Christian Boulanger, Julika Rosenstock, Tobias Singelnstein (Hrsg.) – Interdisziplinäre Rechtsforschung – Rezensiert von: Hannah Espín Grau

Boulanger, Christian; Rosenstock, Julika; Singelnstein, Tobias (Hrsg); Interdisziplinäre Rechtsforschung; 2019, VS Verlag für Sozialwissenschaften, ISBN 978-3-658-21989-5, 316 Seiten

[1]              Im deutschsprachigen Raum haben zwischen 2008 und 2018 vier Konferenzen zur interdisziplinären Rechts­forschung stattgefunden; zuletzt in Basel unter dem Titel „Abschaffung des Rechts?“.

„Ein historischer Blick zeigt, dass Rechtsnormen als Ergebnis gesellschaftlicher Auseinandersetzungen, Wertverschiebungen und Kräfteverhältnisse zu sehen sind“, so Gesine Fuchs in ihrem Beitrag zum gerade erschienenen Sammelband „Interdisziplinäre Rechtsforschung“[1] (herausgegeben von Julika Rosenstock, Christian Boulanger und Tobias Singelnstein). In diesem Satz spiegelt sich die Notwendigkeit und die Relevanz des von den Herausgeber*innen erklärten Ziels wieder, wissenschaftliche Debatten über Recht aus unterschiedlichen Disziplinen zusammenzuführen. Die Zusammenstellung der unterschiedlichen thematischen, theoretischen und methodischen Zugänge gelingt durch eine konzeptionell geschickte Anordnung der 16 Beiträge aus u.a. Soziologie, Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft, Anthropologie, Ethnologie, Psychologie und Kriminologie. Die Beiträge erscheinen nicht als buntes Konglomerat, sondern greifen ineinander und vollziehen überaus aufschlussreich in vier Kapiteln die wissenschaftliche Einordnung von Recht, seine empirische Erforschung, seine Entstehung, Um- bzw. Durchsetzung und schließlich seine Wandelbarkeit nach.

Auf zwei einführende Grundlagenbeiträge – zu bisherigen Errungenschaften und noch verbleibenden blinden Flecken der deutschsprachigen interdisziplinären Rechtsforschung durch die drei Herausgeber*innen sowie zu klassischen rechtssoziologischen Ansätzen (Walter Fuchs) – folgt im zweiten Kapitel die Gegenüberstellung dreier sehr unterschiedlicher empirischer Zugänge zur Erforschung des Rechts:

Martina Kolanoski erläutert die Methode der trans-sequentiellen Analyse und wendet diese auf die rechtlich aufgeladene Kommunikationssituation beim Kundus-Einsatz[2] der Bundeswehr an (79). Judith Beyers Beitrag skizziert den Kampf indigener Gemeinschaften mit und um Recht (102) und reflektiert kritisch die koloniale Verwurzelung (rechts-)ethnologischer Methoden. Michelle Cottier behandelt Elemente einer soziologisch fundierten Rechtsvergleichung am Beispiel des europäischen Familien- und Erbrechts. Sie schlägt dabei vor mit unterschiedlichen methodischen Zugängen nicht nur das geschriebene Recht („law on the books“), sondern auch die Rechtspraxis („law in action“), sowie das „lebende Recht“ als Reaktion auf staatliches Recht zu betrachten und schließlich die politisch-gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, sowie die Wissenspraxen des Rechts zu analysieren (118).

Im darauffolgenden Kapitel zur Erforschung von Funktion, Genese und Wirkung des Rechts stellt Michael Wrase verschiedene Erkenntnisinteressen der Rechtswirkungsforschung vor, die bei der rein politisch-administrative Gesetzesevaluation beginnt, aber auch darüber hinausgehen kann: Eine wissenschaftliche Dekonstruktion sozialer Wirkweisen von Recht sei gerade auch für die feministische rechtswissenschaftliche Forschung und Praxis relevant, was sich an der Entscheidung des BVerfG zur sog. Dritten Option[3] zeige (138). Im anschließenden Beitrag argumentiert Christina Schlepper jedoch, dass einzelne Gesetzgebungsbereiche – namentlich die Strafgesetzgebung – gerade nicht von wissenschaftlicher Erkenntnis angeleitet werden, sondern zuvorderst der Demonstration staatlicher Handlungsfähigkeit und Macht dienen (154). Die Regierungstechnik des „Governing through crime“ und die Hervorbringung eines symbolischen Strafrechts, das vor allem dem Schutz „virtueller Opfer“ und der „Bekämpfung“ bestimmter Tätergruppen diene, könnten die vermeintlich adressierten sozialen Konflikte nicht lösen und seien insofern dysfunktional (155). Eine an diese Überlegungen anknüpfende Analyse der aktuellen Verschärfungen der Landespolizeigesetze wäre sicherlich ertragreich und lohnenswert.

Stefanie Vedder und Sylvia Veit nehmen sodann den Gesetzgebungsprozess in seiner rechtstatsächlichen Ausgestaltung in den Blick und zeichnen Schritt für Schritt das Auseinanderfallen von „law in the books“ und „law in action“ nach. Während sie das vorparlamentarische Verfahren, das weitestgehend durch exekutive und andere nicht-parlamentarische Akteure geprägt ist, zwar als intransparent, jedoch nicht als demokratiegefährdend begreifen (162), gehen sie kritisch auf das nachparlamentarische Verfahren (Vollzug, Evaluation und gerichtliche Kontrolle von Gesetzen) ein.[4]

Während die vorigen Artikel die Setzung von Recht verhandeln, widmet sich das dritte Kapitel der anschließenden Rechtsanwendung. Interessanterweise beginnt das Kapitel mit einem Beitrag von Christian Boulanger zur Rechtsdogmatik als soziale Praxis. Darin wird anhand sehr anschaulicher Alltagsbeispiele auf demokratietheoretische Implikationen der deutschen Rechtsdogmatik eingegangen (174) und die „Flexibilität der Dogmatik als strukturelles Gegenstück zur Uneindeutigkeit von Rechtsnormen“ bestimmt (186). Diese Betrachtungsweise ist insofern herrschaftskritisch, als dass sie die Funktionen der Rechtsdogmatik nicht als unhinterfragbar begreift, sondern als Ergebnisse historisch geprägter und vermachteter Handlungszusammenhänge darstellt.

Dogmatische Argumentationsmuster lernen Studierende der Rechtswissenschaften ab dem ersten Semester. Insofern schließt der Beitrag von Anja Böning und Ulrike Schultz zur juristischen Sozialisation an den vorigen Beitrag an. Sie analysieren die Struktur der juristischen Ausbildung  mitsamt ihren Ausschlussmechanismen[5] als „sozialisatorische Determinante“ (194), die durch staatliche Prüfungsinstanzen beeinflusst ist. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Figur der ‚herrschenden Meinung‘ als nur rituell zu hinterfragendes aber letztlich stets zu reproduzierendes Argumentationsmuster, das von Beginn des Studiums an verinnerlicht wird. Daran zeigt sich besonders deutlich, wie im juristischen Studium „Wissenschaft und Herrschaftsarbeit“ verschmelzen (195).

Da alle Richter*innen in Deutschland diese spezifische Form der Bildung durchlaufen haben, schließt auch der Beitrag von Silvia von Steinsdorff zum (verfassungs-)richterlichen Entscheiden nahtlos an die beiden vorangegangenen Beiträge an. Die Forschung zum „judicial behaviour“ stecke in Deutschland noch in den Kinderschuhen (221). Von Steinsdorff plädiert daher für kommende Forschungsarbeiten dafür, nicht nur individuelle und kollektive, sondern auch institutionelle und strukturelle Faktoren der Entscheidungsfindung und -begründung in den Blick zu nehmen (221). Daran anschließend ließe sich m.E. die Forderung formulieren, bei Forschung zu Staatsapparaten das zugrundeliegende Staatsverständnis zu explizieren. Unter Verweis auf die praktischen Schwierigkeiten interdisziplinärer Forschung betont von Steinsdorff den Mehrwert, der sich aus der Verbindung rechtswissenschaftlicher Analysen von Entscheidungstexten mit der sozialwissenschaftlichen Erforschung richterlicher Entscheidungsprozesse ergeben könnte (222).

Michael Jaschs Beitrag beschäftigt sich mit der Durchsetzung und Schaffung von Recht[6] durch deutsche Polizeien. Insbesondere geht er auf polizeiliches Kontrollverhalten ein, das zumeist Personen träfe, „die nicht wie ein durchschnittlicher weißer Mitteleuropäer aussehen“ (233). Dennoch könne aber nicht von systematischem Racial Profiling die Rede sein, vielmehr müsse man mit Rafael Behr von „Social Profiling“ sprechen (ebd). Dem ist zu entgegen, dass zwar außer Frage steht, dass nicht nur rassifizierte[7] Merkmale wie die Hautfarbe oder bestimmte Haarstrukturen maßgeblich sind für die Wahrscheinlichkeit, Ziel einer polizeilichen Maßnahme zu werden.[8] Rassistische Kontrollpraxen sind jedoch Teil einer historisch gewachsenen und strukturellen gesellschaftlichen Machtkonfiguration.[9] Daher sind sie vielleicht nicht in jedem Fall als systematisch im Sinne eines intentionalen Handelns, sicherlich jedoch als systematisch im Sinne einer systeminhärenten Struktur zu bezeichnen.

Problematisch weil verkürzend ist zudem die Behauptung, der „Ausländer“, der zur falschen Zeit am falschen Ort sei, wäre für die Polizei genauso verdächtig wie der deutsche, im Hip-Hop-Stil gekleidete Jugendliche (233). Mit derartigen Zuschreibungen wird von „zwei a priori dichotomen Gruppen – »Deutschen« und den »Anderen« – [ausgegangen] und damit die gesellschaftliche Konstruiertheit der Kategorien »Ausländer« und »Fremde« “[10]  ausgeblendet.

Wichtig und m.E. richtig sind Jaschs anschließende Überlegungen zur semantischen Konstruktion von „gefährlichen Menschen“ und „gefährlichen Orten“[11] sowie zur Problematik der Ausweitung exekutivischer Entscheidungsspielräume, die durch Wissensproduktionen der polizeilichen Akteure gefüllt werden (240): Die Einführung des Konzeptes einer „drohenden (terroristischen) Gefahr“ als Anknüpfungspunkt für zahlreiche Kompetenzerweiterungen im Rahmen der aktuellen Polizeigesetzreformen weisen in der Tendenz in Richtung einer Entformalisierung des Polizeirechts und tragen potenziell zur Verfestigung eines Verständnisses von bestimmten Personen als „Gefährder*innen“ bei.[12]

Ausgehend von der Feststellung, dass Recht sowohl Herrschaftswerkzeug, als auch Teil einer widerständigen Praxis sein kann (und vielleicht sein muss)[13], thematisiert Gesine Fuchs Potentiale und Grenzen individueller und kollektiver Rechtsmobilisierung. Rechtsmobilisierung beginnt für sie nicht erst mit strategisch geführten Prozessen (wie etwa durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)), sondern setzt schon mit der Eröffnung von Zugängen zum Verständnis von Recht (Bildungs- und Beratungsarbeit) und zur Justiz ein (wie etwa der Rechtshilfefonds Peperoncino e.V. für Asylverfahren, die Rote Hilfe für politische Aktivist*innen oder der Fanrechtefonds für Fußballfans). Rechtsmobilisierung wird dabei auch als explizit feministische Strategie benannt und schließlich als gesellschaftlich umkämpfte Praxis eingeordnet (250).

Recht wird gesetzt, durchgesetzt und mobilisiert. Über einen längeren Zeitraum betrachtet, unterliegt es dadurch einem Wandel. Diese Feststellung teilen auch die im letzten Kapitel des Sammelbandes angelegten Artikel:  Der Beitrag von Boris Burghardt analysiert die Ambivalenzen einer in Wellen verlaufenden Informalisierung des Rechts auf den Ebenen von Rechtsetzung und –durchsetzung, sowie im Modus der Verregelung – ein Thema, das im Beitrag von Petra Wittig auf die Ökonomisierung des Rechts zugespitzt wird. Wittig hebt hervor, dass Effizienz- und Effektivitätserwägungen innerhalb  der Tendenz der Informalisierung auch herrschaftskritisch angeeignet werden und etwa für eine Kritik an Freiheitsstrafen relevant sein können (284).

Der letzte Beitrag des Bandes von Michael Riegner wirft einen Blick über den Tellerrand der interdisziplinären Rechtsforschung in Deutschland zu deutschem Recht und thematisiert die Globalisierung und Europäisierung des Rechts, sowie die damit einhergehende Notwendigkeit einer Erweiterung der Forschungsperspektive. Riegner postuliert die Notwendigkeit einer „kontradisziplinären“ Vorgehensweise, die verstetigte Annahmen des juristischen Diskurses explizit mit nachbarwissenschaftlichen Erkenntnissen und Theorie konfrontiert (307). Interessant sind in diesem Zusammenhang etwa auch postkoloniale Untersuchungen des Völkerrechts.[14]

Die Abbildung unterschiedlicher Perspektiven wissenschaftlicher Beschäftigung mit Recht in Bezug auf die verschiedensten Themen gewährt einen Eindruck von den schier unendlichen Möglichkeiten inter-, trans- und kontradisziplinärer Rechtsforschung. Dabei ist es anspruchsvoll, den Wechsel der Sprachfelder und theoretischen Brillen von Beitrag zu Beitrag nachzuvollziehen. Die einzelnen Beiträge greifen jedoch ineinander, so dass es sich lohnt, immer wieder vor- und zurückzublättern, um Zusammenhänge und durchaus auch Kontroversen zu entdecken.

Die Lektüre zeigt, dass es für jedes Rechtsgebiet lohnt eine andere wissenschaftliche Perspektive einzunehmen um rechtstheoretische und rechtstatsächliche Momente in den Blick zu bekommen, die von einer rein juristischen Betrachtung nicht erfasst würden. An einigen Stellen wäre es wünschenswert, dass im Geiste des Anspruchs einer Formulierung von Herrschaftskritik Machtverhältnisse dezidiert als solche benannt und kritisiert werden. So bleibt beispielsweise unklar, warum eine rassistisch motivierte Handlung in einem Beitrag als „fremdenfeindlich“[15] bezeichnet wird.

Das Buch verdeutlicht die Relevanz interdisziplinärer Rechtsforschung für die Analyse gesellschaftlicher Verhältnisse. Es ermutigt dazu, die in der Praxis nicht immer einfache Umsetzung stets aufs Neue anzustreben, um kritische Perspektiven auf bestehende Ordnungen füreinander fruchtbar zu machen. Seinem Anspruch verschiedene wissenschaftliche Debatten über Recht zusammenzuführen wird der Band nicht nur gerecht – er geht weit darüber hinaus. Der Band sei daher gerade auch Lehrenden empfohlen – denn eine solche Lektüre hätte man sich als Jura-Studierende gewünscht.

[1]              Im deutschsprachigen Raum haben zwischen 2008 und 2018 vier Konferenzen zur interdisziplinären Rechts­forschung stattgefunden; zuletzt in Basel unter dem Titel „Abschaffung des Rechts?“.

[2]              Kritisch zur justiziellen Bearbeitung der Vorgänge beim Kundus-Einsatz: Wolfgang Kaleck, Andreas Schüller und Dominik Steiger (2010): Tarnen und Täuschen. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden und der Fall des Luftangriffs bei Kundus. Kritische Justiz 43/3, 270-286. Abrufbar unter: https://www.ecchr.eu/fileadmin/Publikationen/Kaleck-Schueller-Steiger-Tarnen_und_Taeuschen-KJ.pdf (letzter Abruf: 17.05.2019).

[3]              Gemeint ist die Möglichkeit des Geschlechtseintrages „divers“ neben der binären Geschlechtseintragung „männlich/weiblich“.  Vertiefend: Konstanze Plett (2007): Rechtliche Aspekte der Intersexualität. Zeitschrift für Sexualforschung, 20/2, 162–175.

[4]              Vgl. zur Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Bollwerk zum Schutz der Grundrechte: Christian Bommarius (2011): Ein Fels in der Brandung – Das Bundesverfassungsgericht und die Grundrechte.  Kritische Justiz 44/1, 43-49. Abrufbar unter: https://www.kj.nomos.de/fileadmin­/kj/doc/2011/2011_1/6._Christian_Bom­ma­rius_­-_Ein_Fels_in_der_Bran­dung._Das_Bundesverfassungsgericht_und_die_Grundrechte.pdf (letzter Abruf: 17.05.2019).

[5]              Zur problematischen Unterrepräsentation von Frauen an juristischen Fakultäten vgl. auch Ute Sacksofsky und Carolin Stix (2018): Was lange währt und immer noch nicht gut ist. Zur Repräsentanz von Frauen in der Wissenschaft vom Recht. Kritische Justiz 51/4, 464-474. Abrufbar unter: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0023-4834-2018-4-464/was-lange-waehrt-und-immer-noch-nicht-gut-ist-zur-repraesentanz-von-frauen-in-der-wissenschaft-vom-recht-jahrgang-51-2018-heft-4?page=1 (letzter Abruf: 17.05.2019).

[6]              Zum widersprüchlichen Verhältnis zwischen Polizei und Recht: Walter Benjamin (1965 (1921)): Zur Kritik der Gewalt und andere Aufsätze. Frankfurt a.M., 44 f.

[7]              Der Begriff der Rassifizierung beschreibt die Produktion einer Wissensstruktur, die Menschen anhand bestimmter phänotypischer Merkmale kategorisiert, stereotypisiert und hierarchisiert. Für weitere Ausführungen vgl. Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit (2019): Glossar. Abrufbar unter: https://www.idaev.de/recherchetools/glossar/?no_cache=1&tx_dpnglossary_glossarylist%5B%40widget_0%5D%5Bcharacter%5D=R&cHash=9e806e4082dff6ee68cf4350ab94aa18 (letzter Abruf: 17.05.2019).

[8]              Vgl. dazu auch Stephanie Schmidt (2018): Die (An)ordnung der Körper – Praktiken polizeilichen Handelns, in: Rolshoven/Schneider (Hg.): Dimensionen des Politischen. Ansprüche und Herausforderungen der Empirischen Kulturwissenschaft. Berlin, 365-385.

[9]              Vgl. Autor*innenkollektiv der Berliner Kampagne Ban! Racial Profiling – Gefährliche Orte abschaffen (2018), Ban! Racial Profiling oder Die Lüge von der „anlass- und verdachtsunabhängigen Kontrolle“, in: Daniel Loick (Hg.): Kritik der Polizei. Frankfurt a.M., 181-196 (183 f.).

[10]            Cengiz Barskanmaz (2008): Rassismus, Postkolonialismus und Recht – Zu einer deutschen Critical Race Theory? Kritische Justiz 41/3, 296-302 (297). Abrufbar unter: https://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/2008/20083Barskanmaz_S_296.pdf (letzter Abruf: 17.05.2019).

[11]            Vertiefend: Nele Austermann und Gianna Magdalena Schlichte (2018): Gefährliche Begriffe?! Über „Gefährder“ und drohende Gefahren. Kritische Justiz 51/4, 479-494. Abrufbar unter: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0023-4834-2018-4-479.pdf?download_full_pdf=1&page=1 (letzter Abruf: 17.05.2019).

[12]            Vgl. Andrea Kretschmann und Aldo Legnaro (2019): Abstrakte Gefährdungslagen – Zum Kontext der neuen Polizeigesetze. APuZ 69/21-23, 11-17 (16 f.)

[13]            RA’in Katrin Niedenthal formulierte bei der Tagung „Praxen der Rechtskritik“ im Jahr 2016 in Berlin sinngemäß: „Das Recht ist ein zu mächtiges Werkzeug, als dass wir es den Starken überlassen könnten“.

[14]            Vgl. dazu u.a. Katharina Theurer und Wolfgang Kaleck (2008): Das Recht der Mächtigen – Die kolonialen Wurzeln des Völkerrechts. Blätter 8/2018, 105-110. Abrufbar unter: https://www.blaetter.de/archiv/jahrgaenge/2018/august/das-recht-der-maechtigen (letzter Abruf:17.05.2019); Anthony Anghie (2009): Die Evolution des Völkerrechts: Koloniale und postkoloniale Realitäten. Kritische Justiz, 42/1, 49-63.

[15]            Vgl. zur Problematik FN 10.

Rezensiert von: Hannah Espín Grau