Sammelbesprechung – „Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren“ – Rezensiert von: Holger Plank

„Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren“

 Sammelbesprechung der Bände:

Schmidt, Wilhelm[1]: „Vermögensabschöpfung. Handbuch für das Straf- und Ordnungswidrigkeiten.“[2]; ISBN: 978-3-406-71679-9, 619 Seiten, C. H. Beck Verlag, München, 2. Aufl. 2019, 109.- €

 

 

Podolsky, Johann[3] / Brenner, Tobias[4] / Baier, Roland[5] / Veith, Christian[6]: „Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Einziehung und vorläufige Vermögenssicherung. Leitfaden für die Praxis“[7]; ISBN: 978-3-415-06278-8, 268 Seiten, Boorberg Verlag, Stuttgart [München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden], 6. Auflage 2019, 29,90 €)

Die beiden Lehr- / Handbücher leiten den Leser durch eine außerordentlich komp­li­zierte, jedoch höchst praxisrelevante, interdisziplinäre Materie, verschränken sich hierin doch zweckorientiert die Anwendungsbereiche des Straf-, Zivil-, Handels- Gesellschafts- und Zwangsvollstreckungsrechts unter dem Dach des Strafrechts. Das Vermögens­abschöpfungsrecht wurde zum 01.07.2017 mit dem „Gesetz zur Reform der straf­rechtlichen Vermögensabschöpfung“ (BGBl. 2017 I Nr. 22 vom 21.04.2017, S. 872 ff.) vollständig[8] neu gefasst. Es trans­ferierte eine EU-Richtlinie (Richtlinie 2014/42/EU) in deutsches Recht, beschränkt sich aber nicht hierauf, sondern regelt das Recht strafrechtlicher Vermögensab­schöpfung und diese vorbereitender vor­läufiger Sicherungsmaßnahmen vollständig neu. Die Ratio legis dieser Materie bringt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum „er­weiterten Verfall“ (§ 73d StGB a. F.) vom 14.01.2004 (2 BvR 564/95) mit der juristisch-trockenen, dennoch grif­figen Formulierung „ (…) die strafrechtliche Vermögensab­schöpfung solle durch einen ‚ordnenden Zugriff‘ des Rechts die Korrektur einer delik­tisch zustande gekommenen Vermögenszuordnung ermöglichen“, also „ (…) einen rechts­widrigen Zu­stand durch ord­nenden Zugriff von hoher Hand beenden (…)“, trefflich zum Ausdruck.

Die Neuregelung ist keine Sanktion im engeren Sinne, sondern betreibt „lediglich“ Vermögensabschöpfung. Sie wird im Schrifttum deswegen auch immer wieder als „3. Säule des Straf­ver­fahrens[9] bezeichnet. Somit soll auch das strenge straf­rechtliche Rückwirkungs­verbot nicht gelten. Das bedeutet, dass auch für Straftaten, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen wurden, aber erst nach dem 01.07.2017 Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens geworden sind oder abgeurteilt wurden, das neue Recht anwendbar ist.[10]

Das Gesetz führt zu einer völligen Neugestaltung der strafrechtlichen Vermögens­abschöpfung. Diese Neugestaltung beschränkt sich nicht nur auf terminologische Än­derungen, auch wenn diese zunächst auffallen. Kernstück des Reformvorhabens ist die grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung mit dem Dreh- und Angelpunkt der Streichung des § 73 Abs. 1 Satz 2 (a. F.) StGB. Damit wurde das Regelungsmodell der „Rückgewinnungshilfe“ hinfällig und die komplizierte Vorschrift über den staatlichen „Auffangrechtserwerb“ überflüssig, sodass sich „zeitraubende zivilrechtliche Fragen künftig nicht mehr stellen“ sollten, wie Schmidt kommentiert (S. 8). Der bislang in den §§ 73 ff. StGB geregelte Verfall wird sodann künftig einheitlich als Einziehung von Taterträgen bezeichnet, was eine Angleichung an die im europäischen Kontext gebräuchliche Ter­minologie (Confiscation) ergibt. Zusätzlich werden aber auch in der Sache um­fangreiche Änderungen auf den Weg gebracht, sodass viele das Gesetz als „großen Wurf“ bezeichnet haben. Das ist de lege scripta auch sicher richtig, wie die nachfolgende kurze Zusammenfassung[11] der wesentlichen Änderungen zeigt:

  • So soll es mit der Einziehung von Taterträgen im Strafrecht nur noch ein ein­­heit­liches Rechtsinstitut geben, mit dessen Hilfe inkriminierte Vermögens­werte abgeschöpft werden können. Die bisherige Unterscheidung zwischen den Rechtsinstituten des Verfalls und der Einziehung wird hinfällig.
  • Eine Einziehung nach neuem Recht ist entgegen der bisherigen Regelung in § 73 Abs. 2 S. 2 StGB auch dann zulässig, wenn Ansprüche von Verletzten der Straftat bestehen. Die bisherige Regelung, wonach bereits das Bestehen von Dritt­ansprüchen zum Ausschluss des Verfalls führte, sorgte dafür, dass ein Ver­fall im Ergebnis nur bei Delikten möglich war, die sich nicht gegen „höchst­persönliche“ Rechtsgüter richteten. Diese Vorschrift wurde häufig als „Toten­gräber des Verfalls“ bezeichnet. Wesentliche Folge dieses Umstandes ist, dass Einziehung und entsprechende Sicherung von Vermögenswerten in Form von Beschlag­nahme und Vermögensarrest nun auch bei Vermögensdelikten möglich sind.
  • Sowohl die Anordnung der Einziehung von Taterträgen als auch deren vorläufige Sicherung im Ermittlungsverfahren ist nun weitgehend verpflichtend, jedenfalls wenn dringende Gründe vorliegen, die nahelegen, dass es zu einer Einziehung kommen wird (dann „soll“-Bestimmung). Bislang bestand im Hinblick auf die vorläufige Sicherung ein Ermessen der Staatsanwaltschaften.
  • Der erweiterte Verfall wird künftig auf Grundlage jeder Straftat möglich sein, nicht nur bei wenigen Straftatbeständen organisierter Kriminalität, die ausdrück­lich auf die Möglichkeit des erweiterten Verfalls verwiesen haben. Bei Ermitt­lungs­verfahren wegen gesondert aufgezählter Straftaten organisierter Krimi­nalität, des Terrorismus – beispielsweise auch der Geldwäsche, und das ohne Beschränkung auf entsprechende Katalogtaten als Geldwäschevortat – soll dann der Nachweis einer individuellen rechtswidrigen Tat entbehrlich sein, sofern nur das Gericht aufgrund der Gesamtumstände die Überzeugung gewinnt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Für die Überzeugungsbildung sollen etwa die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul­digten sowie das grobe Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen eine Rolle spielen. Hier wird also dem Gericht eine Beweisregel an die Hand gegeben, was im Hinblick auf den Grundsatz freier tatrichterlicher Beweiswürdigung nach § 261 StPO fragwürdig ist.
  • Für die Bestimmung der einzuziehenden Taterträge gilt weiterhin das sog. Bruttoprinzip, wonach für die rechtswidrige Tat gemachte Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen. Hier findet durch das neue Recht aber eine genauere Bestimmung des Inhalts dieses Bruttoprinzips (§ 73d StGB) statt, die stärker an der delik­tischen Zielsetzung der Aufwendungen anknüpft. So sollen Aufwen­dungen künftig abzugsfähig sein, es sei denn sie sind für die Begehung der rechts­widrigen Tat gemacht worden.
  • Die Staatsanwaltschaft – funktional der Rechtspfleger – ist nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung für die Verteilung des Erlöses bzw. des eingezogenen Gegenstandes an die Verletzten zuständig. Hierfür ist anders als nach bisheriger Rechtslage keinWindhundrennen“ mehr erforderlich. Vielmehr findet eine ein­­heit­liche Verteilung an alle Verletzten statt. Hierfür kann der Verletzte entweder einen zivilrechtlichen Titel vorlegen, oder der Rechtspfleger prüft anhand des Ermittlungsergebnisses das Bestehen der Ansprüche des Verletzten. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers steht der gerichtliche Rechtsschutz offen. Diese neue Form der Opferentschädigung ist das grundlegend neue an dem Gesetz.
  • Reicht das arrestierte (im Übrigen gibt es nach reformiertem Recht nun den „dinglichen Arrest“ nicht mehr; neu eingeführt ist der Begriff des „Vermö­gensarrests“) Vermögen zur Befriedigung aller Verletzten nicht aus (Mangel­fall), so gilt die Staatsanwaltschaft als durch die Verletzten ermächtigt und ver­pflichtet, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Ver­teilung findet dann im Insolvenzverfahren statt.
  • Im Fall eines Insolvenzverfahrens sind die Ansprüche des Staates gegenüber den Ansprüchen übriger Gläubiger privilegiert. Dies gilt aber nicht, sofern Ge­schädigte existieren, deren Ansprüche im Strafverfahren gesichert werden. Dann gilt wieder der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.
  • Eine weitere wesentliche Neuerung enthält § 76a Abs. 4 StGB. Die Regelung ermöglicht es, Vermögensgegenstände unabhängig vom Nachweis einer rechts­widrigen Tat (selbständig) einzuziehen, wenn das Gericht von ihrer illegalen Her­kunft überzeugt ist. Der Gesetzgeber gibt zudem den Strafrichtern mit § 437 StPO ein „Raster“ an die Hand, wie sie sich von einer illegalen Herkunft zu über­zeugen ha­ben: „Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Ab­satz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den recht­mäßigen Einkünften des Betroffenen stützen.“ Gemeint sind hier offensichtlich nicht nur die Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommens­teuergesetzes, sondern auch andere Vermögenszuflüsse wie Schenkung, Erbschaft oder etwa ein Lotteriegewinn à teilweise „Be­weislastumkehr“.

Aber, hat die Neuregelung – nun fast auf den Tag genau zwei Jahre in Kraft – auch den Praxistest vollständig bestanden? Angesichts medial spektakulär aufbereiteter vorläu­figer Vermögenssicherungen, z. B. im Rahmen des entschlossenen Vorgehens der Ber­liner Generalstaatsanwaltschaft gegen die „Clankriminalität“ im Zuge eines Geld­wä­sche­­verfahrens mit der Beschlagnahme von insgesamt 77 Immobilien, liegt das Er­gebnis durch konkludentes Tun scheinbar auf der Hand. Man könne nun – besser als je zuvor – das Verbrechen an dessen Wurzel „austrocknen“, so die Kom­mentatoren. Gerade mit derartigen Maßnahmen könne der Staat auch eine hohe generalpräventive Wir­kung erzeugen, denn die „strafrechtliche Vermögensabschöpfung (…) könne bei der Bevölkerung (derart vermittelt) den Eindruck erzeugen, der Staat unternehme alles ihm rechtsstaatlich Mögliche, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unter­binden.“ Dennoch, an ober- oder gar höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Hauptsache zu dieser neu geregelten „3. Säule des Straf­ver­fahrens[12] fehlt es noch weit­gehend. Es gibt zwar inzwischen einige Entscheidungen, deren „ (…) einschlägige Pas­sagen betreffen jedoch häufig Neben­aspekte oder stellen kleinere Bemerkungen dar, die abschöpfungsrechtlich zwar be­deutsam sind, angesichts ihrer scheinbaren Un­schein­barkeit aber nicht ausreichen (…)“ kommentierte kürzlich Bittmann[13]. Die Vermögensabschöpfung ist eine „schwierige Materie“,  deshalb entstehen – schon durch die teilweise Unübersichtlichkeit der Vorschriften – auf Ebene der sicher­heits­be­hördlichen „Ersteinschreiter“ wie auch in der Fort­folge bei den polizeilichen bzw. den „Vermögensabschöpfern“ bei Finanzämtern, beim Zoll, bei der Staats­an­walt­schaft und letztlich auch den Gerichten erhebliche admi­nistrative, aus- und fort­bildungsintensive, aufbau- und ablauforganisatorische wie auch rechts­tat­sächliche Mehraufwände!

Der Schmidt[14]“, in zweiter, vollständig überarbeiteter Auflage 2019, und „der Po­dol­sky[15]“, inzwischen in sechster Auflage 2019 (erstmals mit drei Mitautoren), greifen diese umfänglichen Neuregelungen in ihren neu aufgelegten, „inhaltsreichen“ Werken in gewohnt umfänglicher, sowohl notwendig tiefgreifender Kommentierung als auch zielgruppengerecht auf. Alleine die Verwendung des Eigennamens der Herausgeber / Autoren für diese Werke in der Li­teratur in Form eines „Deonyms“ zeigt deren Bedeutung und ist ein verlässlicher Grad­messer für deren Bedeutung und Aussagekraft.

Nun also zunächst „zum Schmidt“, den – stellvertretend für andere nachvollziehbar positive Besprechungen der aktuellen Auflage – Stern in seinem Blog[16] wie folgt beschreibt: Schmidt habe „ (…) eine nachvollziehbare Struktur gefunden und (sei) nicht der Ver­suchung erlegen, statt die erforderliche – aber eben auch anstrengende – Gründ­lichkeit an den Tag zu legen, eine oberflächliche Leichtigkeit zu suggerieren. Zudem dürfte es wohl nur wenige Fragen geben, für die der Autor keine Antwort oder nicht wenigstens eine – teilweise auch kommentierte – Recht­sprechungs­fundstelle liefern (könne).

Das Handbuch ist in neun „Teile“ untergliedert (vgl. Fn. 2), darunter – der komplizierten Materie geschuldet – unglaublich feingliedrig jeweils mit zahllosen Unterkapiteln unterlegt und umfasst zudem einen reichhaltigen Anhang mit den erforderlichen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, wesentlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu der Materie und zahlreichen Beschlussmustern. In tausenden von Fußnoten bietet Schmidt zusätzlich einen reichhaltigen Fundus an Kurzkommentaren, Erläuterungen und Verweisen auf aktuelle die Rechtsprechung, sodass über diese Verknüpfungen nahezu jede Frage tiefergehend erkundet werden kann. Der Kapitelaufbau folgt der gesetzlichen Logik, beginnt im 2. Teil mit den materiell-rechtlichen (StGB) Vorschriften, worauf im 3. Teil die formell-rechtlichen Verfahrensvorschriften (StPO) folgen. Das „Einziehungsverfahren“ wird gesondert im 4. Teil behandelt. Die Teile 5 („Insolvenzverfahren“) und 6 („Strafvollstreckungs- und Entschädigungsverfahren“) kommentieren Besonderheiten bzw. den Abschluss des strafverfahrensrechtlichen Teils der Materie. Im 7. Teil widmet sich der Autor den Besonderheiten der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vermögens­abschöpfung. Im 8. Teil knüpft Schmidt im Rahmen internationaler Regelungen zur Geldwäschebekämpfung an zahlreiche inter- und supranationale Abkommen an, bevor er auf die nationalen gesetzlichen Regelungen und strafrechtlichen Anknüpfungstatbestände des § 261 StGB eingeht. Der 9. Teil vertieft nochmals die Besonderheiten internationaler Regelungen, insbesondere das EuGeldwäscheÜbk und das IRG. Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung ist nicht weniger komplex als das alte Recht und zum Teil auch genauso unübersichtlich, die beabsichtigen Wirkungen müssen sich in der Praxis durch obergerichtliche / höchstrichterliche Rechtsprechung erst noch beweisen. Die Aufwände für die Sicherheitsbehörden und die Justiz sind mit diesem mächtigen Instrumentarium nochmals gewachsen. Hierbei bietet „der Schmidt“ eine ausgezeichnete, wissen­schaftlich fundierte aber auch immer praxisorientierte Orientierung und „zeigt (stets) einen Weg durch die mitunter nicht immer übersichtlichen Vorschriften der Gewinn­abschöpfung“, wie Kerkmann an anderer Stelle zurecht anmerkt.

Abschließend „zum Podolsky“. Man merkt dem gelungenen, gut gegliederten und fallpraktisch aufgebauten Lehr- und Handbuch im Unterschied „zum Schmidt“ verfasserseitig bereits einleitend die besondere Nähe zur Polizei an, wird doch bereits einleitend ein in der sicherheitsbehördlichen Anwendungspraxis zwingend notwendiges „3-Säulen-Modell“, nach dem Vorbild Baden-Württembergs propagiert:

  • Erste Säule – Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten zu Finanzermittlern, insbesondere die grundlegende Vermittlung von vertieften Rechtskenntnissen im Zivil-, Handels- Gesellschafts- und Zwangsvollstreckungsrecht, Rechtsbereiche, die in der polizeilichen Ausbildung eine untergeordnete Rolle spielen („Generalisten zu Spezialisten“)
  • Zweite Säule – Einrichtung von Zentralstellen „Vermögensabschöpfung“ bei den LKÄ (hier möchte man noch hinzufügen, natürlich auch bei den Poli­zeipräsidien in eigenständigen Arbeitsbereichen)
  • Dritte Säule – Finanzermittlungen mit dem Ziel der Vermögensabschöpfung als polizeilicher Standard („den Blick für relevante Sachverhalte benötigt nicht nur die Kriminal- sondern künftig auch jeder / jede Schutzpolizeibeamte*in“).

Das Buch ist nach einer prägnanten Einleitung in weitere zwölf Kapitel (im letzten Kapitel 13 sind – was für den Gesamtüberblick hilfreich ist – insgesamt 20 MusterBeschlussanträge aufgeführt) logisch (zunächst in den Kap. 2 – 7 materielles Einziehungsrecht, ab Kapitel 8 Verfahrensvorschriften, Kap. 9 – 11 Besonderheiten, Kap. 12 Vermö­gensabschöpfung im Owi-Recht, vgl. Fn. .. – Inhaltsverzeichnis) gut gegliedert. Die einzelnen Kapitel sind durch zahlreiche Übersichten und Prüfungs­schemata aufge­lockert. Die jeweils wesentliche Bezugsvorschrift ist ebenso wie eine kapitelbezogen unterschiedliche Anzahl von Fallbeispielen (insgesamt beinhaltet das Werk immerhin 74! derartiger praktischer Beispiele), auf die in den Ausführungen immer wieder Bezug genommen wird, stets dem jeweiligen Unterkapitel voran­gestellt. Das erleichtert die praktische Arbeit mit dem Lehr- /Handbuch.

„Der Podolsky“ ist – trotz durchaus fundierter Darstellung aller wesentlicher Proble­matiken – ein eher praxisorientiertes, in der Zielgruppe sicherheitsheitsbehördliches Lehrbuch / Nach­schlagewerk, wohingegen „der Schmidt“ – bei aller seiner praktischen Relevanz – schon wegen seines Umfangs und der zahlreichen Verweise auf begleitendes Quel­lenmaterial ein tieferreichendes, (rechts-)wissenschaftlich aufgebautes Handbuch ist. Dennoch, beide Bücher sind – in Kombination oder auch in serieller Abfolge genutzt / gelesen – speziell für ihre jeweilige Zielgruppe, in Kombination zielgruppen­über­greifend sehr empfehlenswerte Bücher. Alle wesentlichen Fragen rund um die komplexe Materie der Vermögensabschöpfung sind mit Hilfe dieser Werke – wenn auch sicher mit einigem Aufwand für den nicht ständig mit der Materie Befassten – gut zu durchdringen.

[1] Dr. iur. Wilhelm Schmidt, Bundesanwalt beim BGH a. D.

[2] Vgl. allgemeine Informationen zum Werk auf der Website des Verlages C. H. Beck inkl. des Inhaltsverzeichnisses.

[3] Dr. iur. Johann Podolsky, Ltd. Kriminaldirektor a. D., zuletzt beim LKA BW

[4] Dr. iur. Tobias Brenner, Direktor des AG Böblingen, 2010/2011 MdL Baden-Württemberg.

[5] EKHK bei der Zentralstelle Vermögensabschöpfung beim LKA Baden-Württemberg.

[6] EKHK beim LKA Nordrhein-Westfalen.

[7] Vgl. allgemeine Informationen zum Werk auf der Website des Boorberg Verlags inkl. des Inhaltsver­zeichnisses.

[8] Eingeführt in das StGB wurde das „strafrechtliche Instrument“, abseits einiger deliktsspezifische Einziehungsregelungen, im Übrigen bereits im Jahr 1962. Seit 1992 wurde es sieben Mal z. T. grundlegend geändert und nun vollständig reformiert, was alleine schon als em­pirischer Beleg für die Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung dienen mag.

[9] Vgl. z. B. nur Schilling / Hübner: „Non-conviction-based confiscation“ – Ein Fremdkörper im neuen Recht der straf­recht­lichen Vermögensabschöpfung? In: Strafverteidiger (StV) 2018, 49.

[10] Für „Altfälle“ regelt § 14 EGStPO die Fortgeltung des bis 30.06.2017 geltenden Rechts an, wenn bis dahin eine Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO a. F. getroffen worden war. Bittmann weist darauf hin, dass zur Vermeidung einer jahrelangen Zweispurigkeit des materiellen Ab­schöpfungs­rechts Art. 316 h S. 1 EGStGB im Grundsatz die sofortige Anwendbarkeit des neuen Rechts ab 01.07.2017 auch für zuvor abgeschlossene Sachverhalte anordnet und damit von § 2 Abs. 5 StGB abweicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn bereits unter dem alten Recht eine Verfallentscheidung ergangen war (Art. 316 h S. 2 EGStGB). Diese Rückwirkungsregelung hat allerdings der BGH am 07.03.2019 (Az. 3 StR 192/18) mit einem Vorlagebeschluss gem. Art. 100 Abs. 1 GG (Nor­menkontrollverfahren i. R. der „Richtervorlage“) dem BVerfG zur Entscheidung der Verfas­sungsmäßigkeit vorgelegt, über den noch nicht entschieden ist.

[11] Vgl. z. B. nur Schorn, zuletzt abgerufen am 03.07.2019.

[12] Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 7 – 3000 – 174/18 vom 27.08.2018 m. w. N.

[13] F. Bittmann, „Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in der Recht­sprechung“, Teil 1, in: NStZ (39) 2019, Heft 7, S. 383 – 395 (wird fortgesetzt).

[14] Dr. iur. Wilhelm Schmidt, Bundesanwalt a. D.

[15] Dr. iur. Johann Podolsky, Leitender Kriminaldirektor a. D. beim LKA Baden-Württemberg, Begründer der Dienststelle für „Finanzermittlungen“ dort.

[16] Strafrecht online vom 25.04.2019, zuletzt aufgerufen am 03.07.2019

Rezensiert von: Holger Plank