OVG Schleswig 28.02.2019: Abschleppen eines Fahrzeuges als Ersatzvornahme im Sofortvollzug

Ersatzvornahme (im Sofortvollzug)

Bei der zwecks Durchsetzung des Wegfahrgebotes durchgeführten Ersatzvornahme (§§ 228, 238 Abs. 1 LVwG) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt. Als Vollzugshandlung enthält sie keine Willensäußerung mit Regelungsgehalt und Rechtsfolge, sondern setzt nur eine durch Verwaltungsakt bereits bestimmte Rechtsfolgenanordnung durch, ist also nur auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im gestreckten Verfahren, im Wege des Sofortvollzuges oder der unmittelbaren Ausführung ergeht (so die heute h.M., vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 93-95, Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh § 42 Rn. 33, beide m.w.N.). Entsprechend kann sie auch nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO sein.

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