Viola Schoch, Klimaschutz und Strafrecht. Rezensiert von Thomas Feltes

Viola Schoch, Klimaschutz und Strafrecht. Schriften zum Strafrecht (SR), Band 461, Berlin, Duncker & Humblot, 2026. 273 S. ISBN 978-3-428-19719-4, Gebunden 89,90 Euro, e-book ISBN 978-3-428-59719-2 (open access)

Auch wenn der Winter in diesem Jahr nicht aufhört (oder besser: gerade deshalb) ist die Bekämpfung des Klimawandels eine der wichtigsten Aufgaben des 21. Jahrhunderts. 2024 war das wärmste Jahr seit Beginn der Wetteraufzeichnungen, die globale Durchschnittstemperatur lag erstmals 1,6°C über dem vorindustriellen Niveau. Der Klimawandel bedroht unsere natürliche Lebensgrundlage auf der Erde massiv. Und wo bleibt dabei das Strafrecht, das doch die Aufgabe hat, wichtige Rechtsgüter zu schützen?

Die Forderungen nach einem „Klimastrafrecht“ wurden in den vergangenen Jahren lauter, aber die Diskussion befindet sich noch am Anfang. Hier setzt die Arbeit von Viola Schoch an, die von der Juristischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg als Dissertation angenommen wurde.

Es ist bisher kaum erforscht, inwieweit schon jetzt klimaschädliche Verhaltensweisen vom Kernstrafrecht erfasst sind. Insbesondere fehlt es bisher an konkreten Vorschlägen zur Schaffung eines eigenen Klimastraftatbestandes. Die vorliegende Arbeit soll einen Beitrag zur Diskussion um die Erschaffung eines Klimastrafrechts leisten“ (S. 20).

Schoch beschäftigt sich aber auch mit den strafrechtlichen Folgen sog. „Klimaproteste“.  Die Frage, die sich hier stellt ist, ob die Klimaprotestaktionen als Akte des zivilen Ungehorsams oder als Notstand gerechtfertigt sein können. Auch dieser Fragen geht die Arbeit nach.

Ziel der Arbeit ist es daher, die für das Strafrecht relevanten Themengebiete rund um den Klimaschutz zu erforschen. Hierbei wurden zwei zentrale Fragestellungen – die Konzipierung eines Klimastraftatbestandes und die mögliche Rechtfertigung von Klimaprotestaktionen – als aktuell wichtigste Problemfelder zum Untersuchungsgegenstand gewählt. Hierdurch ist die Diskussion um Klimaschutz im Strafrecht keinesfalls erschöpft, sondern es sind noch zahlreiche weitere Themen zu erforschen“ (aaO.).

Zu Beginn der Arbeit werden naturwissenschaftlichen Grundlagen zum Klimawandel erörtert, bevor auf die durch den Klimawandel betroffenen strafrechtlichen Rechtsgüter eingegangen wird. Danach geht es um die Klimaproteste und die Frage, ob und wann solche Protestaktionen gerechtfertigt sein können.

Schließlich widmet sich Schoch der Strafbarkeit klimaschädlicher Verhaltensweisen de lege lata. Ihre Analyse der bisherigen strafrechtlichen Regelungen zum Klimaschutz beschränkt sich dabei auf das Kernstrafrecht. Es wird untersucht, inwiefern Verhaltensweisen, durch die Treibhausgase ausgestoßen werden, nach dem StGB bereits strafbar sind. Im Rahmen dessen werden die Strafnormen des §325 StGB, §327 StGB und §329 StGB näher beleuchtet. Der Schwerpunkt der Arbeit bildet jedoch die Frage der Strafbarkeit klimaschädlicher Verhaltensweisen de lege ferenda. Hier diskutiert die Verfasserin insbesondere die Notwendigkeit und Legitimität der Schaffung eines Klimastraftatbestandes und legt ein Regelungsvorschlag dazu vor. „Dieser soll das Potential des Strafrechts aufzeigen, seinen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten“ (S. 21).

Hat das Strafrecht aber tatsächlich das Potential, zum Klimaschutz beizutragen? Diese Frage beantwortet die Verfasserin leider nicht, denn dazu wären auch kriminologische bzw. strafsystematische Überlegungen (zur Individuel- und Generelprävention) nötig gewesen, die sich in der Arbeit leider nicht finden. Denn tatsächlich dürften – auch vor dem Hintergrund der eher fraglichen Wirksamkeit bisheriger Umweltschutzvorschriften – hier erhebliche Bedenken angebracht sein.

Im Mai 2025 hat der Europarat das Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht verabschiedet. Es ist als kollektive Antwort auf die „dreifache globale Krise“ – Klimawandel, Umweltverschmutzung und Verlust der biologischen Vielfalt – gedacht. Es soll nach zehn Ratifizierungen, darunter mindestens acht durch Mitgliedstaaten des Europarates, in Kraft treten und bekräftigt, dass die Zerstörung der Umwelt nicht nur ein politisches Versagen ist, sondern auch eine Straftat darstellen kann, die solide Rechtsinstrumente und internationale Zusammenarbeit erfordert. Das Übereinkommen sieht auch einen Überwachungsmechanismus vor, um seine wirksame Umsetzung und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.

Das Übereinkommen ist nach der Ratifizierung ein rechtsverbindliches internationales Instrument, das sich speziell mit den strafrechtlichen Aspekten von Umweltdelikten befasst. Es bietet den Staaten einen Rechtsrahmen für die Bekämpfung schwerer Umweltstraftaten, die bisher oft straffrei blieben oder nur unzureichend verfolgt wurden.

Ein Sachverständigenausschuss des Europarates für den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht hatte seine Arbeit am 9. Oktober 2024 abgeschlossen und sowohl den Entwurf des Übereinkommens als auch den erläuternden Bericht ausgearbeitet. Man darf davon ausgehen, dass dies nach Abschluss der Arbeit von Schoch erfolgt ist, obwohl die Verfasserin angibt, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur bis März 2025 berücksichtigt zu haben.

Zumindest findet sich im Text der Arbeit kein Hinweis auf die Tatsache, dass es diesen Sachverständigenausschuss gegeben hat (das Committee of Experts on the Protection of the Environment through Criminal Law (PC-ENV) hatte im April 2023 seine Arbeit aufgenommen).

Es fehlen aber auch leider jegliche Hinweise auf schon vor Beginn der Arbeit an der Dissertation vorhandene europa- und menschenrechtliche Grundlagen für einen entsprechenden Strafrechtsschutz. Möglicherweise war von vorneherein geplant, dass diese Aspekte in der Dissertation nicht behandelt werden sollten. Das allerdings hätte die Verfasserin zu Beginn der Arbeit erwähnen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, ist die Arbeit, so gut sie in sich auch aufgebaut und verfasst ist, leider wissenschaftlich und auch rechtspolitisch von geringem Wert, da sie wesentliche internationale Aspekte nicht berücksichtigt und vor allem die Menschenrechte als wesentliches Rechtsgut nicht behandelt (mit Ausnahme einer kurzen Erwähnung auf S. 85 i.V.m. dem „Widerstandsfall“ – also nicht als Rechtsgut im strafrechtlichen Bereich.

Das oben erwähnte Übereinkommen ist das erste international rechtsverbindliche Instrument zur Bekämpfung von Umweltkriminalität und umfasst ein breites Spektrum strafbarer Handlungen. Der Vertrag definiert und kriminalisiert eine breite Palette von Umweltdelikten und ermöglicht es den Staaten, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die vorsätzlich Umweltkatastrophen verursachen, die mit Ökoziden vergleichbar sind. Er enthält Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Unternehmen, Sanktionen, gerichtliche Zuständigkeit und organisierte Kriminalität und spiegelt den sich wandelnden Charakter von Umweltdelikten und ihre Verbindungen zu transnationalen kriminellen Netzwerken wider.

Das Übereinkommen wäre also eine Blaupause für die Arbeit von Schoch und dort vor allem für ihre Überlegungen im Kap. E zu den Regelungen de lege ferenda (ab S. 182).

Das Übereinkommen basiert auf verschiedenen internationalen Verträgen und Standards in den Bereichen Umweltschutz, Menschenrechte und grenzüberschreitende Kriminalität (z. B. der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Pariser Abkommen, u.a.m.). Auch hierauf geht die Verfasserin leider nicht ein, sondern sie beschränkt sich ausschließlich aus nationale (deutsche) Überlegungen – bei einem transnationalen, globalen Thema leider nicht ausreichend.

Um dazu noch einmal aus dem (noch nicht ratifizierten) Übereinkommen zu zitieren: „Es erkennt die dreifache planetarische Krise und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte im Einklang mit der Erklärung von Reykjavík[1] an. Es definiert die Umwelt in einem weiten Sinne und umfasst natürliche Ressourcen wie Luft, Boden und Wasser, Ökosysteme und ihre Dienstleistungen, wildlebende Tiere und Pflanzen sowie Lebensräume“ (aaO; Übersetzung TF).

Am Ende ihrer Arbeit benennt die Verfasserin drei Gruppen von schützenswerten Rechtsgütern im Klimastrafrecht: die Atmosphäre als „eigenes Umweltmedium, welches wie schon die etablierten Umweltmedien Luft, Gewässer und Boden ein eigenständiges Rechtsgut zum Schutz der Umwelt bildet“ (S. 251). Sie müsse als elementare natürliche Lebensgrundlage des Menschen geschützt werden. Zweitens seien die Individualrechtsgüter Leben, Leib und Eigentum zu berücksichtigen, da diese durch die Klimafolgeschäden verletzt werden können und jedenfalls mittelbar durch den Klimawandel bedroht sind. Drittens – und dieser Aspekt überrascht erst einmal – sei auch die Freiheit, treibhausgasemittierende Verhaltensweisen auszuüben, als geschütztes Individualrechtsgut anzusehen. Die Verfasserin betont aber, dass Freiheitschancen nach dem GG verhältnismäßig über alle Generationen verteilt werden müssen, sodass die notwendige Reduktion von Treibhausgasen nicht einseitig auf künftige Generationen verschoben werden dürfe.

De lege lata existiert – so Schoch – im Kernstrafrecht keine Strafnorm, die einen wirksamen Schutz vor klimaschädlichen Verhaltensweisen bietet. Daher sollte de lege ferenda ein Klimastraftatbestand in das StGB aufgenommen werden. „Das geschützte Rechtsgut des Klimastraftatbestandes sollte die Atmosphäre sein. Hierbei handelt es sich um ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz besonders dringlich ist. Klimaschädliches Verhalten ist zudem sozialschädlich und damit auch als strafwürdig anzusehen. Ein Klimastraftatbestand steht im Einklang mit dem Ultima-ratio-Prinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ (S. 253).

Insgesamt liegt hier eine Arbeit vor, die leider zum einen daran leidet, dass sie zwei Schwerpunkte, die nur bedingt miteinander zusammenhängen (Strafbarkeit von Klimaprotesten und strafrechtlicher Schutz vor klimaschädlichen Verhaltensweisen), behandelt, statt einen Schwerpunkt angemessen zu vertiefen. Dann hätte sie auch auf europarechtliche Vorgaben eingehen können und den Aspekt der (globalen) Menschenrechte angemessen behandeln können. Oder aber auch der Frage nachgehen können, ob und wie ein solcher „Klimastraftatbestand“ tatsächlich Wirkung zeigen kann.

Sicher passiert es immer wieder einmal, dass die rechtstatsächliche oder rechtsdogmatische Entwicklung während der Arbeit an einer Dissertation Inhalt oder auch Thema der Arbeit überholt. Darauf hinzuweisen und dies einzuplanen ist primär Aufgabe der Betreuer der Arbeit, nicht der DoktorandInnen.

Thomas Feltes, Februar 2026

 

 

 

[1]Im Hinblick auf den Schutz der Umwelt erklärten die Staats- und Regierungschefs, dass Menschenrechte und Umweltschutz eng miteinander verknüpft seien und dass eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt der Schlüssel zur uneingeschränkten Ausübung der Menschenrechte sei. Die diesbezügliche Arbeit des Europarates sollte auf der politischen Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht ebenso beruhen wie auf der umfassenden Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.“ https://rm.coe.int/4th-summit-of-heads-of-state-and-government-of-the-council-of-europe/1680ab40c1