Christopher Biermann, Polizei on air? Aufnahmen von Polizeieinsätzen im Spiegel der Rechtsordnung. Rezensiert von Holger Plank

Christopher Biermann, Polizei on air? Walter der Gruyter Verlag, Berlin, 2026, 260 Seiten, ISBN 978-3-11-222212-6, 79,95 €

Die Frage, unter welchen Umständen die Polizei das Filmen ihres Einsatz­handelns generell, wegen der Annahme einer geplanten Veröffentlichung (§ 22 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Kunsturhebergesetz) bzw. wegen des „Verdachts einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ untersagen darf und welche Maßnahmen hierzu ggf. zulässig sind, um dies zu verhindern, beschäftigt Judikative, Kriminal- und Polizeiwissenschaft seit geraumer Zeit. Zuletzt hat sich das VG Berlin in versammlungsrechtlichem Kontext mit dieser Frage beschäftigt und eine polizeiliche Unterlassungsanordnung, die letztlich unter Anwendung von Un­mittelbarem Zwang mittels einfacher körperlicher Gewalt durchgesetzt worden war (Herunterdrücken der Hand des Klägers, mit welcher er das zur Aufnahme genutzte Mobiltelefon hielt), für rechtswidrig erklärt.[1]

 

Komplementär zu der genannten kunsturheberrechtlichen Regelung ist auch die Prüfung des Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevant. Hierzu hat sich das BVerfG in jüngerer Vergangenheit in einem Nichtannahmebeschluss (1 BvR 975/25 vom 09.07.2025) unter Rückgriff auf beachtliche Argumente sowohl in der Literatur als auch aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ebd., Rn. 10) geäußert und sich tendenziell gegen die Strafbarkeit der Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen allgemein, jedenfalls aber von polizeilichen Maßnahmen, die seitens der Polizei offensichtlich mittels Bodycam aufgezeichnet werden, sowie hinsichtlich regelmäßig vorliegender Rechtferti­gungssituationen ausgesprochen. Dennoch bleibt auch nach diesem Beschluss eine erhebliche rechtliche Grauzone bei derartigen Fallgestaltungen.

Der Polizeibeamte Christopher Biermann von der Ortspolizeibehörde in Bre­merhaven, Jurist und derzeit als Studiengangskoordinator im Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung, Polizeimanagement“ bei der Hochschule für Öffent­liche Verwaltung, Fortbildungsinstitut der Polizei Bremen tätig, hat mit seiner Monografie[2] an der Universität Bremen am Lehrstuhl von Prof. Dr. Florian Gerhold zu diesem Thema promo­viert.[3] Er greift (als potentiell unmittelbar Betroffener der Thematik) die kontrovers diskutierte, in der Literatur und fachgerichtlichen Rechtsprechung dennoch nicht eindeutig gelöste und für jede künftige Konstellation unmissverständlich beantwortbare Fragestellung der Zulässigkeit visueller bzw. und/oder auditiver Aufnahmen von Polizeieinsätzen und deren Veröffentlichung bis hin zu Live-Streams von Polizeieinsätzen in sozialen Netzwerken auf und ordnet die zahlreichen, sich zum Teil wider­sprechenden Diskussionsbeiträge systematisch unter verfassungs-, medien-, datenschutz-, kunsturheber-, straf- und polizei- sowie zivilrechtlichen Aspekten ein. Nicht ganz unerwartet kommt er unter Würdigung aller wesentlichen dogmatischen und rechtstatsächlichen Umstände ebenfalls nicht zu einer unmissverständlichen Feststellung und klaren Handlungsempfehlungen in der Sache:

Klar sei zwar einerseits, dass es keine „Waffengleichheit zwischen Bürgern und er Polizei mit Blick auf die Anfertigung von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen gebe“. Aus der staatlichen Befugnis zur Aufnahme von polizeilichen Einsatz­situationen folge jedoch nicht per se eine gleichartige privatrechtliche Be­rechtigung zum „cop recording“ (S. 243). Dennoch liege in der Mehrzahl der Fälle wohl nur ein im Sinne des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weniger gewichtiger Eingriff in die „Sozialsphäre“ der betroffenen Beamtinnen und Beamten vor, was eine eingeschränkte Schutzbedürftigkeit nach sich zieht, zumal jedenfalls kunsturheberrechtlich kaum eine tatsachengestützte Prognose für eine spätere unzulässige Verwendung und damit konkrete Gefahr der Verletzung eines Rechtsgutes der polizeirechtlich statuierten öffentlichen Sicherheit im Sinne der §§ 22 Satz 1(23 Abs. 1 Nr. 1), 33 Abs. 1 KUrhG getroffen werden kann.

Diese Tatsache lenkt die Aufmerksamkeit des Autors unmittelbar auf die Re­gelungen des  § 201 StGB(Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) und ggf. auch auf § 201a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB(Verletzung des höchstpersön­lichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen), obwohl dies – jedenfalls in Bezug auf § 201 StGB –  in der Literatur z. T. als „offen­sichtlicher Notbehelf“[4] kommentiert wird. Biermann reflektiert diese Entwick­lung des Rückgriffs auf § 201 StGB ebenfalls kritisch (S. 244) und begründet dies mit der divergierenden Judikatur ohne erkennbar einheitliche Linie. Tendenziell bejahen die zitierten Entscheidungen zwar die Anwendbarkeit von § 201 StGB, legen jedoch das Tatbestandsmerkmal „nichtöffentlich“ in § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterschiedlich restriktiv aus. Biermann priorisiert in diesem Kontext eine „verfassungskonforme Aus­legung“ und empfiehlt den aufgrund der erstinstanzlich wegen des geringen Strafrahmens i. d. R. zuständigen Schöffengerichten auf Ebene des AG (§§ 28, 29 GVG) und der Zuständigkeit der Landgerichte als Berufungsinstanz zur Herstellung von Rechtsklarheit ggf. – sofern zuständigkeitsrechtlich darstellbar – Vorlagebeschlüsse zu Obergerichten bzw. im Einzelfall zum BGH. Ferner reflektiert der Autor komplementär auch auf mögliche strafrechtliche Rechtfertigungsgründe (z. B. §§ 32 / 34 StGB, jedenfalls im Falle offensichtlicher Rechtswidrigkeit eines Polizeieinsatzes, zentral jedoch auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG[5]), die prinzipiell „die unterschiedlichen Motivlagen“ Betroffener abdecken würden.

Die dargestellten nationalen Regelungen, so Biermann, werden zudem durch europäische Vorschriften, wie der DSGVO flankiert. Obwohl in der Kommentarliteratur und Judikatur derzeit jedoch noch der Umstand unklar ist, inwieweit Europarecht nationales Recht überlagert, geht Biermann davon aus, dass aufgrund des „hybriden Charakters der DSGVO, der sich in der Vielzahl der Öffnungsklauseln ausdrückt“, nationales Recht anwendbar bleibt. Er empfiehlt jedoch auch in diesem Kontext zur Klärung der dogmatisch nicht unerheblichen Rechtsfrage Vorlagebeschlüsse zum EuGH. Insgesamt kommt der Autor aber zu dem Schluss, dass die DSGVO mit ihren zahlreichen Rechten und Pflichten zwar offensichtlich nicht primär und unmittelbar dem Schutz von Polizeibeamten vor Filmaufnahmen dient. Dennoch eröffnet die Vorschrift aufgrund ihres umfangreichen Schutzes personenbezogener Daten eine Vielzahl neuer Handlungsmöglichkeiten – welche Polizeibehörden ganz offenkundig noch nicht für sich entdeckt zu haben scheinen – denen es im Kern jedoch durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen an Übersichtlichkeit und hinreichender Bestimmtheit mangelt. Auch das in der Fn. 1 zitierte jüngste Urteile des VG Berlin reflektiert im Übrigen auf § 6 Abs. 1 UAbs. 1, lit. f als Rechtfertigungstatbestand für eine Aufzeichnung im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB (ebd., Leitsatz 3).

Eine drohende Verletzung der zitierten objektiven und subjektiven Rechte eröffnet grundsätzlich auch das gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmenspektrum, allerdings aufgrund der o. g. Kautelen unter strenger Wahrung der Verhält­nismäßigkeit. Darüber hinaus reflektiert Biermann in diesem Kontext auch auf den Umstand der „Befangenheit“ und empfiehlt im Rahmen des Handlungs­ermessens hierbei die Beiziehung bislang nicht betroffener Einsatzkräfte. Zivilrechtliche Selbsthilferechte stehen Polizeibeamten aus dogmatischen Erwägungen heraus jedenfalls nur eingeschränkt zur Verfügung.

Insgesamt betrachtet liegt Biermann eine umfassende und de lege lata sowie de lege ferenda gleichermaßen hochaktuelle wie interessant aufgebaute und schlüssige Würdigung vor. Nach wie vor mangelt es jedoch trotz der durchaus gelungenen Einordnung und Interessenabwägung sowie einer auch für Laien gut lesbaren zusammenfassenden Darstellung der Rechtslage allen potentiell Betroffenen wohl an hinreichender Rechtssicherheit. Vor einem polizeilichen Einschreiten ist daher in jedem Fall eine umfängliche und gleichermaßen sehr  sorgsame Interessenabwägung erforderlich. Der Staat hat nämlich einerseits eine verfassungsrechtlich statuierte beamtenrechtliche Verantwortung, seine Beamtinnen und Beamten bestmöglich vor Übergriffen und Verletzungen – auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – zu schützen. Das Risiko der sekundären Viktimisierung durch die Verbreitung von Aufnahmen ist im Digitalzeitalter schließlich so hoch wie vielleicht nie zuvor. Andererseits muss sich der Staat als Gewaltmonopolist und seine mit umfangreichen Befugnissen ausgestatteten Organe auch einer effektiven zivilgesellschaftlichen Kontrolle stellen, um den Schutz vor ggf. rechtswidriger staatlicher Gewalt zu ermöglichen. Das ist zugegebenermaßen ein schmaler Grat. Dazu gehört aber insbesondere auch die realistische Möglichkeit einer effektiven gerichtlichen Kontrolle, im Einzelfall natürlich auch durch Bild- und Tonmaterial zu Beweiszwecken unterstützt. Ob hierfür allerdings die abschließende Empfehlung der Arbeit (S. 248f.), den Einsatzbereich polizeilicher Bodycams vollumfänglich auf nahezu alle Bereiche polizeilichen Handelns auszuweiten eignet, verbunden mit einer Aktivierungspflicht bei allen Einsätzen (jedenfalls außerhalb von Wohnungen!) und der verbindlichen Sicherung der Aufnahmen als Beweismittel (als Aktenbestandteil), muss aus rechtlichen und praktischen Erwägungen bezweifelt werden.

Da der erforderliche Abwägungsprozess im Einsatzgeschehen im Einzelfall schon wegen der Einsatzdynamik wohl kaum umfassend erfolgen kann und zudem das Aufnehmen von Polizeieinsätzen mit dem Smart-Phone inzwischen ein elementarer Teil der veränderten Kommunikationskultur geworden ist, ist Biermann sowohl aus dogmatischen wie auch pragmatischen Erwägungen heraus zuzustimmen, wenn er einen toleranteren Umgang mit der jedenfalls de lege lata komplizierten Thematik anmahnt.

Holger Plank

[1] VG Berlin, 1 K 334/23 vom 23.09.2025

[2] Vgl. Website des Verlags de Gruyter inkl. Inhaltsverzeichnis des Werks

[3] Vgl. Website der HSÖV Bremen.

[4] Vgl. z. B. Liefke, ZfIStW 2023, Heft 6, S. 366 (367)

[5] Bei dem eine „vollumfängliche Abwägungsentscheidung zwischen den Rechten der betroffenen Polizeibeamten und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit“ von zentraler Bedeutung ist.