Böhme, Toni; Das strafgerichtliche Fehlurteil – Systemimmanenz oder vermeidbares Unrecht? Eine Untersuchung zu den Ursachen von Fehlurteilen im Strafprozess und den Möglichkeiten ihrer Vermeidung; Nomos-Verlag Baden-Baden, 2018, 379 S., Gebunden, ISBN 978-3-8487-5285-0, 99.- Euro.
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Einigkeit herrscht in Wissenschaft und Praxis darüber, dass es auch im deutschen Strafverfahren Fehlurteile gibt. Aber was ist eigentlich ein „Fehlurteil“ und wie (und warum) kommt es zustande?
Sabine Rückert hat in einem Beitrag für die ZEIT folgendes geschrieben: „Wie oft es in Deutschland tatsächlich zu Fehlurteilen aufgrund falscher Beschuldigungen kommt, wird nicht erforscht. Im Gegenteil – für Gerichte, Staatsanwaltschaften und sogar für die Wissenschaft sind Fehlleistungen der Strafjustiz kein Thema. … Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, schätzt in seinem Strafprozessrechtskommentar vom Mai 2011 die Quote aller Fehlurteile auf ein ganzes Viertel. Den Löwenanteil vermutet er bei jenen Fällen, bei denen es wenige oder gar keine Beweise für die angezeigte Tat gibt und „Aussage gegen Aussage“ steht. … Als eine der Hauptursachen für Justizirrtümer hat Eschelbach die Vorverurteilung des Angeklagten durch die – im Schulterschluss mit der Staatsanwaltschaft – agierenden Richter ausgemacht. Diese verließen sich allzu oft auf den Inhalt der Ermittlungsakte und eröffneten im Vertrauen auf die Arbeit der Staatsanwälte das Hauptverfahren. Die Fixierung auf die – den Angeklagten belastende – Akte führe dazu, dass in Deutschland die Freispruchsquote unter drei Prozent liegt. … Am Anfang eines Strafprozesses, der in ein Fehlurteil mündet, steht oft eine nicht erkannte Falschbeschuldigung. Dabei entfaltet die Lüge ihre Wirkung umso durchschlagender, je präziser sie sich den Erwartungen der Belogenen anpasst.“[1]
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