Entscheidung des BGH zur Aussagefreiheit und dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung

Die Verletzung der Aussagefreiheit kann auch außerhalb von Vernehmungen zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Eine Verletzung der Aussagefreiheit liegt vor, wenn eine dezidiert nicht aussagebereite Beschuldigte in prekärer gesundheitlichen Verfassung gegenüber einem Arzt zum Zwecke einer dringend erforderlichen Behandlung Angaben zur Tat macht, die ein Polizeibeamter zur Umgehung des Schweigerechts der Beschuldigten mithört, nachdem die Beschuldigte sich seit der Tat in einer ununterbrochenen Vernehmungssituation befand, in der ihr Schweigerecht nicht berücksichtigt wurde. Ist der Kernbereich betroffen, sind Ermittlungsmaßnahmen unzulässig. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt.

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