Martin Rettenberger / Stefan Suhling / Hauke Brettel / Thomas Görgen (Hrsg.): Kriminalität und ihre Kontrolle im Wandel. Festschrift für Axel Dessecker. 2024, ISBN: 978-3-945037-53-9, 807 Seiten, Kriminologische Zentralstelle Wiesbaden. KRIMZ – Eigenverlag, Reihe Kriminologie und Praxis, Band 75, 49.– €
Der Jubilar Axel Dessecker, promovierter Rechtswissenschaftler, Soziologe und Philosoph, dem die Festschrift anlässlich der titelgebend gleichnamigen alljährlichen Fachtagung der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden (KrimZ) am 24.10.2024 zu seinem Ruhestand überreicht wurde, war ab 2004 für mehr als 20 Jahre stellvertretender Direktor der KrimZ und seit 2008 apl. Professor am Institut für Kriminalwissenschaften der Universität Göttingen.[1]
Die Herausgeber Martin Rettenberger[2], Stephan Suhling[3], Hauke Brettel[4] und Thomas Görgen[5] haben zusammen mit 48 weiteren Autoren in insgesamt 33 Beiträgen, gegliedert in die Themenbereiche
- Kriminal- und berufspolitische Aspekte,
- Strafvollzug,
- Sicherungsverwahrung,
- Kriminalpsychologische Aspekte,
- Extremismus- und Radikalisierungsprozesse,
- Sanktionsforschung,
- Interdisziplinäre Perspektiven der Kriminologie und
- Wissenschaftskommunikation und Kooperation[6],
die Forschungsinteressen und -schwerpunkte der 36-jährigen Veröffentlichungshistorie Axel Desseckers[7] und seine Forschungsinteressen gut skizziert. Die Fülle der interdisziplinären kriminalwissenschaftlichen und forensischen Information der Festschrift ist bemerkenswert und nicht wenige der Beiträge zeigen neue Erkenntnisse auf, andere präsentieren bekannte fachliche Aspekte in neuen Kontexten. Da in dieser kurzen Besprechung nicht auf alle Beiträge des Sammelbandes vertieft eingegangen werden kann, fiel die (subjektiv und von Eigeninteressen geleitete) Auswahl auf jeweils mindestens einen Beitrag aus jedem Themenbereich. Das ist die Schwierigkeit bei der Besprechung von Festschriften und Sammelbänden. Obwohl dieser Auswahl gewiss keine qualitative Bewertung der einzelnen hier nicht explizit erwähnten Aufsätze zugrunde liegt, möchte ich mich dennoch bei denjenigen Autoren und Autorinnen bereits vorab entschuldigen, die in der Besprechung nicht erwähnt werden, obgleich sie sich bei der den Aufsätzen zugrunde liegenden Forschungsarbeit und der Verschriftlichung für diese Veröffentlichung allesamt erkennbar große Mühe gegeben haben und schon deshalb grds. jeder Beitrag erwähnenswert gewesen wäre.
Aus dem ersten Themenbereich habe ich gleich zwei sehr interessante Beiträge ausgesucht, nämlich die lesenswerte Stellungnahme von Bernd-Dieter Meier[8] zur Beurteilung der Notwendigkeit einer eigenständigen fachwissenschaftlichen kriminologischen Subdisziplin „Cyberkriminologie“ (S. 85 – 102) und den Beitrag von Hauke Brettel[9] zur „systematischen Überschätzung von Gefährlichkeit“ von Maßregelpatienten und Sicherungsverwahrten (S. 31 – 42).
Meier fokussiert auf die für den deutschsprachigen Raum zuerst explizit von Mischkowitz[10] 2013 formulierte Frage, ob durch ein neues subkriminologisches Label „Cyberkriminologie“ die vielfältigen, durch den technologischen Wandel hervorgerufenen wissenschaftlichen Forschungsbedarfe gezielter angestoßen und gelenkt und gefördert werden könnten. Er setzt sich dabei am Beispiel der hochaktuellen Folie „digitale Gewalt“ intensiv mit der Argumentation des derzeit wohl namhaftesten Vertreters einer neuen „Cyberkriminologie“ im deutschsprachigen Raum, dem Brandenburger Kriminologen Thomas-Gabriel Rüdiger[11], auseinander. Dabei reflektiert er insbesondere auf zwei Thesen Rüdigers, nämlich a) „das Verschwimmen der physischen Grenzen und das Entstehen eines globalen digitalen Kriminalitätsraums“ (Tatort Internet / Cyberspace), was einen eigenständigen kriminologischen Ansatz erfordere und b) seiner Feststellung, „Täter verhalten sich im digitalen Raum anders als im physischen Raum und machten deshalb eigene kriminologische Theorien notwendig“. Meier stimmt im Ergebnis zwar der Argumentation Rüdigers, „Interaktion und Kommunikation gestalteten sich im Netz anders als in der nichtdigitalen face-to-face-Kommunikation“, was zu einer „schlechteren Wahrnehmbarkeit von Risiken, zu einer schwierigeren Kontrolle und zu veränderten Handlungsbereitschaften“ führe, zu. Allerdings erfordere auch die Tat mit dem Tatmittel Internet physisches Täterhandeln an konkret benennbaren Orten und auch einen Erfolgseintritt an konkret benennbaren physischen Örtlichkeiten, selbst wenn es sich um die „Veränderung von Daten“ handele, die „an wechselnden Orten auf Servern (physisch) abgelegt“ seien. Im Übrigen sei „der digitale Raum auch kein anomischer Raum“, auch wenn „die wahrnehmbare Polizeipräsenz (dort) gering sei“ (S. 99). Zudem gebe es „für das Handeln im digitalen Raum (auch) keine netzspezifischen Motivationen“. Wie im „realweltlichen, nichtdigitalen Raum“ seien die Täter daran interessiert, „Veränderungen zu bewirken, sich selbst zu bereichern, Befriedigung und Anerkennung zu finden oder (am Beispiel der gewählten Folie ‚digitale Gewalt‘) aus der Aggressionsabfuhr Befriedigung zu ziehen.“ Das Konzept des „digitalen Narzissmus“[12] sei nicht falsch, aber es verdecke, worum es gehe: „(…) Gehandelt werde, um aus der dem ‚digitalen Ich‘ gezollten Anerkennung für das ‚reale Selbst‘ Befriedigung“ zu ziehen.“ Insofern bedürfe die vordigitale, theoretische kriminologische Ätiologie lediglich der Ergänzung, um den durch den technologischen Fortschritt veränderten Handlungsbedingungen Rechnung zu tragen. Aus dieser hier nur verkürzt wiedergegebenen Argumentation folgert Meier in Anlehnung an Marres[13]abschließend, dass es zwar einer „technologiesensiblen Kriminologie“ bedürfe, die „Entwicklung eines neuen Wissenschaftszweigs ‚Cyberkriminologie‘ hierfür jedoch nicht notwendig“ sei. Die zum Verständnis der Taten im digitalen Zeitalter zusätzlich notwendigen technologischen Komponenten einschließlich ihrer psychologischen Auswirkungen auf die Handlungsbereitschaft seien Bausteine, die zu den herkömmlichen Erklärungen hinzutreten würden, aber keine eigene Erklärung lieferten (S. 99). Es handelt sich um eine interessante und pointierte Wortmeldung Meiers, die die Vertreter der jungen, interdisziplinären und jedenfalls im deutschsprachigen Raum nach wie vor noch wenig etablierten Disziplin[14] herausfordern dürfte, ja müsste. Deshalb darf man auf die sicher folgende Duplik zu diesem Beitrag gespannt sein.
Brettel kritisiert unter Bezugnahme auf die der Habilitationsschrift Desseckers aus dem Jahr 2004[15]zugrunde liegenden Fragen: Sind Maßregelpatienten gefährlich? Sind Sicherungsverwahrte gefährlich? den angesichts von derzeit in Deutschland ca. 13.000 im Maßregelvollzug (§§ 63, 64 StGB) – mit seit Jahren steigender Tendenz – und zusätzlich „gut“ 600 sicherungsverwahrten (§ 66 StGB) Probanden in der forensischen Risikobewertung massenhaften Rückgriff auf die Empirie. Es seien „deutlich mehr Menschen im Maßregelvollzug von einer Überschätzung als von einer Unterschätzung ihrer Gefährlichkeit betroffen“ (S. 33), so seine Einschätzung. Dies berge erhebliche Gefahren für die Grund- und Menschenrechte der Personen, um deren „Gefährlichkeit“ es hier gehe. Selbst bei der völlig illusorischen Annahme einer durchgängig zutreffenden gutachtlichen Einschätzung von 90% ergäbe sich eine rechtsstaatlich nicht hinnehmbare Anzahl von „false negatives“. Dies könne sowohl auf persönliche als auch auf methodische Ursachen zurückgeführt werden. So berge etwa die „Psychologie der Beurteilungssituation“ die Gefahr der „Möglichkeit, dass die Risikobeurteilung für den Beurteiler selbst zum Risiko“ werde, etwa weil eine nicht diagnostizierte „Gefährlichkeit“ zu einem „Rückfall führe“. Insofern sei das Risiko zwischen Beurteiler und Beurteiltem „asymmetrisch verteilt“. Die seit dem Aufsehen erregenden Fall Mollath[16] im Jahr 2016[17] modifizierten Anforderungsvoraussetzungen des Strafrechts zur Unterbringung in der Psychiatrie (§§ 63, 67 Abs. 4, 67d StGB, § 463 StPO mit Verweis auf die notwendig kurze Frequenz gutachterlicher Stellungnahmen in § 67e StGB) bedingen nun eine regelmäßige Begutachtung der „Gefährlichkeit“ in kurzen Intervallen. Da es um die prognostische Beurteilung einer Rückfallwahrscheinlichkeit in der Zukunft gehe und diese „nicht der unmittelbaren Anschauung und sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sei“, sondern individuell „erschlossen“ werden müsse, komme es v. a. auf die methodisch valide, reliable Feststellung verlässlicher „Prädiktoren“ mit möglichst geringer Restunsicherheit an (S. 35f.). Da die „Gefährlichkeit“ verhaltensbezogen zu beurteilen ist, „menschliches Verhalten jedoch in sozialen Kontexten keinen bekannten Gesetzmäßigkeiten oder sonstigen Mechanismen folge, die mit Gewissheit auf künftiges Verhalten schließen lasse“, sei eine syllogistische Folgerung, die aus zwei Prämissen eine logische Schlussfolgerung erlaube, hierbei nicht möglich. Vielmehr müsse induktiv, also vom Einzelfall auf eine Regel geschlossen werden. Die in der Beurteilungspraxis nicht selten (komplementär) genutzte Methode, „Wissen über das Verhalten von Menschen (…) z. B. in Form von Erfahrungsregeln, ‚Basisraten‘ oder ‚Risikofaktoren‘“ in die Begutachtung einzubringen, beruhe „so gut wie nie auf Erfahrungen mit genau der Person, deren „Gefährlichkeit“ zu beurteilen“ sei, sondern sei (u. a. auch) auf unabhängig vom Beurteilungsfall gewonnene Erfahrungen zurückzuführen, (…) die in der Regel durch die (wissenschaftliche) Untersuchung von Personengruppen gewonnen“ wurden, zu der die „Person, auf die er ermittelte Erfahrungswert (empirisch) bezogen werde, nicht gehöre.“ Das berge erhebliche Gefahren für die Betroffenen. Allgemeine empirische Erfahrungen dürften „im konkreten Einzelfall nur Hinweise auf (individuell zu überprüfende und ggf. kasuistisch relevante) Möglichkeiten geben.“ Eine individuelle Relevanzprüfung sei in jedem Fall unverzichtbar. Der Beitrag hinterlässt für den naiven, gutachterlich unerfahrenen Leser den Eindruck einer beträchtlichen Anzahl von „false negatives“ im Maßregelvollzug, auch wenn Brettel diesen in seinem Fazit durch die abstahiert formulierte Beschreibung methodischer Anforderungen abschwächt. In jedem Fall wird aber deutlich, welch schwieriges Handwerk die forensische Kriminalprognostik ist[18] und welche Anforderungen an das fachärztliche / psychologische / psychiatrische Personal und an unabhängige Gutachter in den zunehmend überfüllten rund 80 Maßregelvollzugseinrichtungen in Deutschland gestellt werden.[19] Das letzte Aspekt, die „Belegung“, dient auch unmittelbar der Überleitung zum nächsten Beitrag.
Aus dem zweiten Themenbereich habe ich den gemeinsamen Beitrag von Joachim Obergfell-Fuchs[20] und Bernadette Schaffer[21] unter der Überschrift „Überbelegung in deutschen Gefängnissen“ (S. 137 – 166) ausgewählt. Der Beitrag fußt auf mehreren Hypothesen, die sehr anschaulich mit statistischen Angaben in verschiedenen Rubriken fein ziseliert und mit eigener Expertise gewürzt, z. T. sogar im länderübergreifenden Vergleich präsentiert werden. Die erste kriminologische Hypothese versucht die Thematik „mass incarceration“ auf die tatsächliche Situation der Gefangenenrate in Deutschland zu spiegeln. Im europäischen Mittel (ca. 116 Gefangene pro 100.000 Einwohner) liegt Deutschland mit etwa 70 Gefangenen pro 100.000 Einwohnern im unteren Drittel. Verglichen mit den 20 Ländern mit der höchsten Gefangenenrate weltweit[22], darunter auch die USA mit durchschnittlich 531, präsentiert sich Deutschland im Strafvollzugsvergleich sogar sehr moderat. Diese Aussage lässt sich auch anhand der Entwicklung der Gesamtanzahl Strafgefangener in den letzten 20 Jahren belegen. Die Zahl ging von im Durchschnitt 60.000 (mit einem Peak im Jahr 2007 von 64.700) auf 42.492 im Jahr 2022 immerhin um rund 35% zurück. Im gleichen Zeitraum nahm auch die Zahl der verfügbaren Haftplätze von im Schnitt 80.500 auf aktuell rund 72.000 ab. Dementsprechend sank auch die Belegungsquote, im „geschlossenen Vollzug“ von 107,2% im Jahr 2003 auf 80,1% im Jahr 2022, wobei eine Belegungsquote von 85-90% empirisch als Vollbelegung gilt. Da erst in den Jahren 2020 – 2022 die durchschnittliche Belegungsquote unter 85% fiel, gehen die Autoren trotz sinkender Gefangenenzahlen im Gegensatz zur Situation im „offenen Vollzug“ (mit einer deutlichen Unterbelegung) insgesamt von einer Vollbelegung aus. Dabei schwanken die Belegungsquoten im Vergleich der Bundesländer erheblich zwischen 72% und 88% im Durchschnitt. Kritisch betrachtet wird im „geschlossenen Vollzug“ das Verhältnis zwischen Straf- und Untersuchungshaft (80:20), insbesondere die beständig steigende Verweildauer in der Untersuchungshaft. Ebenso kritisieren sie den hohen Anteil (durchschnittlich 8%) von Hafttagen für „Ersatzfreiheitsstrafen“ und begrüßen die seit dem 01.02.2024 wirksame Reform des Rechts der Ersatzfreiheitsstrafe, die im Rahmen des Umrechnungsmaßstabes zu einer Halbierung der Hafttage führte. Auch unter Einbeziehung anderer Parameter, wie Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, Haftdauer, Entwicklung der Strafaussetzungen etc. kann in Deutschland nicht von einer „mass incarceration“ die Rede sein. Einzig die Anzahl der „nichtdeutschen Inhaftierten“ entwickelt sich tendenziell deutlich nach oben, was einen einzelnen theoretischen Aspekt des Konstrukts der „mass incarceration“, nämlich den Zusammenhang mit dem Aspekt der „sozialen Ungleichheit“ zu bestätigen scheint. Im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in Deutschland (2022: 14,6% „Nichtdeutsche“) betrug die Gefangenrate dieser Population in Haft 34,1% und entwickelte sich ab 2019 „asymptomatisch“ (S. 156). Abschließend stellen die Autoren unter Bezug auf ihre Eingangshypothesen fest, dass a) die Überbelegung in deutschen Haftanstalten tendenziell als ein „Problem früherer Jahre“ betrachtet werden könne, allerdings gerade der „geschlossene Vollzug“ sich immer noch an der „Grenze zur Überbelegung“ bewege, b) die Zunahme von Gefangenen in Untersuchungshaft sowohl hinsichtlich der zunehmenden Dauer in Relation zur verfassungsrechtlichen „Unschuldsvermutung“ wie auch in ethischer Hinsicht und nicht zuletzt „logistisch“ nicht nur für die Haftanstalten, sondern allgemein für die Strafjustiz ein Problem darstelle, c) man die Entwicklung der Hafttage trotz der seit 01.02.2024 geltenden strafvollzugsrechtlichen Änderung für die Ersatzfreiheitsstrafe genau beobachten und ggf. legislativ nachsteuern müsse, weil gerade diese Haftform besonders unökonomisch sei, d) die Annahme einer allgemeinen Zunahme der Dauer der Inhaftierung nicht gerechtfertigt sei, lediglich die relative Zunahme kurzer Inhaftierungszeiten für die Betroffenen und ihre Sozialprognose ggf. unverhältnismäßige Auswirkungen zeitige und man e) die Zunahme nichtdeutscher Gefangener genauer analysieren müsse, da sie auch auf eine nicht gelungene Integration zurückzuführen sein könnte. Insgesamt zeigen die Autoren ein sehr gut lesbares und informatives Lagebild des Strafvollzugs und seiner Entwicklung auf.
Im dritten Themenbereich fiel meine Wahl auf den empirischen Beitrag zur „Praxis der Sicherungsverwahrung“ von Fredericke Leuschner[23], Susanne Niemz[24] und Claudia Regler[25](S. 251 – 274). In Deutschland befinden sich derzeit mehr als 600 Menschen in Sicherungsverwahrung, die eine der schwerwiegendsten freiheitsentziehenden Maßnahmen des Rechtsstaates mit dem „Charakter als einer letzten Notmaßnahme der Kriminalpolitik“[26] nach vollständiger Verbüßung der verhängten Haftstrafe, also schuldunabhängig zum Schutz der Bevölkerung, demnach also zur Gefahrenabwehr darstellt. Seit 1998 wurden mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten“ (BGBl. I Nr. 6, S. 160 vom 26.01.1998) zunächst die Hürden für die Anordnung von Sicherungsverwahrung Schritt für Schritt (u. a. bspw. mit dem „Gesetz zur Einführung der ‚vorbehaltenen Sicherungsverwahrung‘“, BGBl. I Nr. 60, S. 3.344, sogar unter Einführung eines Urteilsvorbehaltes, und kurze Zeit später mit dem „Gesetz zur Einführung der ‚nachträglichen Sicherungsverwahrung‘“, BGBl. I Nr. 39, S. 1.838 vom 23.07.2004, nachdem das BVerfG entsprechende Länderregelungen aus gesetzgebungskompetenzrechtlichen Gründen für verfassungswidrig erklärt hatte) abgesenkt. In der Folge wurde mit dem „Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung“ (BGBl. I Nr. 13, S. 5123 vom 13.04.2007, das den Gerichten die Anordnung erleichterte, in dem die Anordnungsvoraussetzungen auch auf Tatsachen, die dem Gericht zu Zeitpunkt der Verurteilung bereits bekannt waren, ausgedehnt wurden) sowie dem „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht“ (BGBl. I Nr. 28, S. 1.212 vom 08.07.2008) weiter erleichtert. Mit dem Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (Nr. 19359/04) wurde dieser Prozess der Erweiterung der Anordnungsmöglichkeiten umgekehrt und die Sicherungsverwahrung als sehr scharfes präventives strafrechtliches Schwert in mehreren verfassungsgerichtlichen und Gesetzgebungs-Akten rechtsstaatlich auf das aktuelle Maß eingekürzt. Soweit in der gebotenen Kürze zur Vorgeschichte[27] dieser spezifischen Maßregel. Gerade wegen dieses „Sonderopfers der Betroffenen“ weisen die Autorinnen zurecht auf die Relevanz einer wissenschaftlichen Begleitung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung und ihrer menschenrechtskonformen Ausgestaltung, wozu auch die Entgliederung der Unterbringung von der Strafhaft gehört, und Weiterentwicklung hin (S. 269). Nach der signifikanten Umgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung im Jahr 2013 führte daher die KrimZ federführend unter dem Dach einer Länderarbeitsgruppe seit 2014 – 2022 eine itemreiche Stichtagserhebung (jeweils 31.03) durch und aggregierte die seither gewonnen Daten zu einem aussagekräftigen statistischen und strafvollzugsrechtlichen Lagebild als Grundlage für kriminalpolitische und vollzugsgestalterische Entscheidungen in der Sache. Dieses aus vielen kleinen Steinen zusammengesetzte kontrastreiche Mosaik ist schon wegen der Bedeutung der Sache als Entscheidungshilfe und -grundlage m. E. unverzichtbar und kann künftig bei Aufsehen erregenden, medial diskutierten Bezugsfällen dazu beitragen, jegliche kriminologisch und rechtstatsächlich unhaltbare Spekulation im Keim zu ersticken.
Aus aktuellem Anlass fiel meine Wahl im vierten Abschnitt, „Kriminalpsychologische Aspekte“,auf den Beitrag von Thomas Görgen[28], Stefanie Horn[29] und Charlotte Nieße[30] von der DHPol mit dem Titel „Über Leaking vor schweren zielgerichteten Gewalttaten – und wann mit ihm (eher nicht) zu rechnen ist“ (S. 377 – 396). Der Beitrag des Forscherteams der Deutschen Hochschule der Polizei resultiert aus den Erkenntnissen des vom BMBF im Rahmen der „Anwender-Innovativ: Forschung für die Zivile Sicherheit“ geförderten Projekts „LATERAN“[31], bei dem das Autorenteam für das Teilvorhaben „Leakingphänomene im Bereich rechts- und linksextremistischer Gewalttaten und Anschläge“ auf der Grundlage recherchierter Fälle aus den Jahren 2001 – 2018 die Verantwortung trug.[32] Sie arbeiten heraus, dass es gerade im „Phänomenbereich der serious targeted violence eine Vielzahl von Merkmalen gibt, von denen anzunehmen ist, dass sie die Auftretenswahrscheinlichkeit von ‚Leaking‘ beeinflussen.“ Unter „Leaking“ versteht man in der Psychologie, dass der Täter seine Tatphantasien oder Pläne im Vorfeld unbewusst oder bewusst „durchsickern“ lässt. „Leaking“ kann auf unterschiedliche Arten erfolgen: entweder direkt durch Zeichnungen, Schulaufsätze, Comics, Chat-Rooms, E-Mails, Telefonate, SMS bzw. via Social Media-Profile oder indirekt durch demonstratives Interesse für Waffen, Tragen von Tarnkleidung, Sammeln von Zeitungsausschnitten etc. Dieses Phänomen bietet somit theoretisch betrachtet einen Anhaltspunkt für ein präventives Eingreifen.[33] Das Autorenteam identifiziert bei bestimmten individuellen bzw. phänomenologischen Merkmalen und Merkmalskombinationen eine erhöhte „Leaking“-Wahrscheinlichkeit, die von Sicherheitsbehörden prognostisch-präventiv als „Frühwarnsignal“ oder auch retrograd-reaktiv zur Aufklärung von Motiven und Strukturen genutzt werden kann. Hierbei unterscheiden sie hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Auftretens allerdings sowohl die „konspirative Kompetenz“‘ als auch sogenannte Taten mit „message-crime-Charakter“ bzw. „Nahraumtaten“. Der Beitrag liefert interessante Erkenntnisse im Kontext von aktuellen und künftigen sicherheitsbehördlicher Strategien, eröffnet ggf. komplementäre Handlungsoptionen, die z. T. allerdings zusätzlicher Befugnisse (etwa das zielgerichtete Verarbeiten und die Analyse und Auswertung von durch Web-Crawling erlangten Daten) bedürfen.
Im fünften Kapitel reflektiere ich – anknüpfend an den „Leaking-Beitrag“ des Forschungsteams der DHPol – kurz auf den Beitrag von Stefan Harrendorf[34] über „Narrative extremistischer Online-Kommunikation“ (S. 461 – 502), der – abstellend auf die ihn mit Dessecker verbindende Extremismus-Forschung – einleitend feststellt, dass in Zeiten, in welchen digitale Kommunikationsprozesse aus dem Leben der Einzelnen nicht mehr wegzudenken sind, natürlich auch terroristische Täter und Täterinnen vor oder nach der Tatbegehung online kommunizieren und dabei durchaus auch offenbaren, welchem Weltbild sie anhängen. Anders als Dessecker, der mit seinem Team bei der KrimZ klassische Aktenanalysen in Terrorismus-Strafverfahren vornahm[35], wisse man über die Hintergründe der Kommunizierenden allerdings zunächst nicht viel, wenn man sich ihnen von der Seite der Online-Kommunikation annähere.[36] Die semantische Auswertung der projektbezogenen Daten eigener Forschung ((Fn. 36) zeige Ähnlichkeiten zwischen extrem rechten und salafistisch-jihadistischen Ideologien in vielen Narrativen, z. B. in Bezug auf „Verschwörungsideologien, antisemitische und misogyne Einstellungen“. Sie befänden sich „aber dennoch auf zwei Seiten eines Konfliktgrabens“, wobei sie sich „wechselseitig als Outgroups definieren.“ Aufgrund der Annahme einer jeweils relativ stabilen Ideologie erstaunlich ist der Umstand, dass die in offenen Foren durchaus in unterschiedlicher Intensität nachweisbare „Gegenrede“ bzw. „Interventionen von Administrator*innen keinesfalls wirkungslos sei, sondern Eskalationen sogar vorbeugen“ könne. Bei der Analyse der Daten von „InKoPrep“ zeige sich zudem, dass Prepper keine geschlossene Szene bilden. Es handele sich um unterschiedliche Gruppen von Menschen, die das gemeinsame Hobby zur Krisenvorsorge verbinde. Gemeinsam sei dieser heterogenen Gruppe allerdings die Gefahr, von Rechten unterwandert und instrumentalisiert zu werden. Auch hier zeigte sich bei der Auswertung, dass der Umfang der Nutzung extrem rechter Narrative vom medialen Umfeld abhänge. Das sei ein bedeutsamer Hinweis darauf, wie wichtig eine dosierte, jedoch nachhaltige Moderation und Kontrolle der Inhalte von Plattformen sei. Der Beitrag bestätigt einige der bereits im Beitrag von Görgen et al. herausgearbeiteten Annahmen und weist einige neue empirische Erkenntnisse aus, zumal die nachgewiesenen Quellen zusätzlich zahlreiche Anknüpfungspunkte bieten.
Aus den Beiträgen zur Sanktionsforschung im sechsten Kapitel habe ich mich auf den Beitrag von Katharina Burkart[37] zum aktuellen „Einsatz der elektronischen Überwachung in Deutschland und Europa“ (S. 643 – 662) konzentriert. Der Beitrag fokussiert auf eine laufende Projektarbeit der KrimZ zur „Evaluation der (im Jahr 2000 als Modellprojekt in Hessen gestarteten) Elektronischen Präsenzkontrolle zur Haftvermeidung“ im Auftrag des Hessischen Justizministeriums[38] (Projektlaufzeit 01.02.2023 – 31.01.2026[39]). Auftrag ist u. a. die Untersuchung, inwieweit die Elektronische Präsenzkontrolle genutzt wird, ob dadurch die Haftanstalten entlastet werden, ob schädliche Inhaftierungsfolgen vermieden werden können und ob eine Resozialisierung erleichtert bzw. eine Entsozialisierung vermieden werden kann. Deutschland stieg im europäischen Vergleich relativ spät in diese elektronische Kontrolltechnik ein. Im Jahr 2022 nutzten 31 Länder in Europa die elektronische Überwachung mindestens theoretisch. Hessen war in Deutschland dabei ein Vorreiter. Nach dem Urteil des BVerfG zum BKA-Gesetz verankerten seit 2017 zudem nach und nach alle Bundesländer die elektronische Aufenthaltsüberwachung in ihren polizeilichen Gefahrenabwehrgesetzen. Bei der technischen Umsetzung hilft Hessen inzwischen ebenfalls im Rahmen eines mit seiner Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder („GÜL“[40]), die inzwischen länderübergreifend staatsvertraglich[41] abgesichert ist und kasuistisch auch bei gefahrenabwehrrechtlich angeordneten Maßnahmen zum technischen Support genutzt wird. Im Zwischenergebnis werden die einleitenden Fragestellungen tendenziell positiv bewertet. In der empirischen Literatur besteht allerdings noch Uneinigkeit über Einsetzen und Reichweite eines „Net-widening-Effekts“ zum Nachteil der Probanden, auf den die Autorin abschließend hinweist, der jedoch für alle alternativen Sanktionsformen gilt.[42]
Im siebten Kapitel fiel mein Blick auf den (zugleich letzten von mir zitierten) Beitrag von Wolfgang Klug[43], der sich mit „sozialarbeiterischen Perspektiven auf die Führungsaufsicht“ beschäftigt (S. 663 – 694). Die Führungsaufsicht ist eine der in § 61 namentlich aufgeführten und in den §§ 68ff. inhaltlich im StGB skizzierten Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sie ersetzte mit vollständigem Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes (BGBl. I Nr. 56 vom 10.07.1969) im Jahr 1975 die sogenannte „Polizeiaufsicht“ (§§ 38f. StGB a. F.). Was soll und kann sie leisten? Zum einen soll die Führungsaufsicht[44] die verurteilte Person nach der Entlassung aus der Strafhaft, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt durch Betreuung und Hilfe unterstützen, ihr dadurch die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtern und sie vor erneuter Straffälligkeit bewahren. Zum anderen soll sie eine Überwachung und Kontrolle durch die Führungsaufsichtsstelle gewährleisten. Diese beiden Aspekte der Führungsaufsicht – Hilfe und Kontrolle – finden bei der Ausgestaltung gleichermaßen Berücksichtigung, können aber abhängig vom Einzelfall durchaus unterschiedliche Gewichtung zugemessen bekommen, ja sich in komplexen Fällen ggf. sogar widersprechen. Allerdings beklagt der Autor gleich einleitend einen „Blinden Fleck“: Die „Führungsaufsicht stehe weder in der besonderen ‚Gunst‘ der Praxis noch in der der Justiz oder Sozialarbeitswissenschaft“. Deshalb „wisse man kaum etwas, was dort praktisch geschieht“. Das liege auch daran, dass es kaum qualitative „Studien zur Wirksamkeit von Maßnahmen der Sozialen Arbeit“ gebe, obwohl es um Straftäter gehe, die eine Strafe wegen schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten verbüßt haben. Deshalb nähert sich der Autor zunächst über eine anonymisierte alltägliche Fallvignette einer für fünf Jahre gerichtliche angeordneten Führungsaufsicht, die mit verschiedenen engmaschigen gerichtlichen Weisungen (§ 68b Abs. 1 StGB) verbunden ist, mit Zitaten aus der umfänglichen Fallakte beispielhaft der alltäglichen Handlungspraxis mit dem Ziel einer Hypothesenbildung an. Dabei fühlt man sich gedanklich an viele „typische (Gesprächs-) Situationen“ aus der eigenen beruflichen Praxis erinnert. Klug stellt im Anschluss m. E. zutreffend fest (S. 670ff.), dass a) die Ausgangssituation der Sozialen Arbeit (BewH) innerhalb der Führungsaufsicht in Bezug auf ihre beiden in praxi oft „widerstreitenden“ Handlungsaufträge, ihre Rolle innerhalb der Führungsaufsicht und ihrer methodischen Handlungsstrategien stets komplex sei, b) die Soziale Arbeit, z. B. mit Blick auf die Modifikation von gerichtlichen Weisungen (§ 68b Abs. 1 StGB), aber auch sonst im Rahmen der Bewältigung besonderer Problemstellungen der Probanden, i. d. R. nur indirekt über den Puffer der Führungsaufsichtsstelle mit den juristischen Akteuren kommuniziert, wodurch es in komplexen Situationen c) mitunter zu einer Art. „Machtumkehr“ zwischen Proband und BewH kommen kann, das kann d) v. a. dann geschehen, wenn sich bei langandauernden Fallverläufen das methodische Inventar erschöpft hat und die beiden Handlungsziele (nur noch) durch ein formales Abarbeiten von bestimmten „Standard-Themen“ ersetzt werden. Letztlich unterzieht Klug abschließend die – mangels reliabler empirischer Belege vorläufigen – Hypothesen nochmals einem „Plausibilitätstest“ (S. 676ff.), u. a. auf Grundlage eines Komplexitäts-Analyserasters nach Luhmann. Die fiktive Fallakte repräsentiert einen Ausschnitt eines (alltagstypischen) Ablaufs, hier von etwa zwei der angeordneten fünf Jahre Führungsaufsicht des anonymen Probanden. Sie reflektiert die häufig ungemeinen kasuistischen Schwierigkeiten der Damen und Herren in der Sozialen Arbeit bei der Wahrnehmung und methodischen Bewältigung komplexer Fall-Vignetten treffend. Klug rundet daher den Beitrag unter dem explizit formulierten Vorbehalt, dass sich aus Einzelfallbetrachtungen keine allgemeingültigen Schlüsse ziehen ließen, mit drei aus den Hypothesen generierten Denkanstöße ab. Der Beitrag ist dadurch argumentativ schlüssig abgerundet, mit seinen praktischen (interinstitutionellen) Bezügen und Implikationen gut illustriert und zusammen mit den abschließenden Denkanstößen durchgängig interessant und sehr lesenswert.
Die Festschrift mit ihren mehr als 30 Beiträgen als Sammelband bietet eine breite, ansprechend kategorisierte interdisziplinäre Palette von interessanten kriminal-, sozial-, natur- und geisteswissenschaftlichen Beiträgen an, darunter auch viele von aktiven und ehemaligen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit unmittelbarem Projektbezug zur / der KrimZ. Ihrem anspruchsvollen Titel „Kriminalität und ihre Kontrolle im Wandel“ wird sie nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ gerecht und zeigt, zu welcher Bedeutung die KrimZ innerhalb der deutschen kriminologischen Community seit ihrer Gründung im Jahr 1986 als Impulsgeber einer anwendungsorientierten Kriminologie (vgl. hierzu auch Rettenberger im einleitenden Beitrag) gereift ist. Axel Dessecker, der der KrimZ mehr als 20 Jahre als stv. Direktor Impuls gebend und Nachhaltigkeit pflegend vorstand, wird das Werk sicher erfreuen. Für die kriminologische Community ist darüber hinaus das Angebot der zahlreichen fachlichen Anknüpfungs- und Bezugspunkte reichhaltig.
Holger Plank (im Januar 2025)
[1] Vgl. CV von Prof. Dr. iur. Axel Dessecker auf der Website der KRIMZ (abgerufen: 20.12.2024). Hier geht es zum Tagungsprogramm der Fachtagung 2024.
[2] Prof. Dr. biol. hum. Martin Rettenberger, Dipl.-Psych. und Kriminologe, Direktor der KrimZ.
[3] Prof. Dr. Stefan Suhling, Dipl. Psych., Leiter des Kriminologischen Dienstes der Justiz in Niedersachsen.
[4] Prof. Dr. iur. Dr. Hauke Brettel, Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie, Straf- und Medizinrecht, Jugendstraf- und Strafvollzugsrecht an der Universität Mainz.
[5] Prof. Dr. Thomas Görgen, seit Oktober 2024 Professor (a. D.) und seither Gastprofessor für Kriminologie und interdisziplinäre Kriminalprävention am Fachgebiet III.1 der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup.
[6] Vgl. Website der KrimZ zur Festschrift inkl. Inhaltsverzeichnis der Festschrift.
[7] Vgl. beeindruckend vielfältige Publikationsliste Desseckers.
[8] Prof. Dr. iur., Bernd-Dieter Meier, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie am Kriminalwissenschaftlichen Institut der Juristischen Fakultät der Universität Hannover. Er ist gleichzeitig Direktor des Kriminalwissenschaftlichen Instituts der Universität.
[9] Prof. Dr. iur, Dr. in Sozialwissenschaften Hauke Brettel, Lehrstuhl für Kriminologie, Strafrecht und Medizinrecht, einschließlich Jugendstraf- und Strafvollzugsrecht an der Universität Mainz.
[10] Dr. Robert Mischkowitz, Forschungs- und Beratungsstelle PKS Dunkelfeldforschung (IZ 33) beim BKA in MschKrim 2013 (96), 2-3, S. 212 (218).
[11] Prof. Dr. Thomas-Gabriel Rüdiger, Leiter des Instituts für Cyberkriminologie an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg; vgl. z. B. nur „Cyberkriminologie – Von digitaler Kriminalitätstransparenz bis zum Broken Web“, ders., 2022.
[12] Vgl. Rüdiger, „Der digitale Narzissmus – Zwischen Risiko und Möglichkeiten“, in PVT 2019, 1, S. 38 – 41.
[13] Marres, N., spricht in „Digital Sociology. The Reinvention of Social Research”, 2017, S. 11 von einem “more ‘technology-aware’ way of understanding social life”.
[14] Rüdiger & Bayerl, Vorwort zum Handbuch Cyberkriminologie 2.
[15] Dessecker, „Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Eine Untersuchung zum Maßregelrecht, Berlin, Duncker & Humblot, 2004.
[16] Vgl. hierzu u. a. nur Ritzer & Przybilla, Die Affäre Mollath. Der Mann, der zu viel wusste“, München, Droemer, 2013; Strate, „Der Fall Mollath. Vom Versagen der Justiz und Psychiatrie“, Zürich, Orell Füssli, 2014; Schlötterer, „Staatsverbrechen. Der Fall Mollath“, München, FBV, 2021.
[17] Vgl. Deutscher Bundestag, 21.01.2016 (abgerufen: 04.01.2025); erl. Kaspar & Schmidt, ZIS 2016, 11, S. 756ff.
[18] So auch Dessecker (Fn. 15), S. 197ff.
[19] Instruktiv hierzu u. a. auch der 2014 bei Nomos erschienene, von Dudeck et al. hrsg. Sammelband „Verantwortung und Zurechnung im Spiegel von Strafrecht und Psychiatrie“, darin vor allem der Beitrag von Orlob, „Begutachtung im Maßregelvollzug – Aufgaben und Probleme“, S. 39 – 72.
[20] Dr. Joachim Obergfell-Fuchs, Dipl.-Psych., Leiter des Kriminologischen Dienstes der Justiz Baden-Württemberg.
[21] Dr. Bernadette Schaffer, Erziehungswissenschaftlerin und Soziologin, Kriminologischer Dienst der Justiz Baden-Württemberg.
[22] Vgl. Statista, Stand Juni 2024, abgerufen: 04.01.2024.
[23] Fredericke Leuschner, M. A. Soziologie, KrimZ Wiesbaden.
[24] Dr. rer. pol. Susanne Niemz, Kriminologischer Dienst des Landes Brandenburg, ehemalige Mitarbeiterin der KrimZ
[25] Dr. phil. Claudia Regler, Kriminologin, Mitarbeiterin der KrimZ, vgl. auch deren Monografie „Sicherungsverwahrung im Kontext von Sicherheitskultur“, Wiesbaden, KrimZ, BM-Online, Band 21, 2020.
[26] Vgl. B.-tags.-Drs. 5/4094, S. 19 im Vorfeld des Gesetzes zur Reform des Strafrechts (BGBl I Nr. 52, S. 645 vom 25.06.1969.
[27] Eine detaillierte, z. T. durch Grafiken angereicherte Aufstellung der Entwicklung von 1994 – 2013 findet sich bei Regler (Fn. 25, S. 30ff.
[28] Prof. (a. D.) Dr. Thomas Görgen, Gastprofessor für Kriminologie und interdisziplinäre Kriminalprävention an der DHPol.
[29] Stefanie Horn, M. Sc., Wiss. Mitarbeiterin an der DHPol.
[30] Dr. Charlotte Nieße, Wiss. Mitarbeiterin an der DHPol.
[31] Vgl. Projekt-Website der DHPol, abgerufen: 04.01.2025.
[32] Zur Methodik vgl. ppt. mit den Projektdaten, präsentiert anl. des 25. DPT in Kassel (2020).
[33] Vgl. Stangl, o. D., „Leaking“, Online-Lexikon vür Psychologie und Pädagogik.
[34] Prof. Dr. iur. Stefan Harrendorf, Lehrstuhl für Kriminologie, Strafrecht, Strafprozessrecht und vergleichende Strafrechtswissenschaften an der Universität Greifswald.
[35] Vgl. hierzu bspw. Dessecker et al., 2024, „Strafverfahrensaktenanalyse im Rahmen des Verbundprojekts „Monitoringsystem und Transferplattform Radikalisierung“ (MOTRA);
[36] Vgl. hierzu bspw. Harrendorf et al., „Qualitative und quantitative Analyse internetbasierter Propaganda“ als Teilprojekt von „RadigZ“ („Radikalisierung im digitalen Zeitalter“) und Harrendorf et al., „InKoPrep“ („„Qualitative und quantitative Analyse internetbasierter Kommunikationsprozesse von Preppern“); beide Projekte wurden am Lehrstuhl Harrendorf in den Jahren 2017 – 2022 mit verschiedenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bearbeitet. Das in Greifswald bearbeitete Prepper-Projekt ist insofern interessant, da in Mecklenburg-Vorpommern die „Prepper“-Gruppe Nordkreuz u. a. durch öffentlich Aufsehen erregende Waffen- und Sprengstofffunde und (von 2012 – 2017) durch den Diebstahl von tausenden Patronen Polizeimunition Schlagzeilen machte.
[37] Katharina Burkart, M. Sc. Soziologie, Mitarbeiterin an der KrimZ
[38] Vgl. auch FAQ zur Elektronischen Aufenthaltsüberwachung, in welchen der Unterschied zwischen dem hier beschriebenen hessischen Projekt und der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe gem. § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB unter dem gemeinsamen Dach der GÜL als länderübergreifende Zentralstelle dargestellt wird.
[39] Vgl. Projekt-Website KrimZ.
[40] Vgl. Website der IT-Stelle der hessischen Justiz.
[41] Vgl. bspw. GVBl. Bayern, 2012, S. 2, 41.
[42] Vgl. bspw. Aebi, 2015, S. 575ff.
[43] Prof. Dr. Wolfgang Klug, Katholische Universität Eichstätt.
[44] Gegliedert in eine Führungsaufsichtsstelle (in Bayern gibt es z. B. insgesamt sieben bei verschiedenen Landgerichten angesiedelte FA-St.) und einen jeweils gerichtlich bestellten Bewährungshelfer / eine Bewährungshelferin (§ 68a Abs. 1, 2 StGB), der die Einhaltung der je nach Fall z. T. umfänglichen gerichtlichen Weisungen (§ 68b Abs. 1 StGB) überprüft. Zumindest für haftentlassene Sexualstraftäter, für die die Führungsaufsicht angeordnet ist, gibt es in allen Bundesländern auch institutionalisierte polizeiliche Präventionsprogramme (wie z. B. HEADS, K.U.R.S. und Co.), die eng mit der BewH zusammenarbeiten.