläufig Inhalte finden, über die der Einzelne gerne etwas mehr (oder weniger) gelesen hätte. Die folgenden Ergänzungsvorschläge können deshalb nur eine subjektive Wunschliste des Rezensenten darstellen. Autocruising (§ 13, 7) sucht man im Stichwortverzeichnis vergeblich; hier wäre eine Zuordnung zum „illegalen Straßenrennen“[9] und die Aufnahme in das Stichwortverzeichnis zu empfehlen – dann auch mit einer inhaltlichen Präzisierung. „Wirtschafts- und Umweltkriminalität“ können nicht mehr als „neue“ Kriminalitätsarten (6. Teil) bezeichnet werden. Demgegenüber wäre die Ausweitung der IT-Kriminalität (Cybercrime) empfehlenswert, die noch nicht im erforderlichen Umfang im Buch verortet ist. Die Anpassung der Skins und der rechtsextremistischen Szene als „neue Tendenz“ unter Hinweis auf das Thüringer LKA (Quelle aus 2005) bedarf der Aktualisierung (§ 28, 28g). Bei der Beschreibung der „Zuwanderungswellen und ihre[n] sozialen Folgen“ (§ 24, 2 ff) lässt sich bestimmt ein besserer Begriff finden als der verwendete „Sozialhilfe-Schnorrer“ – trotz eines Quellenhinweises auf das Handelsblatt. Im Nachzug von Verwandten (§ 36 AufenthG u. a.) erkennt der Autor im Hinblick auf die „Ghettoprobleme“ eine Verstärkung der „Entwicklung […] durch ‚Kettenmigration’“ (§ 24, 15a). Hier sollte der Autor nicht seine vorherigen Ausführungen, vor allem im 3. Teil (Einflüsse der Sozialisationsagenturen auf den sozialen Entwicklungsprozess), außer Acht lassen: Die Familie als primäre Sozialisationsinstanz. „Sarrazins Thesen“ finden sich im Umfang einer Textseite wieder (§ 24, 69 ff). Der Beitrag ist im Grundsatz zustimmend ausgerichtet; hier wäre eine kritische Ergänzung angebracht. Die Darstellung der Rockerkriminalität (§ 28, 21 ff) könnte ausführlicher sein, z. B. mit Hinweisen auf sog. Kuttenverbote, Polizeikorruption, Probleme beim Einsatz von Vertrauenspersonen[10]. Die darauffolgenden Ausführungen über Punker (§ 28, 23 ff) weisen demgegenüber einen vergleichbaren Umfang auf und dabei verdeutlichen bereits die zwei verwendeten Zeitungsausschnitte aus den Jahren 1994 und 1995, dass es sich nicht mehr um einen aktuellen Themenschwerpunkt handelt. § 28, 27 erläutert die Bedeutung von Kleidung für die Skinszene und nennt dabei die „Firma ‚Doc. Martens’“ (besser: Dr. Martens oder Doc Martens). Mit dem Sportartikelhersteller Londsdale gäbe es eine weitere Firma mit einem rechten Image, die jedoch seit einigen Jahren aktiv versucht, dieses abzuschütteln. So gibt es inzwischen ein Sponsoring der Fußballvereine Babelsberg 03 und Roter Stern Leipzig. Das Kapitel „(Jugend-)Banden“ weist auf Ausgehverbote (§ 28, 44) in den USA, Frankreich und Polen – unter Verwendung von Quellen aus den Jahren 1996, 1998, 2000, 2009, 2011 – hin. Eine Ergänzung mit Wacquant (2013, 86 f) wäre zu prüfen, denn „seit Mitte der 1990er Jahre kamen zahlreiche Studien zu dem Ergebnis, dass Sperrstunden für Jugendliche nicht nur keinen Rückgang der Straßen- oder Jugendkriminalität bewirken, sondern womöglich sogar selber gravierende kriminogene Folgen haben.“ § 29, 24 (Menschenhandel und Zwangsprostitution) sollte das Bundeslagebild „Menschenhandel“ des BKA berücksichtigen.

Das um die Flüchtlingskrise ergänzte Europakapitel nimmt für sich in Anspruch, „[d]ie Vereinigung Europas und ihre Probleme (aus kriminalpolitischer Sicht)“ zu bewerten. Für den Rezensenten bewegen sich etliche Aussagen jedoch zu sehr im Graubereich einer persönlichen Kommentierung. Zwei Beispiele.

Könnte es sein, daß die vielen „Gutmenschen“ der Willkommenskultur, die sich zunächst selbstlos in den medialen Vordergrund spielten, später, wenn Deutschland mehr oder weniger ruiniert ist bzw. die Integration mißlingt, behaupten: Das haben wir nicht gewollt“!? (§ 31, 101d)

Eine Rolle spielt, daß das Fernsehen tagtäglich zeigt, daß riesige Menschenmassen in einem offenbar nie endenden Strom unser Land quasi überfluten, und zwar illegal (ungebremst und unkontrolliert): viele Frauen mit Kopftüchern und Männer mit ungepflegten schwarzen Bärten. (§ 31, 103)

Hier wäre ggf. die Herausgabe eines eigenen Buches eine gute Alternative gewesen. Davon abgesehen bietet der 10. Teil immerhin eine anschauliche Chronologie.

Die 23. Auflage des Lehrbuches bietet auch weiterhin eine hervorragende praxisorientierte Einführung in die Kriminologie und ermöglicht dabei einen schnellen und verlässlichen Überblick. Nicht zu unterschätzen sind dabei die umfangreichen Literaturhinweise. Das bereits drei Jahrzehnte andauernde Engagement des Autors verdient höchsten Respekt. Trotz der beständigen Herausforderungen, dieses zahlen- und randnummernintensive Werk zu pflegen, hat der Kriminologie-Klassiker inzwischen zu viele Fehler angehäuft. Diesen muss sich das nächste Lektorat unbedingt intensiv widmen. Die stärkere Ausrichtung auf die Belange der Polizeiausbildung sollten die nichtpolizeilichen Leser/-innen aufmerksam beobachten, denn ein Lehrbuch sollte auch die polizeikritischen Aspekte berücksichtigen. So beinhaltet weder das allgemeine Stichwortverzeichnis noch das Polizeistichwortverzeichnis einen Hinweis auf Radial Profiling oder Ethnic Profiling. Das erweiterte Europakapitel bietet eine gute Chronologie der Europapolitik und der aktuellen Flüchtlingskrise. Die kriminalpolitische (und dabei eher persönliche ausgefallene) Bewertung dürfte nicht bei allen Lesern auf Zustimmung stoßen – ungeachtet der vielen Fehler in der Flüchtlingspolitik und der somit im Grundsatz berechtigten Kritik.

Verwendete Literatur:

Dreißigacker, A.; Baier, D.; Wollinger, G.-R.; Bartsch, T. Sind es die „Osteuropäer“, die „professionellen Banden“ oder die „Drogenabhängigen“?, in: Kriminalistik, 2015, S. 307 – 311
Goethe, J. Italienische Reise, 15. Auflage, München, 2002
Wacquant, L. Bestrafen der Armen. Zur neoliberalen Regierung der sozialen Unsicherheit. 2., durchgesehene Auflage, Berlin, Toronto, 2013
Wikström, P-O. Situational Action Theory, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 3/2015,  S. 177 – 186

[1] Redaktionsschluss: 1. Mai 2016)

[2] vgl. Welt online vom 19.07.2016. „Ein Tweet ist zu kurz, um angemessen zu reagieren“. Verfügbar unter: http://www.welt.de/politik/deutschland/article157147570/Ein-Tweet-ist-zu-kurz-um-angemessen-zu-reagieren.html. Abgerufen am 06.08.2016

[3] vgl. Deutsche Bahn AG: Aufzeichnen, um abzuschrecken. Verfügbar unter: http://www.deutschebahn.com/de/konzern/im_blickpunkt/11710964/20160714_bodycam.html. Abgerufen am: 06.08.2016. Die Veröffentlichung der DB AG erfolgte allerdings erst nach Redaktionsschluss für das zu rezensierende Buch (vgl. FN 1).

[4] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10

[5] vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/6776 vom 24.11.2016, Überblick über Straf- und Gewalttaten im Zusammenhang mit Aufmärschen und Kundgebungen der so genannten Gida-Bewegung

[6] vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/7151 vom 22.12.2015, Sogenannte islamistische Gefährder

[7] Im Stichwortverzeichnis mit der falschen Fundstelle angegeben (§ 20, 18a).

[8] In Sachsen erfolgte nach einem Pilotversuch keine Umsetzung.

[9] Deutscher Bundestag, Drucksache 18/8933 vom 30.0.2016, Gefährdung der Verkehrssicherheit durch illegale Straßenrennen

[10] vgl. Süddeutsche Zeitung vom 02.02.2016. V-Mann-Prozess: Wenn die Polizei vor der Polizei warnt. Verfügbar unter: http://www.sueddeutsche.de/bayern/v-mann-prozess-wenn-die-polizei-vor-der-polizei-warnt-1.2845679. Abgerufen am 06.08.2016.

Rezensiert von: Karsten Lauber