Philip Beck, Bildaufnahmen von Polizeibeamten. Rezensiert von Thomas Feltes

Philip Beck, Bildaufnahmen von Polizeibeamten. Möglichkeiten und Grenzen der Gefahrenabwehr gegen das Fotografieren und Filmen von Polizeibeamten. Schriften zum Persönlichkeitsrecht, Band 19, Verlag Dr. Kovac Hamburg 2024, 240 Seiten, ISBN 978-3-339-14052-4 (Print) 88,90 Euro, ISBN 978-3-339-14053-1 (eBook) (Preis unbekannt)

Seit langem ist umstritten, ob Polizeieinsätze (und damit die agierenden Beamten) fotografiert oder gefilmt werden dürfen. In der jüngsten Zeit häufen sich die Stimmen, die die Zulässigkeit solcher Bildaufnahmen bejahen. Umstritten sind weiterhin Tonaufnahmen, und eine eventuelle Veröffentlichung der Aufnahmen spielt eine wichtige Rolle. Mit den „Möglichkeiten und Grenzen der Gefahrenabwehr gehen das Fotografieren“ will sich der Autor beschäftigen, und damit den Einsatzbeamten Hinweise geben, wann sie was gegen Bildaufnahmen unternehmen können.

Unter dem Titel „Kein Film ist illegal“ beschäftigen sich Schnabel und Wünschelbaum in der lto mit dem Problem der Bildaufnahmen von Polizeibeamten. Sie beziehen sich auf einen Polizeieinsatz in Hamburg, bei dem Polizeikräfte eine Person attackierten. Anschließend zeigten sie das Opfer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung an. Vor Gericht sagten die Polizisten die Unwahrheit. Nur durch eine Handyaufnahme des Vorfalls konnte das Opfer  freigesprochen werden. Die Polizisten waren dann selbst Ermittlungen wegen Falschaussage und Körperverletzung im Amt ausgesetzt. Dieses Beispiel steht stellvertretend für viele vergleichbare Fälle in Deutschland – und auch im Ausland. Geht es nach der herrschenden Meinung in Deutschland, wäre die Anfertigung dieser entscheidenden Aufnahme wohl strafbar gewesen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits 2015 entschieden, dass es nicht grundsätzlich unzulässig sein kann, Polizeibedienstete im Einsatz zu filmen. Schnabel und Wünschelbaum hingegen sehen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als „Ermöglichungsrecht“. Einschlägig sei der Erlaubnistatbestand des „berechtigten Interesses“ in Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO. Hiernach seien Aufnahmen erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sind und keine überwiegenden Interessen der aufgenommenen Personen entgegenstehen. Auf der einen Seite stehe das Interesse des Bürgers, Beweise zu sichern gegen ein möglicherweise rechtswidriges, staatliches Hoheitshandeln. Grundsätzlich stehen die Persönlichkeitsrechte natürlich auch Polizisten zu – so die Autoren. Sie müssten diese während eines hoheitlichen Einsatzes aber regelhaft zurückstellen. Denn die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben genießt regelhaft Vorrang. Daher komme es bei der Frage, ob Aufnahmen von Polizeieinsätzen zulässig sind, entscheidend darauf an, ob hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden. Denn hier bestehe ein klares Machtgefälle zwischen Bürger und Staatsgewalt. Dieses Ungleichgewicht spreche in der Abwägung meist für ein überwiegendes Kontrollinteresse der Öffentlichkeit. Vor allem wenn es später zu einem Gerichtsverfahren kommen könnte, in dem der genaue Inhalt des Gesprächs wichtig wird.

So weit, so nachvollziehbar, und soweit quasi die Vorlage für die hier besprochene Studie von Beck, die Polizeibeamten Argumente gegen Bildaufnahmen liefern und ihnen vermitteln will, was sie dagegen unternehmen dürfen.

Die „Medienrechtsanwälte“ schreiben dazu folgendes: „Erstaunlich ist deshalb im Fall Floyd, dass die Polizisten nichts gegen die lange auf sie gerichteten (Handy)Kameras unternommen haben, obwohl sie diese wahrgenommen haben müssen. In Deutschland sind die Polizisten da schon etwas weiter oder „besser trainiert“. Sie reagieren sehr oft aggressiv und abwehrend, wenn sie filmende Bürger wahrnehmen und versuchen die Aufnahmen zu unterbinden, gerne mit Identitätsfeststellungen oder Beschlagnahmungen der Handys. Sie kennen auch die Argumentation, die sie in diesen Fällen mindestens bringen müssen, indem sie auf die (vermeintliche) Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in Kombination mit der Behinderung der Polizeiarbeit verweisen. Ganz offensichtlich wird polizeiintern in dieser Richtung ausgebildet. Dahinter steckt offensichtlich die Absicht der Einschüchterung, damit nicht zu viele solcher Aufnahmen veröffentlicht werden“.

Nachdem sich bereits 2022 die Oberlandesgerichte Zweibrücken und Düsseldorf mit dem Thema befasst hatten, kann nun im Einklang mit der herrschenden Literaturmeinung festgestellt werden: Das Filmen von Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit ist strafrechtlich stets zulässig, wie Zühlke feststellt. Denn: Nimmt man das Tatbestandsmerkmal der Nichtöffentlichkeit ernst, lassen sich alle bisher entschiedenen Fälle auch ohne (die wichtigen) Grundsatzerwägungen zu öffentlicher Kontrolle staatlicher Gewaltanwendung lösen. Die filmenden Personen begründen jeweils eine faktische Öffentlichkeit, die auch nicht dadurch wieder beseitigt werden kann, dass die handelnden Beamten der Aufzeichnung nicht zustimmen. Faktisch öffentlich gesprochene Worte sind eben nicht „nichtöffentlich“ im Sinne des § 201 StGB.

In der hier besprochenen Studie wird allerdings zielgerichtet etwas anderes untersucht: Der Autor will in seiner Arbeit aufzeigen, wie Polizeibeamte gegen das Fotografieren und Filmen vorgehen können (S. 203) – und zwar aus der Perspektive des Bremischen Landesrechts (S. 5). Es ist also eine Arbeit, die (ausschließlich) Gründe dafür sucht, wie man diese Form von Kontrolle der Polizei unterbinden kann – und zwar unter Berufung auf das Argument der „Gefahrenabwehr“. Die Arbeit will „vor allem auch Nutzen für die polizeiliche Arbeit bereiten“ (S. 5). Also eine Handreichung für Polizeibeamte?

Inhaltich geht es um die Frage, ob Polizeibeamte sich in einer aktuellen Situation gegen sie fotografierende oder filmende Personen mit gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen zur Wehr setzen dürfen. Gegenstand der Untersuchung sind sowohl Maßnahmen gegenüber Presseangehörigen als auch gegenüber Privaten. Dabei wird aufgezeigt, „dass sich rechtliche Schranken hinsichtlich der Anfertigung von Bildaufnahmen aus unterschiedlichen Rechtsregimen ergeben können“ (so die Website des Verlages).

Den Schwerpunkt setzt der Verfasser auf die Veröffentlichung von Bildaufnahmen – dabei akzeptiert er explizit, dass die „Bildherstellung“ (also das Filmen oder Fotografieren) zulässig ist. Richtigerweise erkennt er, dass eine „drohende Veröffentlichung“ der entscheidende Punkt ist, wenn wegen einer „konkreten Gefahr“ das Filmen oder Fotografieren untersagt werden soll (S. 204). Es geht hier somit um eine Prognose und den Wahrscheinlichkeitsgrad einer späteren Veröffentlichung.

Der Autor differenziert zwischen Presseangehörigen und Privatpersonen. Während bei Presseangehörigen polizeiliche Maßnahmen „mangels Vorliegens der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen“ polizeiliche Maßnahmen gegenüber Journalisten in der Praxis „oftmals als rechtswidrig herausstellen“ (und der Autor daher eine „konsensuale Lösung mit der Redaktion“ empfiehlt), verweist er bei Privatpersonen auf „praktische Probleme“ bei der notwendigen Prognose, ob das Bild veröffentlicht werden soll. Ebenso stellt er fest, dass eine an Privatpersonen gerichtete Löschungsaufforderung unzulässig ist – was sich offensichtlich in der Praxis entweder noch nicht herumgesprochen hat, oder bewusst negiert wird.

Seine Annahme, dass das „reine Anfertigen von Bildaufnahmen im Einsatz befindlicher Polizeibeamter … regelmäßig einen Gefahrenverdacht“ begründe (S. 205), ist ebenso polizeifreundlich wie falsch. Allerdings erkennt er, dass eine Identitätsfeststellung bei Vorliegen eines bloßen Gefahrenverdachts nicht zulässig ist (aaO.). Letztlich müsse sich die Polizei auf entsprechende Äußerungen des Betroffenen verlassen.

Weitaus ausführlicher als mit diesen doch eher unstrittigen Feststellungen befasst sich der Autor dann mit Maßnahmen, die ergriffen werden können, wenn das Vorhandensein einer konkreten Gefahr angenommen wird oder werden kann. So stellt er fest, dass unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsklausel grundsätzlich nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche der Beamten ergriffen werden dürfen.

Zum polizeilichen Einschreiten anknüpfend an die Gefahr der Bildanfertigung verweist der Autor auf den Anwendungsbereich der DS-GVO.

Dort ist in Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) folgendes geregelt:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. Dazu gehören lt. Abs. 1:

  1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  3. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  4. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  5. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Danach stelle, so der Autor, schon das reine Anfertigen von Bildaufnahmen eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DS-GVO dar, sofern der Bürger kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der bildlichen Fixierung von Polizeibeamten für sich (sic!) beanspruchen könne – dass der Aufnehmende für andere oder zur Dokumentation eines polizeilichen Fehlverhaltens für die Öffentlichkeit tätig wird, wäre demnach nicht relevant.

Besondere Bedeutung komme dieser Regelung insofern zu, weil bereits die fotografische oder filmische Erfassung von Polizeibeamten einen Verstoß gegen die Rechtsordnung und zugleich eine konkrete Gefahr begründen könne (S. 208). Durch die Geltung der DSGVO haben sich, so der Autor, die polizeilichen Handlungsmöglichkeiten gegen Bildaufnahmen durch Private maßgeblich erweitert.

Diese doch in der Ableitung wie im Ergebnis gewagte These versucht der Autor in seiner Arbeit zu begründen, wobei er auf die wohl am häufigsten vorliegenden Situationen, in denen polizeiliches Einschreiten und damit Polizeibeamte fotografiert oder gefilmt werden, praktisch nicht eingeht. Gemeint sind Situationen, in denen das Einschreiten und das Verhalten der Beamten offensichtlich oder möglicherweise rechtswidrig ist, und daher die Aufnahmen nach Buchstabe e) der DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich und daher zulässig sind.

In der Praxis sollte, so der Autor, ein polizeiliches Einschreiten in erster Linie auf einen möglichen Verstoß gegen die DSGVO gestützt werden. Wenn der Autor aber schreibt, dass die „Feststellung der dazu notwendigen konkreten Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 83 Abs. 5 lit. a DS-GVO“ die Prognose voraussetzt, dass die von Bürgern getätigten Aufnahmen nicht auf einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. l DS-GVO gestützt werden können (S. 210), so ist dies nicht nur sprachlich ungenau, sondern dogmatisch falsch. Art. 83 Abs. 5 regelt die Verhängung und Berechnung der Höhe von Bußgeldern, nicht aber die Voraussetzungen dafür. Hier verweist Art. 83 Abs. 5 a auf Art. 6 DSGVO, und danach ist Voraussetzung, dass kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der bildlichen Dokumentation eines Polizeieinsatzes besteht. Eine „vorsorgliche Kontrolle“ polizeilicher Tätigkeit durch solche Aufnahmen sei unzulässig (S. 208).

Bei der Gefahrenprognose sei, so der Autor, im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO anhand einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu beurteilen, ob ein Verstoß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Dabei gehe es grundsätzlich zu Lasten fotografierender oder filmender Bürger, wenn sie ihre möglicherweise bestehenden Interessen an der Dokumentation polizeilicher Maßnahmen nicht gegenüber den Beamten darlegen. Eine klare Verschiebung der Beweislast zu Ungunsten von Bürgern. Zwar bleibe die Polizei jedoch verpflichtet, eine sorgfältige Gefahraufklärung durchzuführen, wenn der Bürger aber nicht selbst und von sich aus Argumente für seine Aufnahmen liefert, dann steht demnach der Polizei das Recht zu, diese zu unterbinden – ein höchst zweifelhafter Ansatz.

Bei der Ergreifung von Maßnahmen auf Grundlage der DS-GVO bedarf es nach Auffassung des Autors keines Nachweises einer drohenden Veröffentlichung der Aufnahmen, es genüge die entsprechende (positive) Gefahrenprognose, wofür der Autor in seiner Arbeit immer wieder Anhaltspunkte liefert.

Soweit durch die Bildanfertigung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird, sei „die Subsidiaritätsklausel gem. § 1 Abs. 2 BremPolG zu beachten“. Danach obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Da den betroffenen Beamten die Identität des Fotografen oder Filmenden typischerweise nicht bekannt ist, könne gerichtlicher Schutz grundsätzlich nicht rechtzeitig erlangt werden. Die Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel werde, so der Autor, daher regelmäßig erfüllt sein – und die Aufforderung zur Löschung getätigter Aufnahmen sei damit wohl zulässig.

Die gesamte Argumentation des Autors berücksichtigt jedoch einen ganz entscheidenden Punkt nicht: Polizisten sind auch bei alltäglichen Einsätzen im Rahmen ihrer Dienstausübung, also hoheitlich, und nicht als Privatperson unterwegs – dies verkennt der Autor offensichtlich, und damit basiert seine gesamte Arbeit auf falschen Voraussetzungen. Polizeibeamte haben in diesem Rahmen die Befugnis, Grundrechte einzuschränken (z.B. Festnahme) und notfalls sogar Gewalt auszuüben, womit einhergeht, dass ihre Dienstausübung in jeder Phase beobachtet und damit auch gefilmt werden dürfen muss – so auch die „Medienrechtsanwälte“. Letztlich gewährleistet nur die Beobachtung eine hinreichende Kontrolle. Dadurch dass mittlerweile fast jeder Bürger Aufnahmen mit dem Handy anfertigen kann, sei, so die Medienrechtsanwälte, inzwischen eine viel höhere Kontrolldichte der Polizeiarbeit gegeben. Das nütze zwar unserem Rechtsstaat, aber es gefalle nicht allen bei der Polizei und leider auch bei der Justiz – und die hier vorlegelegte Arbeit unterstützt diese Linie der Abwehr von Bildaufnahmen.

Ungeachtet des rechtlich und wissenschaftlich zweifelhaften Inhaltes der Arbeit stellt sich die Frage nach der Person des Autors – und über ihn findet man weder im Buch, noch auf der Website des Verlages und auch nicht im Internet nähere Details. Warum diese Anonymität? Will er (oder der Verlag?) vermeiden, der Frage nachzugehen, was ihn qualifiziert für eine solche Arbeit*? Warum wird nichts verraten? Das ist für eine angeblich wissenschaftliche Arbeit zumindest ungewöhnlich. Die Frage, wer hier etwas zu verbergen hat, liegt dabei auf der Hand.

Ebenso ungewöhnlich ist auch die Tatsache, dass die Herausgeber der Reihe, in der das Buch erschienen ist, vom Verlag nicht benannt werden. Gibt es keine oder warum bleibt dieses für den wissenschaftlichen Wert der Arbeit nicht ganz unerhebliche Detail verborgen? Denn die Qualifikation und das Renommee der Herausgeber einer Schriftenreihe sagt zumindest in der Regel etwas über die Qualität und wissenschaftliche Seriosität der in die Reihe aufgenommenen Arbeiten, die zuvor üblicherweise geprüft werden, aus. Viele formale Unklarheiten also. Warum?

Thomas Feltes, August 2024

* Nachtrag vom 09.08.2024: Der Verlag hat mitgeteilt, dass es sich bei der Arbeit um eine  Dissertation handelt, „die an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster entstanden ist, Gutachter waren Prof. Dr. Dieter Kugelmann sowie Prof. Dr. Andrea Edenharter“. Allerdings sind weder der Autor als Doktorand, noch die Arbeit auf der entsprechenden Website der DHPol verzeichnet.