Entscheidung zur Unzulässigkeit von faktischen Grenzübertrittskontrollen
Den unionsrechtlichen Vorgaben an einen „Rechtsrahmen“, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann, genügt § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG auch nach Inkrafttreten des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vom 7. März 2016 (GMBl. 2016, S. 203) nicht (entgegen OVG Saarland, Urteil vom 21.02.2019 – 2 A 806/17 -, juris).