Philipp Eierle, Strafeinstellungen der Bevölkerung und ihre Bedeutung für den strafenden Staat. Rezensiert von Thomas Feltes

Philipp Eierle, Strafeinstellungen der Bevölkerung und ihre Bedeutung für den strafenden Staat. Nomos-Verlag Baden-Baden 2026, ISBN  978-3-7560-3431-4 (Hardcover), ISBN 978-3-7489-6455-1 (e-book) 540 Seiten, jeweils 189.- Euro

Die Strafeinstellung der Bevölkerung (Punitivität) war schon immer ein Thema der Kriminologie. Erst jüngst in der Diskussion um die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters hat sich gezeigt, dass sich die restriktiven Einstellungen in der Bevölkerung nicht nur auf einzelne Straftatbestände beziehen (Pönalisierung), sondern dass sie auch bei der Frage relevant sind, wer wie bestraft werden soll.

Die Diskussion reichte in der jüngsten Vergangenheit von der Einstellung zur (Wiedereinführung der) Todesstrafe über die noch bis 1997 straflose Vergewaltigung in der Ehe, die Strafbarkeit der Homosexualität oder des Schwangerschaftsabbruchs, die 2025 eingeführten Strafverschärfungen  (u.a. zur „Gefahr von Terroranschlägen mit Alltagsgegenständen“), die geplante Verschärfung der Bestrafung von Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen und Widerstandshandlungen bis hin zu Diskussionen um den Umgang mit straffällig gewordenen Geflüchteten oder zuletzt den neu in das Strafgesetzbuch eingefügten § 87a StGB (Ausübung fremder Einflussnahme und der darauf gerichteten Agententätigkeit), der von Zöller als „Phantomstraftatbestand“ bezeichnet wird.

Die hier vorgelegte Studie geht der Frage nach, ob das, was die Bevölkerung rund um das Thema Strafen und Bestrafung denkt, in unserer Rechtsordnung eine Rolle spielt, spielen sollte und wenn ja, wie dies verstärkt umzusetzen wäre. Es geht also darum, „in welchem Rahmen die Strafeinstellungen der Bevölkerung Bedeutung für den strafenden Staat erlangen“ (S. 497).

Eierle thematisiert dies sehr grundlegend anhand der beiden potentiellen „Adressaten solcher Einstellungen“ (wobei sich die Frage stellt, ob individuelle Einstellungen „Adressaten“ haben). Als solche sieht er Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Während die Gesetzgebung bereits jetzt intensiv auf solche Einstellungen in der Bevölkerung reagiert (s. die Beispiele oben), ist dies bei der Rechtsanwendung und vor allem der Rechtsprechung unklar.

Eierle will abstrakte und konkrete „Einfallstore für Strafeinstellungen innerhalb der bestehenden Rechtsordnung“ herausarbeiten und zugleich das Verhältnis von Recht und Empirie adressieren. Zudem werden von ihm Vor- und Nachteile einer Berücksichtigung solcher Strafeinstellungen erörtert und erste Überlegungen zu einer Operationalisierung angestellt.

Die Punitivität in Deutschland zeigt ein komplexes Bild, das oft zwischen dem Wunsch nach härteren Strafen (besonders bei Gewaltverbrechen) und dem Bedürfnis nach Resozialisierung schwankt. Studien wie die des KFN zeigen, dass Einstellungen oft auf der Wahrnehmung eines (in der Realität nicht gegebenen) Anstiegs der Kriminalität allgemein oder bestimmter Kriminalitätsformen oder Tätergruppen basieren. Eigene Opfererfahrungen führen (merkwürdigerweise) hingegen nicht zwingend zu härteren Forderungen, allerdings spielen politische Ausrichtungen und subjektive Sicherheitswahrnehmungen dabei eine Rolle; ebenso gibt es Unterschiede in den Einstellungen zwischen Ost- und Westdeutschland.

Einen guten (und kritischen) Überblick über den Stand der Forschung gibt der Beitrag von Singelnstein und Habermann[1]. Die bedeutendsten – aber immer noch eher geringen – Zusammenhänge lassen sich demnach erkennen zwischen der Beurteilung, ob die Justiz gute Arbeit leistet und ob man ihr vertraut sowie der Einschätzung, dass härtere Strafen Kriminalität senken können auf der einen und der Befürwortung des Strafzwecks Sicherung der Allgemeinheit gegenüber dem der Resozialisierung auf der anderen Seite. Die Studie von Singelnstein und Habermann bestätigt bis dato vorliegende Ergebnisse z.B. zum Einfluss des Bildungsniveaus und des Alters (hier allerdings divergierende Forschungsergebnisse).  Teilweise im Widerspruch zu anderen bisherigen Arbeiten stehen ihre Befunde, dass sich praktisch keine Geschlechterunterschiede zeigen, dass objektive wie subjektiv wahrgenommene Einkommenssituation keine signifikanten und bedeutenden Zusammenhänge erbringen und dass die politische Einstellung nur von schwachem Einfluss ist. Punitiv eingestellte Personen sind demnach relativ gleichmäßig in der Gesellschaft verteilt.

Eierles Ansatz beruht auf der Annahme, dass Gesetze in ihrem bestehenden Zustand wahr- und angenommen werden müssen und mindestens ein Versuch dahingehend unternommen werden muss, dem ihnen innewohnenden empirischen Teil gerecht zu werden. Ob dieses „Versuchen“ tatsächlich dem grundgesetzlichen Anspruch des Strafrechts entspricht, mag man ebenso in Frage stehen wie die Problematik, ob Rechtsprechung sich vornehmlich oder auch an der Auffassung der Bevölkerung zu orientieren hat. Bei der Beantwortung dieser Fragen hilft die Arbeit von Eierle ungemein, da sie analytisch sauber und mit klarer und verständlicher Sprache die unterschiedlichen Sichtweisen darlegt, analysiert und bewertet.

Die Untersuchung von Eierle verfolgt den Ansatz, dass die Meinung der Bevölkerung (also die Strafeinstellung) bei der Rechtsanwendung berücksichtigt werden muss. Daraus folge die Konsequenz, dass der Rechtsanwender den empirischen Erfordernissen bei der Rechtsanwendung Rechnung tragen und solche empirischen Ergebnisse verlässlich und wissenschaftlich seriös vorliegen müssen. Hierbei darf der Rechtsanwender, so Eierle, allerdings nicht allein gelassen werden, da er selbst es nicht vermag, die erwähnte Erkenntnislücke zu schließen (obwohl es doch immer wieder Urteile gilt, in denen Richter genau dies behaupten).

Der Rechtsanwender sei auf externe Unterstützung angewiesen – der Frage, ob Richter dies gerne haben, geht er allerdings nicht nach. Damit seien jedoch viele Fragen unterschiedlichster Facetten aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen verbunden, denen er in seiner Untersuchung nachgehen will. So weit, so gut und richtig.

Die Rechtsrealität kann aber auch Eierle in seiner (theoretischen) Studie nicht erfassen, und deshalb fehlt in der Arbeit ein wesentlicher Aspekt: Ob und wie diese Anwender des Rechts (vulgo Richter und Staatsanwälte) auch tatsächlich den Willen haben, auf die Meinung der Bevölkerung einzugehen oder diese gar in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen – zumindest dann, wenn diese ihrer eigenen (Strafzumessungs-)Meinung widersprechen (Stichwort: richterliche Unabhängigkeit).

Ebenso unklar und unbeantwortet bleibt die Frage, wie genau diese Strafeinstellungen berücksichtigt werden sollen und wer letztlich „die Bevölkerung“ darstellt, deren Einstellungen in die Entscheidungen einfließen sollen. Denn für die Festlegung der Strafe sei es erforderlich, die gesellschaftlichen Anschauungen zu kennen und sie in die Entscheidung zu integrieren – dass es aber „die“ gesellschaftlichen Anschauungen nicht gilt, ist in einer pluralistischen und heterogenen Gesellschaft wie der unsrigen klar.

Die Arbeit ist ansonsten klar und übersichtlich aufgebaut. Im Teil 1 seiner Arbeit werden die Grundlagen der Untersuchung, insbesondere die Begrifflichkeiten rund um die Strafeinstellungen und das Bezugssubjekt der Untersuchung, näher konkretisiert. Anschließend (im Teil 2) werden empirische Aspekte der Strafeinstellungen beleuchtet. Hier werden bisher gängige Messmethoden vorgestellt, allgemeine Schwierigkeiten empirischer Sozialforschung im Hinblick auf die Strafeinstellungserforschung erörtert und dargelegt, welche Faktoren sich auf die Strafeinstellung auswirken (können). Im Teil 3 geht es um den status quo und die Frage, an welchen Stellen in der Rechtsordnung sich „Einfallstore“ für Strafeinstellungen finden, die eine Berücksichtigung gesellschaftlicher Einstellungen erlauben (oder fordern?). Im Teil 4 werden dann die Vor- und Nachteile solcher Berücksichtigungen erörtert, bevor im Teil 5 Überlegungen zur Operationalisierung von Strafeinstellungen angestellt werden.

Hilfreich ist dabei vor allem die klare Struktur der Arbeit von Eierle, die z.B. auch in der grafischen Übersicht auf S. 44 deutlich wird, in der er die Multidimensionalität des Phänomens Strafeinstellung verdeutlicht. Er betont auch, dass es noch weiterer Forschungen bedarf, um herauszufinden, was den Menschen zu dieser oder jener Strafeinstellung bewegt.

Ein wesentliches Ergebnis der Arbeit von Eierle ist die Feststellung, dass die Strafeinstellungen der Bevölkerung bereits de lege lata für die Rechtsanwender von Bedeutung sind. Dennoch würden die Strafeinstellungen „nicht tatsächlich, im empirischen Sinne, sondern normativ determiniert und integriert“ (S. 499). Dies werfe die Frage auf, warum nicht auch empirisch erhobene Strafeistellungen berücksichtigt würden.  Dies dürfte „neben gewissen Ressentiments“ dem Umstand geschuldet sein, dass kaum „berücksichtigungsfähige Erhebungen“ existieren. Was dabei genau unter „berücksichtigungsfähig“ zu verstehen ist, bleibt allerdings offen, wobei der Autor immerhin auf die methodischen Herausforderungen bei der Operationalisierung bei der Messung der Strafeinstellung verweist.

Die Komplexität und Multidimensionalität des Problems wird von Eierle auch ausdrücklich benannt (S. 500); sie zu lösen ist er aber nicht imstande – und kann er auch nicht sein, weil dies primär Aufgabe von empirisch arbeitenden Sozialwissenschaftlern sein müsste (was der Autor auch anerkennt). Es dürfe aber „trotz der Unerreichbarkeit vollkommener Erkenntnisse nicht das idealtypische Prinzip des Strebens nach der Erkenntnis über Bord geworden werden“ (S. 501).  Die „Einfallstore der Strafeinstellungen“ seien „kleine Fenster, durch die die Strahlen der direkten Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in die zuweilen distanzierte repräsentative Demokratie hineinstrahlen“.

Mit diesen doch recht pathetischen Worten beendet Eierle seine Arbeit, sicherlich wohlwissend, dass diese „direkte Demokratie“ derzeit von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung zumindest in der praktizierten Form abgelehnt wird. Denn die Zufriedenheit mit der tatsächlichen Funktionsweise der Demokratie ist 2025 im Vergleich zu 2023 vor allem in den mittleren Altersgruppen weiter stark zurückgegangen (bei den 30- bis 44-Jährigen um minus 18 Prozentpunkte) und in der jüngsten Altersgruppe der 14- bis 18-Jährigen ist sie sogar regelrecht eingebrochen (minus 30 Prozentpunkte). Bereits 2016 wurde weltweit ein deutlicher Rückgang der Unterstützung der Demokratie festgestellt, und die jüngsten Befragungen in Deutschland zeigen, dass es eine Mehrheit in der Bevölkerung gibt, die die Demokratie als Staatsform sogar ablehnt. Wenn 66 % der Deutschen bestimmte Kulturen „fortschrittlicher und besser“ als andere halten, 48 % gewisse Gruppen für „von Natur aus fleißiger“ und mehr als jede dritte Person offen rassistische Einstellungen teilt, dann bleibt die Frage offen, wie Strafeinstellungen, die sich aus solchen Grundeinstellungen ergeben, im Einklang zu bringen sind mit den Grundwerten unseres Rechtssystems und vor allem des Grundgesetzes.

Dieser Frage stellt sich die Arbeit von Eierle nicht, was aber die grundsätzliche Bedeutung der Arbeit für den (rechts-)wissenschaftlichen Diskurs keineswegs schmälert. Im Gegenteil. Eierle hat eine nicht nur für eine Dissertation überzeugende Analyse der Frage vorgelegt, ob und inwieweit Strafeinstellungen der Bevölkerung für den „strafenden Staat“ von Bedeutung sind oder sein sollten. Er stößt mit seiner Arbeit – vielleicht besonders zum gegenwärtigen Zeitpunkt – eine Diskussion an, die sicherlich kontrovers verlaufen wird – aber sie muss ungeachtet dessen geführt werden, und dafür liefert Eierle auf 500 Seiten eine gute Basis – nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Die Arbeit lag der Universität Augsburg als Promotion vor und wurde dort übrigens mit einem Promotionspreis geehrt. In der Begründung heißt es: „Es handelt sich um eine Pionierleistung, weil der Autor ein Thema aufgreift, das zwar in unterschiedlichen Facetten schon lange diskutiert wird, das aber bislang noch nicht in einer umfassenden Monografie mit Bezug auf das Strafrecht aufgearbeitet wurde. Der Autor argumentiert souverän und ausgewogen, mit Blick auf die Chancen aber auch Gefahren eines solchen Ansatzes. In der zum Teil sehr kontroversen Diskussion über die Relevanz empirischer Bevölkerungseinstellungen im Bereich des Strafrechts wird seine Position hoffentlich Gehör finden“.

Thomas Feltes, April 2026

[1] Singelnstein/Habermann (2019): Punitivität in Deutschland – Strafeinstellungen in der Bevölkerung und Möglichkeiten ihrer Messung.  In: Ingke Goeckenjan, Jens Puschke, Tobias Singelnstein (Hrsg.), Für die Sache – Kriminalwissenschaften aus unabhängiger Perspektive. Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag, Berlin (S. 125-148).