Thomas Rotsch, Frank Saliger, Michael Tsambikakis (Hrsg.), Strafprozessordnung. StPO mit GVG/EGGVG. Kommentar in zwei Bänden. Nomos-Verlag Baden-Baden 2025. 5.145 Seiten, ISBN 978-3-8487-1299-1. Gewicht: 4608 g, 399.- Euro
Die Strafprozessordnung steht seit Jahren im Fokus des Gesetzgebers: Drei Reformwellen („Effektivierung“, „Modernisierung“ und „Fortentwicklung“) haben in Verbindung mit zahlreichen weiteren Einzelgesetzen die vertrauten Verfahrensabläufe der StPO grundlegend umgestaltet. Ein Ende erscheint nicht in Sicht, auch wenn die Reformvorstellungen der „Ampel“ nicht mehr umgesetzt werden konnten. Alle, die im Bereich der Strafverfolgung tätig sind, müssen sich daher regelmäßig über den jeweils aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Der Kommentar von Nomos hilft dabei.
Angesichts der permanenten Überlastung der Staatsanwaltschaften und der Gerichte muss alsbald eine Lösung gefunden werden, will man einen Kollaps des Systems vermeiden. Die Lösung muss über das, was zuletzt geplant war (Zeugnisverweigerungsrecht für zusammenlebende Paare, Einsatz englischsprachiger Dokumente ohne Übersetzung, Pflichtverteidiger ohne Antrag “ab der ersten Stunde”, also auch im Ermittlungsverfahren bei der Polizei), deutlich hinausgehen. Wenn die Hamburger Staatsanwaltschaft derzeit mehr als 50.000 unerledigte Verfahren „auf Halde“ liegen hat (bundesweit sind es fast eine Million), dann genügen Verfahrenstricks nicht mehr, um dieses Problem zu lösen. Der „Beschleunigungsgrundsatz“ (er wird im Kommentar unter „Revisionsbegründung, § 344, Rdnr. 100 ff. behandelt) wird zur Farce, wenn – wie aktuell in Hamburg – ein Strafverfahren mehr als 12 Jahre nach der Tat vor einem Gericht verhandelt werden muss, weil die Staatsanwaltschaft zuerst das Verfahren verschleppt, dann aber sich weigert, einer Einstellung zuzustimmen.
„Justice delayed“ ist mehr als verweigerte Gerechtigkeit („justice denied“); sie untergräbt nicht nur das Vertrauen in das Justizsystem und schwächt den Gesellschaftsvertrag, sondern setzt auch eine Kettenreaktion in Gang, die die psychische Gesundheit aller Beteiligten beeinträchtigt. Verzögerte Verfahren sind eine Belastung für Opfer, Zeugen und Angeklagte sowie für die Gesellschaft als Ganzes, wie die OSCE feststellt und eine empirische Studie in Spanien nachgewiesen hat. Zudem ist Deutschland, was die Umsetzung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes anbetrifft, europaweit nur im Mittelfeld angesiedelt, mit einer Zeit von über vier Jahren, die durchschnittlich zwischen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und der Umsetzung liegt. Der EGMR hat seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland beanstandet. Zwar gibt es seit 2011 einen gesetzlichen Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren bzw. überlange strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Die §§ 198 ff. GVG regeln Entschädigungen und Verzögerungsrügen (Rdnr. 1 ff.); die Schwierigkeiten des Verfahrens werden im Kommentar (§ 198 Rdr. 19 ff.) umfassend dargestellt, ohne dass dabei konkretere Angaben gemacht werden, wie z.B. die Strafzumessungslösung (verminderte Strafen) von der Schadenersatzlösung abzugrenzen ist. Zudem wird die irrige Auffassung vertreten, dass die Vollstreckungs- bzw. Strafzumessungslösung nur für vollstreckbare (Freiheits)strafen, nicht aber für Bewährungsstrafen gelten soll (Rdnr. 8).
Damit aber wird dem Gericht die Tür weit geöffnet, z.B. durch eine lange Bewährungsstrafe diese Lösung zu umgehen – mit der Konsequenz, dass bei einem Widerruf der Bewährung die nichtreduzierte Strafe vollstreckt wird. Auch die im Kommentar geäußerte Ablehnung der Verfahrenseinstellung aufgrund der überlangen Verfahrensdauer (Rdnr. 10) wird nicht ausreichend begründet, denn zum einen würde diese, sofern sie denn konsequent angewendet wird, als einzige Maßnahme tatsächlich für eine Verfahrensbeschleunigung sorgen; zum anderen sind die Bedenken bzgl. Verfahren, bei denen der Kommentar eine Einstellung als „faktische Straflosigkeit“ befürchtet, allerhöchstens bei schweren Straftaten berechtigt, und diese werden ohnehin bevorzugt behandelt, vor allem, wenn es sich um Haftsachen handelt.
In der Praxis spielen oftmals andere als prozessuale oder rechtliche Gründe bei einer Verfahrensverzögerung eine Rolle. Diese informellen Gründe können in einem Kommentar leider nicht behandelt werden, hängen aber oft mit der „local legal culture“ zusammen. Gleiches Recht für alle ist schon lange (auch) in Deutschland eine Illusion, wie Grundies 2016 gezeigt hat.
Die Kompensation von Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz quasi schon im Kopf einzupreisen, wenn es um den Verfahrensablauf geht, übersteigt ebenfalls eine mögliche Kommentierung, weil solche und ähnliche Ablauf- und Strukturprobleme bei der Verwaltung von Recht in keiner StPO erfasst werden können. Wenn in dem hier besprochenen Kommentar aber unter Bezugnahme auf mehrere Gerichtsentscheidungen festgestellt wird, dass die Bereitschaft zur Verfahrenseinstellung bei überlanger Verfahrensdauer nur „vereinzelt“ anzutreffen sei (§ 344, Rdnr. 102) und wenn dazu noch Streit darüber herrscht, ob und wie in der Revision mit der Verfahrensverzögerung umzugehen ist (aaO.), dann wird auch nonchalant über die Tatsache hinweggegangen, dass rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen den Staat zu Schadenersatz verpflichten könnte (§§ 198 ff. GVG). Der Kommentar merkt hierzu an, dass sich eine „pragmatische, aber undogmatische Lösung … nicht in das überkommene System des deutschen Straf- und Strafverfahrensrechts einfügt“ (aaO.).
Die Forderung, dann eben dieses Rechts zu ändern, findet sich in dem Kommentar leider ebenso wenig wie eine Auseinandersetzung damit, wie die Verfahrensabläufe bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht optimiert werden könnten, obwohl es dazu längst empirische Ergebnisse gibt (Dölling, Feltes u.a. (Hrsg.), 2011 sowie Feltes, Koetz, Organisation der Staatsanwaltschaften, Köln 1996).
Gesetzgeberische Lösungen, die an den Wurzeln ansetzen (hier konkret am sog. Legalitätsprinzip, vgl. § 163 Rdnr. 9) sind in weite Ferne gerückt. Wenn mehr als 70 % aller Verfahren, die von der Polizei an die Staatsanwaltschaft gehen, dort eingestellt werden, dann ist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen eine administrative Erledigungs- und schon lange keine Anklagebehörde mehr. 2023 führten lediglich 6 % aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder zu einem Antrag auf ein besonderes Verfahren. In weiteren 10 % der Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, bei dem das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auch ohne Hauptverhandlung aussprechen kann.
Die Erledigung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft hatte ich bereits 1984 problematisiert und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft nicht die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ (vgl. § 161 Rdnr. 4 ff) ist. Entsprechend ist im vorliegenden Kommentar von einem „staatsanwaltschaftsfreien Raum“ für die Polizei (§ 161 Rdnr. 6) die Rede, der nach geltendem Recht nicht existieren dürfe. Hilfreich wäre hier sicherlich eine Thematisierung der Frage gewesen, wie denn dieser staatsanwaltschafts- oder rechtsfreie Raum abgestellt werden kann.
Ungeachtet der Frage, wie sich die von der letzten Regierung geplante Stärkung der Rechte des Beschuldigten und auch der Verteidigung auf diese Problematik ausgewirkt hätte – sie dürfte jetzt erst einmal vom Tisch sein. Umso wichtiger und notwendiger ist es, dass Strafverteidiger das Instrumentarium der StPO kennen und zu nutzen wissen. Aber auch für die Polizei kann es nicht schaden, ab und zu mal einen Blick in die Strafprozessordnung zu werfen, und dabei kann der neue Nomos-Kommentar zur StPO eine entscheidende Hilfe sein, auch wenn er mit über 5.000 Seiten und einem Gewicht von fast 5 kg eher unhandlich daherkommt.
Ein (gerne auch intensiverer) Blick in den Kommentar lohnt sich für Ermittlungsbeamte wie Staatsanwälte auf jeden Fall, denn der neue Nomos Kommentar zur StPO arbeitet die Grundlinien des Strafprozesses wissenschaftlich präzise heraus, verdeutlicht Strukturen und Zwecksetzungen der Regelungen und behandelt alle Details, die Praktikerinnen und Praktiker für eine überzeugende Argumentation im Prozess, aber auch für die Vorbereitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens brauchen.
Der Kommentar übernimmt eine orientierende Funktion nach einer (so der Verlag) „hektischen Gesetzgebung“ und lässt die dogmatischen Bruch- und Schwachstellen für die Argumentation erkennen, gerade bei umstrittenen freiheitsbeschränkenden Neuregelungen und damit in einem Bereich, der für die Polizei hoch relevant ist.
Dabei ist es für Ermittlungsbeamte nicht nur hilfreich, sondern unabdingbar, gerade auch die umstrittenen Aspekte strafprozessualer Regelungen zu kennen. Nur so können sie fundiert entscheiden, ob und was sie tun und ob sie ggf. im weiteren Verlauf eines Verfahrens durch ein Beweisverwertungsverbot oder andere „Fehler“ in den Ermittlungen ausgebremst werden. Viele der üblichen Frustrationen („Jetzt haben wir so lange und intensiv ermittelt, aber das Gericht lässt ihn wieder laufen“) könnten vermieden werden, wenn man sich mit der aktuellen Rechtslage intensiver anhand eines Kommentars vertraut machen würde. Dazu ist der Nomos Kommentar deshalb gut geeignet, weil er – im Gegensatz zu den meisten sog. „Kurzkommentaren“ nicht nur schlagwortartige Erläuterungen liefert.
Der Nomos Kommentar ist deshalb besonders hilfreich, weil er nicht mit Kürzeln oder verknappten Sätzen arbeitet, die oftmals nur von Juristen zu verstehen sind, sondern ausführlich und nachvollziehbar die Probleme, ihre verschiedenen Facetten und deren rechtliche Einordnung beschreibt.
Sicherlich erschrickt der Nichtjurist erst einmal, wenn er die beiden Bände in Händen hält und eines der Bücher aufschlägt. Die Seiten sind so dünn, dass man Angst hat, sie beim Umblättern zu beschädigen. Aber nur so war es überhaupt möglich, die Masse an Informationen in zwei Bänden unterzubringen. Letztlich spielt das für die Nutzung des Kommentars auch keine entscheidende Rolle, denn Kommentare sind nicht dazu bestimmt, von der ersten bis zur letzten Seite „gelesen“ zu werden – auch wenn ein Student von mir an der Heidelberger Universität das genau so machte – er hatte ein phänomenales Gedächtnis. Ob er diese Fähigkeit später tatsächlich einsetzen konnte in der Praxis (wo auch immer), und ob er damit überhaupt das Examen bestanden hat – ich weiß es nicht.
Kommentare sind Nachschlagewerke, d.h. man hat ein (rechtliches) Problem, und um das zu lösen, schlägt man im Kommentar nach. Das setzt allerdings voraus, dass man überhaupt erkennt, aktuell oder möglicherweise später ein Problem zu haben, was leider manchmal bei polizeilichem Handeln nicht der Fall ist. Man hat etwas schon immer so gemacht, also wird es schon richtig sein. Ein Blick in den Kommentar kann helfen, diese Einstellung entweder zu bestärken, oder zu erschüttern.
So kann es durchaus sinnvoll sein, dass selbst erfahrene Ermittler sich die Kommentierung des § 58 StPO ansehen, wenn es z.B. um die Vernehmungs- oder Identifizierungsgegenüberstellung geht (Rdnr. 11 ff.). Auch die Abgrenzungen zwischen „kriminalistischer List“ und unzulässiger Täuschung sind, wie an vielen anderen Stellen, oftmals fließend, so dass sich ein Blick in den Kommentar (natürlich rechtzeitig vor der polizeilichen Maßnahme und in einem stillen Moment) durchaus empfiehlt.
Auch rechtlich umstrittene Themen (wie die Verwendung von Bildern von Personen, die in einem anderen Verfahren als Beschuldigte geführt wurden, zur Wahllichtbildvorlage, Rdnr. 22) werden ausreichend breit behandelt, die Kritik wird dargestellt und der jeweilige Bearbeiter (insgesamt sind es in dem Kommentar rund 30 unterschiedliche Wissenschaftler und Praktiker) bezieht auch Stellung dazu.
Ausführlich werden die polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94 ff.) behandelt – auf insgesamt fast 500 Seiten, was deutlich macht, wie ausführlich die Kommentierung jeweils erfolgt.
Entsprechend des Aufbaus der Strafprozessordnung beschäftigt sich der Kommentar ab Seite 1.600 mit dem weiteren gerichtlichen Verfahren. Aber auch hier finden sich für Polizeibeamte durchaus relevante Informationen, davon ausgehend, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren und der danach an die Staatsanwaltschaft zumindest bei komplexeren Verfahren abzugebende Ermittlungsbericht der Vorbereitung ebendieses Verfahrens dienen und daher so beschaffen sein sollte, dass das Verfahren auch problemlos durchgeführt werden kann. Hier kann der Kommentar dann auch ein Mittel der Qualitätssicherung sein: Abschlussberichte sollten immer von einem Vorgesetzten abgezeichnet werden (was leider nicht immer der Fall ist), der diese Prüfungsfunktion auch ernst nehmen und ggf. einen Kommentar konsultieren sollte.
Verfahrensfehler, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemacht werden, sind oftmals nicht oder nur unter problematischen Umständen zu beheben. Werden manche Beweismittel nicht unmittelbar nach der Tat gesichert, sind sie möglicherweise unwiederbringlich verloren; Fehler dabei können später nicht mehr korrigiert werden. Werden z.B. Videoaufnahmen von Polizeigewalt oder Chat-Gruppen-Protokolle der beteiligten Beamten nicht sofort gesichert, ist davon auszugehen, dass sie schon kurze Zeit später unwiederbringlich verloren sind.
Jeder Beamte weiß, dass Beweise, die rechtswidrig erlangt sind, im späteren Verfahren nicht verwendet werden dürfen. Wo die Grenze zur Rechtswidrigkeit ist, ist dabei nicht immer so eindeutig. Das betrifft z.B. § 244, der die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung regelt. Hier geht es nicht nur um das Beweisantragsrecht (der Verteidigung), sondern auch darum, wie mit Beweismitteln umzugehen ist, welche Beweismittel nötig sind in der Hauptverhandlung, und welche ggf. unzulässig sind bzw. nicht verwertet werden dürfen. Beweismethodenverbote (Rdnr. 317) und Beweisverwertungsverbote (Rdnr. 318) werden im Kommentar behandelt. Es kann für polizeiliche Ermittlungen nur hilfreich sein, sich gerade diesen Teil des Kommentars zu § 244 genauer anzusehen. Er umfasst immerhin mehr als 160 Seiten.
Die Kommentierung des § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) befasst sich auch mit dem Verhältnis zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft und stellt dabei fest, dass die Polizei verpflichtet ist, „zu jeder Zeit (der Staatsanwaltschaft) die Leitung der Ermittlungen zu ermöglichen“ (Rdnr. 11). Dies gelte „jedenfalls für alle (!, TF) Fälle schwerer und mittlerer Kriminalität“. Hier sei die Staatsanwaltschaft bei der Aufnahme von Ermittlungen entsprechend zu informieren.
Die Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft hätte an dieser Stelle in Abgrenzung zur Frage, wie selbständig die Polizei tatsächlich tätig werden darf, durchaus etwas breiter thematisiert werden können (s.o.). Dies vor allem vor dem Hintergrund der (s.o.) empirisch belegten Tatsache, dass die Staatsanwaltschaften notorisch überlastet und letztlich dankbar dafür sind, möglichst wenig im Ermittlungsverfahren behelligt zu werden. Dies ist strafprozessual unzweifelhaft nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Selbst bei einer Kommentierung in diesem Umfang können nicht alle Aspekte behandelt werden. Die auch für die Polizeipraxis erhebliche Frage, ob und ggf. wie Nebenkläger bereits im Ermittlungsverfahren beteiligt werden müssen, spart der Kommentar leider aus. Positiv hervorzuheben ist jedoch die umfassende und kritische Kommentierung des 2019 in Kraft getretenen § 397 b, der die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung betrifft. Hier macht der Kommentar deutlich, dass die Vorschrift, nur einen Nebenklagevertreter zu bestimmen, wenn die Nebenkläger „gleichgelagerte Interessen“ haben, restriktiv ausgelegt werden muss. Die Neuregelung war vor dem Hintergrund einiger Großverfahren eingeführt worden, um eine „Schwemme“ von Nebenklägern zu verhindern (§ 397 b Rdnr. 1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kommentar in seinen beiden Bänden in inhaltlich wie vom Umfang her angemessener Form die Vorschriften der Strafprozessordnung so behandeln, dass dem Leser ein tiefgründendes Verständnis der Regelungsmaterie vermittelt wird. Dabei wird die wissenschaftliche Diskussion zumeist umfassend dargestellt. Strafverteidigern und Nebenklagevertretern liefert der Kommentar die notwendigen Argumente, um ihre Funktion im Strafverfahren angemessen auszufüllen.
Für die Polizeipraxis ist der Kommentar notwendig, weil er einen vertiefenden Einblick in die strafprozessualen Probleme gibt, die für die Polizei im Ermittlungsverfahren relevant sind. Aber auch der Umgang z.B. mit von der Polizei zusammengestellten Beweisen im Hauptverfahren stellt einen wichtigen Aspekt für die Polizeipraxis dar, der immer wieder im Rahmen von Ermittlungsverfahren diskutiert werden muss. Hier hilft ein Blick in den Kommentar weiter. Lesen bildet eben, nicht nur, aber auch Polizisten und Juristen.
Thomas Feltes, Juni 2025