BVerwG 3.5.2019: Durchsetzung einer versammlungsrechtlichen Verfügung auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts

Bundesverwaltungsgericht zum Versammlungsrecht

Das BVerwG hält an seiner die Polizei(rechts)festigkeit des Versammlungsgeschehens aushöhlenden Rechtsprechung ausdrücklich fest und stellt zur Zwangsanwendung darüber hinausgehend fest: „Fehlt es an speziellen Regelungen zur Vollstreckung der auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassenen Verfügungen, steht die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit dem Rückgriff auf die allgemeinen landesrechtlichen Regelungen nicht entgegen.“  Soweit dies die Zwangsanwendung allein betrifft, mag man dem zustimmen. Im Übrigen findet sich aber auch  in der neueren Polizeirechtsgesetzgebung eine aus meiner Sicht fatale Tendenz, durch Zitierung des Art. 8 GG die Grenzen von Polizeirecht und Versammlungsrecht weiter aufzuweichen. Eine solche Aufweichung ist auch die Befugnis zur IDF zu Verhinderung von Verstößen gegen das VersG, die selbstredend einschüchternde Wirkung mit Blick auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit haben. Eine grundrechtliche sichere Abgrenzung von Maßnahmen nach dem niedrigeren tatbestandlichen Anforderungen stellenden Polizeirecht einerseits und dem Versammlungsrecht andererseits wird so auf die Polizei im Einzelfall verlagert, was die ohnehin hohe Fehleranfälligkeit versammlungsbezogener Maßnahmen weiter erhöht.

https://www.bverwg.de/030519B6B149.18.0