Ein Kontakt- und Näherungsverbot, das trotz Bestehens einer engen sozialen Beziehung entgegen § 12 b Abs. 3 Satz 2 HmbSOG auf einen über zehn Tage hinausgehenden Zeitraum befristet wird, ist rechtswidrig. (Anm.: Nicht uninteressant für die polizeiliche Praxis sind auch die Ausführungen zu den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Randnummern 28 f.)