OVG Münster 7.8.2018: Rechtswidrigkeit einer an die Hautfarbe des Klägers anknüpfenden Identitätsfeststellung

Eine an die Hautfarbe anknüpfende Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei am Hauptbahnhof Bochum war rechtswidrig.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/vkd/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802429&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Kommentar der Herausgeber: Ob allerdings die Auffassung, dass eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt sein könnte, haltbar ist, mag man bezweifeln. Auch wenn die Polizei hierfür einzelfallbezogen vorträgt, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten, erscheint dies zumindest mit Blick auf die EMRK und die Richtlinie (EU) 680/2016 fraglich, weil dann im Ergebnis die  Hautfarbe des Betroffenen allein genügen würde, diesen zu kontrollieren.

BVerfG 24.07.2018: Anforderungen an Fixierung von mehr als halbstündiger Dauer und richterlichen Bereitschaftsdienst

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung betrifft zwar keine polizeilichen Maßnahmen, die dort entwickelten Grundsätze könnten aber durchaus auch für Fesselungen im Polizeigewahrsam relevant sein. Das Gericht stellt fest:

Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar.

Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.

Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.

Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180724_2bvr030915.html

VG Wiesbaden 23.07.2018: Beamter auf Probe durfte wegen Teilnahme an rechter Demonstration entlassen werden

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Beamter auf Probe, nachdem er an gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen hatte, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden durfte.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/c2z/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702248&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Besprechung des Urteils des EUGH zu Polizeigewalt in Deutschland

Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland sind im Rahmen der Rechtsstaatsbindung der Polizei zu beachten. In einer Besprechung des Urteils des EUGH zu Polizeigewalt in Deutschland beschäftigt sich eine Urteilsbesprechung von Patrick Manfred Mayer mit der Frage, wie effektive Ermittlungen ohne individuelle Kennzeichnung der Polizeibeamten möglich sind und ob sie stattfinden.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/k3d/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSF000004818&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

BVerfG 24.07.2018: Anforderungen an Fixierung von mehr als halbstündiger Dauer und richterlichen Bereitschaftsdienst

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung betrifft zwar keine polizeilichen Maßnahmen, die dort entwickelten Grundsätze könnten aber durchaus auch für Fesselungen im Polizeigewahrsam relevant sein. Das Gericht stellt fest:

Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar.

Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.

Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.

Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180724_2bvr030915.html