Ingke Goeckenjan / Jens Puschke / Tobias Singelnstein (Hrsg.) – Für die Sache – Kriminalwissenschaften aus unabhängiger Perspektive. Festschrift Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag – Rezensiert von: Holger Plank

Goeckenjan, Ingke[1] / Puschke, Jens[2] / Singelnstein, Tobias[3] (Hrsg.); Für die Sache – Kriminalwissenschaften aus unabhängiger Perspektive. Festschrift[4] Ulrich Eisenberg[5] zum 80. Geburtstag;  ISBN: 978-3-428-15288-9, 783 Seiten, erschienen bei Duncker & Humblot, Berlin, Reihe: „Schriften zum Strafrecht“, Band 335, 2019, 199.99  €

Pünktlich zur Vollendung des 80. Lebensjahres im März 2019 wird ein großer Strafrechtswissenschaftler und Kriminologe mit einer zweiten Festschrift[6] geehrt. Ein in der akademischen Landschaft nicht unüblicher, wenn auch seltener Akt der „Ehrbezeugung“, den ihm drei seiner ehemaligen „Schüler“ als Herausgeber er­weisen und darin u. a. seine nach wie vor ungebrochene Schaffenskraft[7] wür­di­gen.

In einer kurzen Besprechung der ersten Festschrift zum 70. Geburtstag Eisenbergs, die von Mitsch in der NJW (31/2009, S. 2266) erschien, ist zu lesen, „(…) jeder an empirischer oder rechtsdog­matischer Wis­senschaft von der Straftat und ihrer Behandlung in der Straf­rechtspflege In­teressierte wird in diesem schönen Buch reichlich Lesestoff finden, der ihn fesselt, zum Nach- und Weiterdenken anregt und nicht zuletzt eine große Menge neues Wissen erwerben lässt. Glücklich kann sich schätzen, wer dieses ge­lungene Werk in seinem Bücherregal stehen hat.“ Wunderbar formuliert, Herr Mitsch! Gleiches lässt sich für die aktuelle Festschrift zum 80. Geburtstag unein­geschränkt wiederholen.

Anders als Mitsch in seiner damaligen Kurzbesprechung will ich an dieser Stelle einen kurzen Aus­flug durch das Werk wagen, das in die folgenden fünf Kapitel (vgl. Inhaltsverzeichnis, Fn. 4)

  1. Kriminologie
  2. Jugendstrafrecht
  3. Vollzug
  4. Strafverfahren
  5. Strafrecht, Strafrechtswissenschaft und Strafgesetzgebung

gegliedert ist und mir nach eigenem Gusto, z. T. geleitet von aktuellen Ent­wick­lungen in der Kriminalpolitik (bspw. Gloss, Graebsch, Fünfsinn et al.) oder (wieder) auf­keimenden grundlegenden strafrechtswissen­schaftlichen Diskus­sionen (Barton, Dutt­ge et al.), aus jedem der o. g. Kapitel wenigstens einen der insgesamt 51 Beiträge von 59 Au­tor*innen herausgreifen und etwas näher skizzieren. Das bedeutet mit­nichten, dass die anderen, (zufällig) im Rahmen dieser kurzen Besprechung nicht von mir ausgewählten Beiträge etwa we­niger gehaltvoll und lesenswert wären, die Auswahl ist lediglich meinen eigenen Interessen geschuldet, darf ich hier versichern.

Stephan Barton greift in seinem Beitrag „Das Fehlurteil gibt es nicht – gibt es doch!“ in Replik auf Kotsoglou dieses aktuell wieder intensiver diskutierte The­ma[8] auf. Sein Befund ist hierbei nicht nur titelgebend recht eindeutig. Wir alle kennen aus der hierüber fallbezogen öffentlichkeitswirksam geführten Diskus­sion, bspw. seien neben vielen anderen nur die Fälle Mollath, „Bauer Rupp“, „Harry Wörz“ genannt, solche Fälle, bei denen unterschiedlich verursachte Fehlein­schät­zungen / -bewertungen zu objektiv falschen Entscheidungen der Ge­richte führten. Be­sonders problematisch sind diese Fälle nicht nur wegen der per­sönlichen Nach­teile der zu Unrecht Verurteilten, sondern auch wegen des restri­ktiven deutschen Wie­der­auf­nahmerechts. Das Erkenntnisdefizit hierzu zeigt sich schon alleine am Beispiel der Schätzungen zur Prävalenz dieses Phänomens, die innerhalb einer beachtlichen Spannbreite von 0.0018 – 25% variieren, was wohl auch an der fehlenden Begriffsharmonisierung liegen mag, aber angesichts möglicher Auswirkungen dennoch kaum akzeptabel sei, so Barton. Schließlich kommt er – neben einem Appell für die zügige Aufnahme zielgerichteter For­schung, um das vielgestaltige Erkenntnisdefizit zu verkleinern – zu der seiner Einschätzung nach interdisziplinär belastbaren Aussage, dass die Identifikation von konkreten Fehlurteilen durchaus möglich sei, ohne dass man hierbei in der Lage sein müsse, den historischen Sachverhalt tatsächlich präzise rekonstruieren zu können.

Werner Gloss, ein geschätzter Kollege, beschäftigt sich sicherheitsbehördlich-anwenderseitig kritisch mit dem „polizeilichen Legalitätsprinzip im Jugendstraf­verfahren“. Es treibe ggf., bei de lege lata restriktiver Auslegung, einen Keil des Misstrauens in die gewachsene interbehördliche Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Polizei, Jugendhilfe und Sozialarbeit und führe mitunter zu aben­teuerlichen Stil­blüten. Aber, dieses rechtsstaatliche Prinzip ist schon aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz heraus unverzichtbar, dennoch müsse man es stets im Licht des Ver­hältnis­mäßigkeitsgrundsatzes und des im Jugendstrafrecht über­ragenden Erziehungs­gedankens aus § 2 Abs. 1 S. 2 JGG betrachten und dabei eben auch Ungleiches nicht gleich machen wollen. Leider, so Gloss, seien Fragen der Ausle­gung des Legalitätsprinzips in Jugendsachen sowohl in der Literatur wie auch in der überschaubaren Rechtsprechung nur defizitär behandelt und schon gar nicht in erforderlichem Umfang aufgearbeitet. Also arbeitet er prägnant und sehr schön das prinzipiell unvereinbar scheinende Span­nungsverhältnis dieser ver­fassungsrechtlichen Grund­sätze des Strafverfahrens­rechts heraus, um schließ­lich einzelfallbezogen die sachgerechte Wahr­nehmung von Beurteilungs­spielräumen auszuloten und versucht dabei, erste Pfeiler für Brücken über unüberwindbar scheinende Schluchten zu setzen. Hierbei kommt er mittels praxisorientiert entfalteter Beispiele in kasuistischer An­näherung durchaus zu vertretbaren Ansätzen, innerhalb derer die Polizei trotz Legalitätsprinzips lernen müsse / könne, z. B. „aus erzieherischen Gründen mit offenen Fragen zu leben.“ Ohne Indis­kretion darf ich berichten, dass der Geehrte diesen Beitrag in einem persönlichen Brief an den Autor „als positives Markenzeichen der FS“ bezeichnet und hierfür auch zahlreiche Belege anführt.

Christine M. Graebsch nimmt sich in ihrem Beitrag „Die Gefährder des Rechts­staates und die Europäische Menschenrechtskonvention. Von Sicherungs­verwah­rung und ‚unsound mind‘ zum Pre-Crime-Gewahrsam?“ eines ebenso aktuellen The­­mas an. Dieser Beitrag beinhaltet sowohl Facetten der nach­träglichen Si­cherungsverwahrung (insbesondere dessen Einführung im Jugendkriminalrecht in Art. 7 Abs. 2 JGG) unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR, als auch kritische Fragen in Bezug auf die Ausweitung und Anwendung der „Ab­schiebungshaft“ im Rahmen der zahllosen Erweiterungen des Aufenthaltsrechts nach dem Jahr 2015. Zuletzt wird aber auch die im Moment durch die Modifizierung zahlreicher Länderpolizei­gesetze sehr aktuelle Frage des polizei­rechtlichen Präventivgewahrsams, bei dem die Autorin einen „gewissen Be­harrungswillen“ der Bundesrepublik bei dem Ziel, die Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 der EMRK „mit dem Ziel (an­zupassen), nicht auf den Pre-Crime-Gewahrsam verzichten zu müssen“, kritisiert.

Gunnar Duttge / Simone Klaffus stellen in ihrem Beitrag die Frage „Quo vadis, deutsches Straprozessrecht?“ Angesichts der Absicht eines „Pakts für den Rechts­staat“, den die Koalitionäre im aktuellen Koalitionsvertrag (S. 123) ge­schlossen haben, stellen sie dabei eingangs im Sinne Eberhard Schmidts fest, dass die für die (Straf-) Rechtspolitik Verantwortlichen bei genauem Studium der an­ge­kündigten Änderungen unter Rechtsstaatssicherung offenbar mitnichten eine Mäßigung der Strafgewalt durch Bindung an „wohltätige Formen und Regeln“ verstünden. Eine ganze Reihe dieser Maßnahmen, die sie dabei beispielhaft auf­greifen, irritiere schon wegen der „thematischen Zusammenhanglosigkeit der Einzelvorschläge“ und würde zudem in Ausmaß und Tiefe – unabhängig vom Vorliegen einer gesetz­lichen Grundlage – nach ständiger Rechtsprechung des EGMR das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzen. Ein interessanter Diskurs, der derzeit im Spannungsfeld der Begriffe „Rechtsstaat“ und eines kleinen Ausschnitts desselben, dem „Gewaltmonopol“, angesichts mancher geplanter Änderungen aufgegriffen und in den sozialen Netzwerken fortgeführt wird (vgl. hierzu nur Pichl, LTO vom 27.02.2019) Außerdem, so die Autoren weiter, seien die Vorschläge weit von einer (notwendigen) an den Strukturen ansetzenden Gesamtreform des Strafverfahrens entfernt, dem insofern auch der im Mittelteil des Beitrags ausschnittsweise gewürdigte Bericht der Experten­kommission nicht vollständig gerecht werde – aber der eingeschlagene Weg (Inhalt wie auch Kommission) sei richtig. An diesem Weg bauen die Verfasser dann im letzten Drittel des Beitrages mit eigenen Desiderata weiter und kritisieren in Anlehnung an ein Zitat des Laureaten aus dessen aktuellem, zu­sammen mit Kölbel herausgegebenem Handbuch der Kriminologie, die Straf­rechts­politik agiere „zunehmend unkoordiniert und weniger konzeptionsgetragen als spontan und anlassbezogen.“ Es gehöre heute mehr denn je zu den neuen Auf­gaben einer „gesamten Strafrechtswissenschaft“ (ein Begriff, der zu meiner Freu­de in jüngerer Vergangenheit im ursprünglichen Verständnis immer häufiger in der Strafrechts­wissenschaft verwendet wird), „die Kriminalpolitik über gewisse Grunderfor­dernisse einer zielführenden Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Wohle der Gesellschaft aufklären“. Man möchte in diesem Diktum nur noch die Inter­disziplinarität explizit ergänzt sehen, denn ohne diese kann Rechts­tatsäch­lichkeit kaum allumfassend interpretiert werden.

Der letzte Beitrag, den ich aus der Festschrift herausgreife, ist gemeinsam von Helmut Fünfsinn und Benjamin Krause verfasst, der eine amtierender General­staatsanwalt in Frank­furt, der andere Staatsanwaltschaft bei der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität („ZIT“) mit Dienstsitz in Gießen, allerdings organisatorisch an die GenStA Frankfurt angebunden. Sie beschäftigen sich mit „Plattformen zur Ermöglichung krimineller Handlungen im Internet“ und stellen „Überlegungen zu deren strafrechtlicher Erfassung de lege lata und de lege ferenda“ an. Ein spätestens seit der Festlegung der Koalitionäre der Großen Koalition im aktuellen Koalitionsvertrag (S. 128, Zeilen 6006 ff.[9]) hierzu ebenfalls hochaktuelles Thema. Zum Ausdruck kommt dies insbesondere nach der weitreichenden Gesetzesinitiative der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern zur „Ein­füh­rung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Han­delsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen im Darknet“ im Rah­men der 975. Sitzung des Bundesrates am 15.03.2019, TOP 10. Immerhin, so das BKA schon im Jahr 2016, seien 50 derartiger Plattformen der Underground Economy mit Deutschlandbezug und ausdrücklicher krimineller Ausrichtung bekannt. Diese hätten nicht selten über 100.000 Mitglieder und über 10.000 Verkäufer, allesamt unter Pseudonymen eingetragen. Allerdings, die aktuelle Initiative wurde schon im Vorfeld, z. B. von dem Erlanger Rechts­wissenschaftler Christian Rückert, bzw. kurz nach der Sitzung des BR auch von Bäcker / Golla im Verfassungsblog massiv kritisiert. Der Entwurf des Bundes­rates (BR-Beschlussdrucksache 33/19 vom 15.03.2019) sieht in derzeitiger Fassung im Wesent­lichen vier Änderungen vor:

  1. Einfügung eines neuen § 126a StGB – „Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten“

(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Er­reich­barkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tä­tigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

  1. 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,
  2. § 29 Absatz 1 Nummer 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,
  3. 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
  4. 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Waffengesetzes,
  5. 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
  6. § 19 Absatz 1, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1, 22a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
  7. § 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Absatz 1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.

(2)  Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.

  1. Zugleich wird in § 5 StGB eine neue Nr. 10b eingefügt

10b. Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten (§ 126a StGB), wenn sich die angebotene internetbasierte Leistung auf die Ermöglichung von rechtswidrigen Taten im Inland bezieht;

  1. Als akzessorische Folgeänderung soll § 99 StPO geändert und um einen Abs. 2 ergänzt (der bisherige Wortlaut des § 99 wird Abs. 1) werden

(2)  Statt einer Beschlagnahme kann der Richter, unter den Voraus­set­zungen des § 100 auch der Staatsanwalt, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikations­dienste erbringen, Auskunft über die in Absatz 1 genannten Sendungen verlangen, die vom Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft wird auch über solche Sendungen erteilt, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr oder noch nicht im Machtbereich der Person oder des Unternehmens befinden.

  1. Abschließend soll auch noch § 100a StPO Abs. 2 Nr. 1, lit. d folgendermaßen gefasst werden
  2. d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 126a Absatz 3, 129 bis 130,

Das Thema ist also, wie Fünfsinn und Krause in ihrem prägnanten Beitrag sehr schön praktisch wie auch theoretisch entfalten, in toto schwierig und seit der Entwicklung der Internet­kriminalität zur Massen­kriminalität mit exorbitantem Dunkelfeld dringender denn je. Insofern helfe das ständige „Ergänzen be­stehender Rechtsvorschriften“, oder – wie am aktuellen Bei­spiel deutlich wird – der partielle Ausbau des Internetstraf­rechts alleine an­gesichts des „in der Praxis bestehenden Reformbedarfs des Strafrechts im Hin­blick auf die vielfältigen Herausforderungen der digitalen Gesellschaft“ wenig. Dies werde zudem auch den „dogmatischen Anforderungen an die Bestimmung ei­gener Rechtsgüter bzw. Schutzgüter für das materielle Internetstrafrecht oder der Eingriffstiefe strafprozessualer Maßnahmen bei Internetermittlungen nicht gerecht.“ In An­knüpfung an die Empfehlung I.3 des 69. Deutschen Juristentages 2012 raten die beiden Autoren insofern dringend zur zügigen Einsetzung einer „Experten­kommission  Internetstrafrecht“.

Um es mit Mitsch abschließend nochmals zu wiederholen, den Herausgebern und allen Beteiligten sei es gedankt, „(…) jeder an empirischer oder rechtsdog­matischer Wis­senschaft von der Straftat und ihrer Behandlung in der Straf­rechtspflege In­teressierte wird in diesem schönen Buch reichlich Lesestoff finden, der ihn fesselt, zum Nach- und Weiterdenken anregt und nicht zuletzt eine große Menge neues Wissen erwerben lässt.

[1] Prof. Dr. iur. Ingke Goekenjan, Ruhr-Universität Bochum, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozess­recht (von 1999 – 2003 wiss. Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Hr. Eisenberg).

[2] Prof. Dr. iur. Jens Puschke LL.M (King’s College), Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Medizinstrafrecht an der Philipps-Universität Marburg (von 2001 – 2006 wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl von Hr. Eisenberg).

[3] Prof. Dr. iur. Tobias Singelnstein, Ruhr-Universität Bochum, Lehrstuhl für Kriminologie (von 2003 – 2008 wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl von Hr. Eisenberg).

[4] Vgl. Verlags-Website und Inhaltsverzeichnis des Sammelbandes.

[5] Prof. em. Dr. iur. Ulrich Eisenberg, ehemals Lehrstuhl für Strafrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug an der Freien Universität Berlin

[6] Zu seinem 70. Geburtstag erschien die von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, Günther M. Sandner und Helena Válková im C. H. Beck Verlag München herausgegebene Festschrift im Jahr 2009

[7] Immerhin veröffentlichte Hr. Eisenberg in den letzten zehn Jahren sieben Neuauflagen seines Stan­dardkommentars zum JGG (zuletzt 2018 in der 20. Auflage), vier Neuauflagen seines „Beweisrechts der StPO“ (zuletzt 2017 in der 10. Auflage), das Großlehrbuch der Kriminologie (2017 in der 7. Auflage zusammen mit Prof. Dr. Kölbel) und 50 Aufsätze, acht Ausbildungsbeiträge, 77 Recht­sprechungsanmerkungen und 41 Rezensionen (vgl. Publikationsübersicht, unvollständig).

[8] Barton ist z. B. Mitherausgeber eines Sammelbandes der Beiträge der namhaft besetzten inter­dis­ziplinären „6. Bielefelder Verfahrenstage“ zum Thema am „Zentrum für interdisziplinäre Forschung“ der Universität in Bielefeld im November 2017, der 2018 unter dem Titel „Vom hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit. Fehlurteile im Strafprozess“ bei Nomos herausgegeben worden ist. Allein im Jahr 2017 gab es zu diesem Thema noch weitere zwei Fachtagungen, die des „AK Psychologie im Strafverfahren“ im August unter dem Titel „Fehlerquellen im Strafverfahren – Ursachen von Fehlurteilen“ und die 21. Alsberg-Tagung der „Deutschen Strafverteidiger e. V.“ im November unter dem Titel „Wiederaufnahme und kein Ende – Eine Wiederaufnahme der Diskussion zur Reform“. Daneben darf auf aktuellere Studien, z. B. von Böhme, 2018 (Besprechung Feltes im PNL) oder Dunkel, 2018 (Besprechung Plank im PNL) bzw. auf den jüngst in Goltdammer’s Archiv (GA [166] 2019, Heft 2, S. 129 – 148) erschienenen gemeinsamen Beitrag „Zum Stand, zur Notwendigkeit und zu den Aussichten der Prozessfehler- und Fehlurteilsforschung“ von Kölbel, Puschke und Singelnstein verweisen werden. Diese Dichte unmittelbar aufeinander folgender aktueller Werke und Beiträge darf durchaus als empirisches Indiz für ein strafprozessuales bzw. krimino­logisches (Er­kenntnis-) Defizit gewertet werden, wenngleich die Befunde der Tagungsbeiträge und Studien nicht eindeutig sind.

[9] Dort heißt es, „Wo Strafbarkeitslücken bestehen, werden wir eine Strafbarkeit für das Betreiben krimineller Infrastrukturen einführen, um speziell im Internet eine Ahndung von Delikten wie z. B. das Betreiben eines Darknet-Handelsplatzes für kriminelle Waren und Dienstleistungen einzuführen.“

Rezensiert von: Holger Plank