OVG Münster 17.07.2019: Fotos von Versammlungen

Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen

Das OVG Münster hat in Bestätigung der bereits versandten Entscheidung des VG Gelsenkirchen entschieden, dass Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen nicht berechtigt waren, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen.

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