Lisken/Denninger/Bäcker: Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht. Verlag C.H. Beck, München, 2026, 1.988 Seiten, 8. Aufl., ISBN: 978-3-406-80595-0, 219.- €
Fünf Jahre nach der Veröffentlichung der 7. Auflage des Standardwerks zum Polizei- und Sicherheitsrecht liegt nun die
Neuauflage vor. Auffällig ist bereits die Umbenennung des Titels. Mit der 8. Auflage wird aus dem bisherigen „Handbuch Polizeirecht“ das „Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht“, wobei die früheren Ausgaben bereits eine weit über das Polizeirecht hinausgehende Ausrichtung hatten. Insofern wird die bisherige inhaltliche Agenda nun auch im Titel deutlicher.
Das Inhaltsverzeichnis kann in der Datenbank der Deutschen Nationalbibliothek eingesehen werden. Gegenüber der Vorauflage stieg die Seitenanzahl nur geringfügig um 32 Seiten an.
Im Vorwort zur 8. Auflage wird auf personelle Änderungen bei der Autorenschaft hingewiesen – leider auch auf das Ableben des Mitbegründers und Mitherausgebers Erhard Denninger im Dezember 2021. Des Weiteren ist Kurt Graulich als Herausgeber und Autor ausgeschieden, so dass Matthias Bäcker nun als alleiniger Herausgeber fungiert. Auf inhaltliche Änderungen wird im Vorwort darüber hinaus nicht näher eingegangen. Nach Angaben des Verlags berücksichtigt die Neuauflage die jüngsten Änderungen im BNDG, im BVerfSchG, im Artikel 10-Gesetz sowie im Polizeirecht des Bundes und der Länder. Eingearbeitet sind zudem die aktuelle Rechtsprechung der Fach- und Verfassungsgerichte, z.B. die Urteile des BVerfG zum BayVSG, zum SOG M-V, zur automatisierten Datenanalyse und zum BKAG.
Strukturell hat sich nichts geändert. Das Handbuch eröffnet mit den bekannten Verzeichnissen, also Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur. Am Ende des Handbuchs bietet ein knapp 42-seitiges Sachverzeichnis einen guten Service.
Der direkte Vergleich mit der Vorauflage zeigt, dass grundlegende inhaltliche Änderungen in einigen Kapiteln vorgenommen wurden. Dies beginnt bereits mit der Systematik der Nummerierung. Die in den Rechtswissenschaften übliche alphanumerische Gliederung wurde modifiziert. Statt die Hauptüberschriften mit Großbuchstaben zu kennzeichnen (zuletzt: A – M), gibt es nun Kapitel (1 – 12).
Im Wesentlichen wurden die bisherigen Kapitel B (Die Polizei im Verfassungsgefüge) und C (Organisation der Sicherheitsbehörden und Geheimdienste in Deutschland) zu einem neuen 2. Kapitel („Die Polizei in der deutschen Sicherheitsarchitektur“) zusammengefasst. Aus dem Kapitel E („Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr“) wurde das 4. Kapitel („Das Polizeihandeln“). Diese Anpassung entspricht der Kapitelüberschrift aus der 6. Auflage. Grundlegend neu strukturiert zeigt sich das 6. Kapitel („Informationsverarbeitung im Polizei- und Strafverfahrensrecht), vormals Kapitel G mit gleicher Überschrift. Das 11. Kapitel trägt nun die Überschrift „Staatshaftung im Polizei- und Ordnungsrecht und Haftung des Bürgers für Polizeikosten“, vormals Kapitel L („Ausgleichs- und Ersatzansprüche des Bürgers und Haftung für Polizeikosten“). Diese strukturellen Änderungen stehen i.d.R. im Zusammenhang mit einem Wechsel bei der Autorenschaft.
Der Blick auf einzelne Themen verdeutlicht, in welcher Detailtiefe Aktualisierungen bzw. Änderungen vorgenommen wurden. Beispielsweise im neu von Stephanie Gamp übernommenen 11. Kapitel („Staatshaftung im Polizei- und Ordnungsrecht und Haftung des Bürgers für Polizeikosten“). Dort findet sich nicht nur die (zu erwartende) aktualisierte Rechtsprechung und Kommentierung zur Gebührenpflicht von Veranstaltern auf der Grundlage des BremGebBeitrg (Rn. 143 f.), sondern auch die Kostenhaftung im Zusammenhang mit Aktionen der sog. Klimakleber (Rn. 149) – aber auch eine Anpassung der Kostenhaftung beim Abschleppen und Umsetzen von Kraftfahrzeugen, jetzt noch prägnanter in Bezug auf die Sichtbarkeitsregel bei mobilen Verkehrszeichen (Rn. 162). Ein Manko der Ausführungen zum Abschleppen/Umsetzen von Kfz (Rn. 154 f.) ist die nahezu ausschließliche Bezugnahme auf Maßnahmen der Polizei. In der städtischen Praxis sind es inzwischen vorrangig die kommunalen Ordnungsbehörden, die auf der Grundlage des Ordnungs- oder Polizeirechts auf diesem Gebiet tätig sind.
Die Diskussion anlässlich der Verwendung von Palantir (Kapitel 6, Rn. 1635 f.) sollte nicht vom Aufbau bzw. der Weiterentwicklung des Polizeilichen Informations- und Analyseverbunds (PIAV) (Kapitel 6, Rn. 1365 f.) ablenken. Damit einher geht die partielle Ablösung von INPOL-Fall Dateien. Bei den Anwendungen zur automatisierten Datenanalyse berücksichtigt der Bearbeiter, Clemens Arzt, auch länderspezifische Besonderheiten wie das „Verfahrensübergreifende Recherche- und Analysesystem“ (VeRA) der bayerischen Polizei (Kapitel 6, Rn.1436). Bei der Vielzahl – und oft verwirrenden IT-Infrastruktur der Polizei wären im Einzelfall erläuternde Hinweise zur noch besseren Orientierung förderlich, beispielsweise bei dem Fallbearbeitungssystem EASy in Bayern. So soll EASy um die Anforderungen von PIAV erweitert worden sein. Damit wäre PIAV-Operativ in Bayern integraler Bestandteil des Fallbearbeitungssystems EASy (vgl. Bayer. Landtag 2017).
Weniger gelungen ist noch immer die Beschreibung der „Kommunalen Sicherheitsbehörden“ im 2. Kapitel (Rn. 36 f.). In diesem zu kurz gefassten Kapitel fehlt in einem nennenswerten Umfang die neuere Literatur zu den kommunalen Ordnungsdiensten, an der es inzwischen nicht mangelt; die aktuellste Quelle stammt aus dem Jahr 2017. Insofern verwundert es nicht, dass in diesem Abschnitt Unstimmigkeiten anzutreffen sind, insbesondere in Bezug auf den zu wenig ausdifferenzierten Status als Hilfspolizeibeamte oder die Anwendung von unmittelbarem Zwang. Ungewöhnlich für die allgemeine Qualität in diesem Handbuch ist die unpräzise Beschreibung der Aufgaben des kommunalen Vollzugsdienstes: „die öffentliche Sicherheit erhöhen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken“ (Rn. 39). Die Aufgabe rekurriert bundesweit durchgängig auf den materiellen Polizeibegriff, d.h. die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mit Blick auf die u.a. problematische Änderung des HSOG bleibt abzuwarten, inwieweit sich das Sicherheitsempfinden als polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Aufgabe etabliert. Beim bedeutsamen Begriff der „Entpolizeilichung“ wird auf die Rn. 77 f. im 1. Kapitel verwiesen; zielführender wäre jedoch der Bezug auf die Rn. 70 f.
Einen aktuelleren Literaturbestand weist der von Bäcker bearbeiteten Abschnitt „Polizei und Ordnungsbehörden“ im gleichen Kapitel (Rn. 307 f.) auf, wobei bei der inhaltlichen Ausrichtung nicht klar wird, weshalb dieser Text unter der Überschrift „Organisationsverfassungsrechtliche Grundlagen der Polizeiarbeit“ firmiert (S. 157). Auch an dieser Stelle ist über den Inhalt zu diskutieren, wenn argumentiert wird, der Vollzugspolizei wären „nur begrenzte originäre Zuständigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr geblieben“ (Rn. 307). Mit der Implementierung neuer Gefahrenbegriffe (Gefahrenvorsorge), der straftatenbezogenen Gefahrenabwehr oder aktuell den Zuständigkeiten zur Bekämpfung der Gefahren des Terrorismus, wie sie beispielsweise mit dem 12. Änderungsgesetz zum BbgPolG (Brandenburgisches Polizeigesetz, insb. § 28a Abs. 1) verdeutlicht wurden, lässt sich dieses „verbleiben“ von Restzuständigkeiten kaum schlüssig begründen. Ohnehin ist diese Bewertung nicht anschlussfähig an das überzeugende 3. Kapitel, Rn. 235 f. Ungeachtet dessen bietet in Bezug auf die kommunalen Ordnungsbehörden das vorgeschaltete 1. Kapitel auch weiterhin eine empfehlenswerte Kurzbeschreibung der Entwicklung der Polizei nach 1945, u.a. mit den bekannten Stichwörtern Rekommunalisierung und Entpolizeilichung.
Hervorzuheben sind im 3. Kapitel zudem die Ausführungen zur „Verhütung von Straftaten – das präventivpolizeiliche Vorfeldrecht“ (Rn. 235 f.), insbesondere mit einer Kritik an der Übernahme von Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts durch den Gesetzgeber, denn „Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist nicht die Rechtsetzung, sondern die Konturierung verfassungsrechtlicher Grenzen für die Rechtsetzung“ (Rn. 252). In diesem Kapitel ist es gut gelungen, die kriminalstrategische, d.h. kriminalistische, Bedeutung der präventivpolizeilichen Vorfeldaufgaben herauszustellen.
Die Begriffe Sicherheitsgefühl, Sicherheitsempfinden und Kriminalitätsfurcht sind auch weiterhin nicht im Sachverzeichnis beinhaltet und auch insgesamt im Handbuch kaum von Relevanz. Spätestens mit den durch das „Gesetz zur Stärkung der Inneren Sicherheit in Hessen“ vorgenommenen Änderungen der §§ 1 Abs. 7, 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSOG und der damit einhergehenden Aufnahme des Sicherheitsempfindens als polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Aufgabe sollte diese Lücke in der nächsten Auflage geschlossen werden. Im Allgemeinen ist das Sachverzeichnis, das in anderen Handbüchern oft nachrangig behandelt wird, jedoch von vorbildlicher Qualität.
Das Sachverzeichnis kompensiert kleinere redaktionelle Fehler im Text, beispielsweise im 2. Kapitel, Rn. 8. Der dortige Verweis auf die Rn. 181 und 184 hinsichtlich der Präventionsräte wäre mit der Rn. 189 richtig angegeben. Zudem ist im 2. Kapitel sowohl von Präventionsräten (Rn. 8, 189), aber auch von der kommunalen Kriminalprävention (Rn. 309) die Rede – jeweils mit eigenen Einträgen im Sachverzeichnis. Es handelt sich allerdings um die gleiche Idee. Die Verwendung der beiden Begriffe im Sachverzeichnis ist angemessen, doch sollten die Fundstellen einheitlich ausgewiesen sein.
Unbestritten ist der hohe Aktualisierungsaufwand in diesem Standardwerk. Gleichwohl kann die Preisentwicklung seit den letzten Auflagen nicht unerwähnt bleiben. Die 6. Auflage kostete 169 €, die 7. Auflage 199 € und die nun vorliegende 8. Auflage 219 €.
Ergänzend wird auf die Online-Variante hingewiesen, die über die Datenbank beck-online zur Verfügung steht.
Seit Jahren wird das „Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht“ als Standardwerk gelobt – zurecht. Dabei mangelt es nicht an Herausforderungen, wie infolge des zunehmend ausdifferenzierten Polizeirechts und der damit einhergehenden Rechtsprechung oder der Verschiebungen in der Sicherheitsarchitektur in Deutschland, beispielsweise zwischen der Polizei und den Nachrichtendiensten oder der Polizei und den Kommunen. Des Weiteren gewinnen die Anforderungen an die Datenverarbeitung kontinuierlich an Bedeutung, die im Kontext der schwer zugänglichen IT-Infrastruktur der Polizeien und Nachrichtendienste in Deutschland zu sehen sind. Für diese und viele weitere Fragen bietet das Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht Orientierung.
Das Handbuch wird nicht nur Personen empfohlen, die sich rechtswissenschaftlich mit der Polizei beschäftigten, denn es bietet auch Zugang zu einem grundlegenden Verständnis der Arbeit von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden.
Die hohe Schlagzahl bei den Änderungen im Polizeirecht in Deutschland und die damit einhergehende Publikationstätigkeit verdeutlicht allerdings auch Lücken, die es in künftigen Auflagen zu schließen gilt. Partiell wäre eine stärkere Berücksichtigung der – in Deutschland ohnehin stark rechtswissenschaftlich geprägten – kriminologischer Perspektiven wünschenswert, beispielsweise im Zusammenhang mit der Videoüberwachung bzw. der Kriminalitätsfurcht.
Karsten Lauber, April 2026
Verwendete Literatur
Bayer. Landtag (2017): Polizeilicher Informations- und Analyseverbund in Bayern. Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer vom 08.11.2016, Drs. 17/14863 vom 17.02.2017.