Benno Zabel (Hrsg.) – Strafrechtspolitik. Über den Zusammenhang von Strafgesetzgebung, Strafrechtswissenschaft und Strafgerechtigkeit – Rezensiert von: Holger Plank

Zabel, Benno [1] (Hrsg.); Strafrechtspolitik. Über den Zusammenhang von Strafgesetzgebung, Strafrechtswissenschaft und Strafgerechtigkeit [2]; ISBN: 978-3-8487-4706-1, 263 Seiten, erschienen bei Nomos, Baden-Baden (in Gemeinschaft mit facultas und dem Dike Verlag, Zürich/St. Gallen) als Band 4 der Schriftenreihe „Grundlagen des Strafrechts“, 2018, 69.- €

Der in betont (interdisziplinärer) kriminalpolitischer Orientierung gestaltete, da­her aktuell hochinteressante Sam­­melband, vereint neun strafrechts­wissen­schaft­liche Bei­träge namhafter deut­scher und eines spanischen Wissenschaftler(s). Ein weiterer Beitrag (Frau Morsch[3]) verlässt in einem multidisziplinären Ansatz den wis­sen­­schaftstheo­reti­schen Rahmen des Bandes und bildet die Klammer zur Legis­lative und zu Fragen der Rechts­anwen­dung. Die Beiträge stammen zum größten Teil aus der im Juni 2016 an der Universität Bonn am Lehrstuhl des Herausgebers veranstalteten Tagung „Strafgesetzgebung und Strafgerechtigkeit“, in welcher die unmittelbaren Zusammenhänge zwischen diesen beiden Anker­punkten inter­disziplinär aus den Perspektiven der Kriminalpolitik, Rechtstheorie und Dog­matik, der Kriminologie und der Sanktionspraxis diskutiert wurden.

Zabel mahnt daher bereits in seinem Vorwort in Anknüpfung an Vertreter einer „Ge­sam­ten Strafrechtswissenschaft“ das geraume Zeit vorherrschende „Refle­xions­de­fizit im Umgang mit den demokratischen Rahmungen der Strafrechts­insti­tu­tionen“ an und stellt eine „wechselseitige Entfremdung der Akteure“, sehr schön in die Metapher „Kriminalpolitik, Wissenschaft und Rechtsprechung bezeichnen aus­ein­an­der­driftende Kontinente“ eingebettet, fest. Die unterschied­lichen Ak­teure nahmen kaum noch Notiz vonein­ander, man marginalisierte sich gegen­seitig und leistete so der Sprachlosigkeit zusätz­lich Vorschub, so Zabel rückblickend.

Dies scheint sich allerdings zu ändern. Zahlreiche Autoren melden sich in jüng­erer Zeit zu Wort und versuchen das „Theorie- und Hand­lungsfeld“[4] übergreifend auszuleuchten. Insofern leistet auch dieser Sammelband (vgl. Fn. 2, Link zum In­halts­verzeichnis) einen Beitrag zu einem weniger dogmatischen, eher evidenz­ba­sierten Straf­rechts­­verständnis, wie es im Sinne der Vertre­ter einer „Gesamten Straf­rechts­­wis­senschaft“ immer wieder gefordert wurde und wird. So beschrieb z. B. einst Hassemer das in­ter­dis­ziplinäre Zusammenspiel innerhalb der o. g. Instanzen in diesem Rahmen sogar als „göttliche Ordnung“, innerhalb derer „jeder wisse, was er zu tun habe. Dem Strafrecht gehe es um die Normen und die Werte; hier werde bestimmt, was sein solle, weil es gerecht ist. Die Kriminologie liefere die Fakten, die Wahrheit; sie sagt uns, wie die Dinge stehen, und pro­phezeit uns vielleicht gar noch, wie sie sich unter dem Einfluss einer bestimmten Strafjustiz entwickeln werden. Und die Kriminalpolitik setze mit Augenmaß ins Werk, was Strafrecht und Kriminologie zuvor gemeinsam hervor­ge­bracht ha­ben.“[5] Auch wenn das aktuelle Zusam­men­spiel der Akteure auf diesem Feld, Gesetzgebung, Dogmatik und die Verfahrens- und Sanktionspraxis, wohl noch weit von diesem Ideal entfernt sein dürfte, lohnenswert ist die Annäherung an einen derartigen „paradiesischen“ Zustand allemal. In diesem Bild forderte auch Roxin[6] stets „ (…) das Strafrecht unter Berücksichtigung em­pi­rischer, z. B. kri­minolo­gi­scher Erkenntnisse der Verbrechenswirklichkeit im kri­minalpolitischen Kon­text“ fortzuentwickeln. Der Gesetzgeber jedenfalls will diese As­pekte, folgt man zumindestens den Aussagen des aktuellen Koalitions­vertrages für die 19. Legislaturperiode zwi­schen CDU/CSU und SPD vom 07. Februar 2018, stärker als bisher berück­sichtigen. Die Koalitionäre haben sich auf eine „evidenzbasierte Kriminalpolitik[7] geeinigt, bei der „krimi­nologische Evi­denzen sowohl bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen als auch bei deren Evaluation berücksichtigt werden“ sollen. Insgesamt also ein grds. diskurs­freundliches Klima, welches in „Zeiten, in der der Wandel von Staat und Ge­sellschaft auch immer stärker auf das Strafrecht durchschlägt“ (Stichwort: „Digitalisierung“), wohl auch die Beiträge dieses Sammelbandes mit­beeinflusst haben dürfte.

Der vorliegende Band soll in diesem Kontext „den Auftakt für eine kon­tinuierliche Auseinandersetzung mit der Theorie und Praxis des Strafrechts“ darstellen, so die Herausgeber im Vorwort. Ein notwendiger, ja überfälliger Ansatz, der sich aber zunehmend und durchaus vielseitig zu konturieren versucht.

Zabel bezeichnet in seinem einleitenden Beitrag „Strafrecht unter dem Grund­gesetz“ (S. 9 – 44), der gewissermaßen eine konstitutionelle Klammerfunk­tion für die weiteren Beiträge bildet, den derzeitigen Zustand des Sujets u. a. als „Über­gangsstrafrecht“ (vgl. außerdem Fn. 9), unter dem „Großtitel Transfor­mation von Staat und Gesell­schaft“ eingepasst in rasante Ver­än­derungen der „Sozial- und Verbrechenskon­trolle, der Reorganisa­tion der inneren und äußeren Sicherheit (…)“ u. a., und stellt die Frage, wie sich dieser „unumkehrbare Prozess (…) in eine Kultur legitimer Strafrechts­gewähr­leistung“ unter dem Diktat zahl­reicher „pro­duk­tiver bzw. struktureller Ambivalenzen[8] und „latent gestei­gerter Symbolüber­schüsse“ sowie eines „pragmatischen Inter­ven­tions­­mana­ge­ments“ in­te­­grieren las­se. Dies betreffe, im Kontext der Einleitung oben, „Gesetzgebung und Krimi­nal­politik, die Wissenschaft und Dogmatik und die am Verfahren Beteiligten (allesamt). Dieses Netzwerk von Institutionen und Akteuren entscheide, auch das gehöre zur Ambi­valenz des Strafrechts[9], wie konträre Interessen ausgemittelt wer­den sollen.“ Allerdings ginge es bei dem gesellschaftlichen Strukturwandel auch um (ver­fassungs-)„normative Rückkoppelungen“ und Rahmenbedingungen, die auf das Straf­recht selbst zurückwirken. Dies alles finde in einem Span­nungsfeld zwischen einem immer höher werdenden und gleichzeitig indivi­duali­sierten Ord­nungs­verlangen und Sicherheitsbedürfnis statt, und das in demselben Maße, in dem „Kohärenz­erfahrungen“ abnehmen und „Wir-Identitäten“ immer seltener über „allgemein anerkannte, staatlich sanktionierte Sinnagenten organisiert wer­den (bzw.) Moral und Religion sich nicht mehr universalisieren lassen.“ Da tra­ditionelle Konzepte die Logik anerkannter Kohärenzproduktion offenkundig nicht mehr umfänglich be­grün­den könnten, trete das Recht an deren Stelle und das Strafrecht laufe so Gefahr, zum „Si­cher­heitsgewährleistungs- bzw. Kohärenz­straf­recht“ zu werden, räsoniert Zabel. Das müsse sich dann aber auch auf den „Normhaus­halt“ strafrechtlicher Tatbestände aus­wirken, was eines „innovativen Umgangs mit der im Recht angelegten Ambiva­lenz bedürfe.“ Zum Teil könne man diesen Schwenk bereits in spezifischen Eigenschaften des modernen Strafrechts erken­nen, wenn es „allgemeinverbind­liche Orientierungen durch die Koppelung norma­tiver und kommunikativer Strate­gien zu garantieren versuche“, bspw. aber nicht nur durch seinen aufgewachsenen Opferbezug etc. Sehe man Strafrecht auch als „Freiheitsge­währleistungsordnung“ so habe sich die Perspektive in der Mo­derne vom „Kol­lektivismus“ im Sinne eines „gewalthabenden Staates“ in Hegel‘ scher Tradition gewendet, hin zu einem „normativen Individualismus[10], bei dem die „Ver­folgung kollektiver Ziele letztlich an den Belangen und Freiheitsin­teres­sen der davon betroffene Menschen ausgerichtet sei.“ Heute stünden beide Kon­zepte allerdings komplementär zueinander, keines könne für sich einen ab­soluten Deutungsan­spruch reklamieren, weshalb Zabel eher von einem „institu­tionellen Freiheitsver­ständnis“ im Sinne von Institutionen im Verständnis „sozia­ler Netz­werke“ ausgeht. In diesen könne zwischen den Ankerpunkten „Freiheit und Auto­nomie (…), in den Kontexten faktischer Umweltbedingungen“ auch im­mer wieder über neu zu verhandelnde Orientierungspotentiale für ein funk­tionierendes Gemeinwesen diskutiert werden, was bei diesem Entwurf aus­drück­lich „die Existenz oder auch nur die Behauptung von Unsicherheit, Angst und Kontingenz, von Gefahren und Risiken“ als diskursive Elemente beinhalte.

Das Ansinnen erfordert natürlich einen Blick auf die einzelnen Akteure und deren Selbstverständnis. Kubiciel[11] richtet bspw. in seinem Beitrag „Kriminalpolitik und Strafrechtswissenschaft“ (S. 99 – 132) zunächst den Spot auf die Kriminal­politik und stellt deren Aktivitäten die (denkbaren) Impulse der Strafrechts­wissenschaft ge­gen­über. Sein Fazit fällt dabei allerdings recht nüchtern aus. So sei rationale Kriminalpolitik zunehmend von einer Kriminalpolitik zurück­gedrängt worden, „die ad hoc auf das Entstehen neuer sozialer Probleme, Verän­de­rungen gesellschaftlicher Bewusstseinszu­stän­de und die Eröffnung politischer Chancen reagiert“ habe. Aber, gleichermaßen inadäquat habe auch die Straf­rechtswissenschaft auf diese „grundlegenden Verän­derungen“ reagiert, nämlich „mit seit Jahrzenten einge­übten Reflexen und unter Verwendung von seit Jahr­zehnten (erfolglos) bemühter Formeln.“ Sie sei von „einer Debatte über eine ‚Neue Strafrechtswissenschaft‘, wie sie bspw. die Ver­wal­tungsrechtslehre vor dem Hintergrund vergleichbar großer Umwälzungen sein eineinhalb Jahrzehnten führt, (…) weit entfernt.“ Vor allem, und das ist das eigentlich Bemerkenswerte an der Feststellung, sei sie „auf die Herausforde­rungen der zu beobachtenden Umgestaltung des Strafrechts weder konzeptionell noch methodisch ausreichend vorbereitet (…)“ und müsse daher „ihr Selbst­verständnis und ihre Arbeitsweisen überdenken“. Nur so könne „der Renaissance der Kriminalpolitik eine Wieder­geburt der Wissenschaft als Rat- und Impulsgeber folgen.“ Die Wissenschaft müsse sich daher methodisch erweitern und derart „auf weitere Veränderungen des Strafrechts einstellen, die keiner systematischen Idee folgen (…).“ Manche der auf dem Plan stehenden Modifikationen ließen sich nämlich mit den bewährten Formeln nicht mehr adäquat begleiten, weshalb sich auch die Strafrechtswis­senschaft stärker als bisher interdisziplinär, bzw. in Anlehnung an den von Roxin geschöpften Begriff, „sub­si­diärwissenschaftlich“, d. h. „gemein­sam mit Vertre­tern anderer Teildiszi­plinen des Rechts sowie der Rechtspraxis (mit der Suche) nach Alternativen zum Straf­recht“ beschäftigen müsse. Hier ist er im Prinzip erneut deutlich zu erkennen, der „erweiterte“ Gedanke einer „Gesamten Straf­rechtswissenschaft“.

Morsch, aus ihrer damaligen Perspektive (vgl. Fn. 3) an der unmittelbaren Schnitt­stelle zur Gesetzgebung im saarländischen Justizministerium tätig, for­muliert in ihrem Beitrag „Zum Verhältnis von Wissenschaft und Gesetzgebung“ (S. 133 – 151) den Auftrag und die Möglichkeiten der Strafrechtswissenschaft abschließend in mehreren Thesen. Zusammengefasst sei „die Bedeutung der Wis­senschaft bei der He­rauspräparierung von Gesetzesvorhaben und der Bildung des ‚normativen Konsenses‘“ unbestritten, ja, „(gute) Rechtspolitik wäre ohne das Zusam­menspiel mit der Wissenschaft kaum denkbar“, wobei die „Rolle der Wis­senschaft erklärungsbedürftig sei“, denn „das eigene Wissen um die Sach­kom­petenz und die Einschätzung, deshalb mehr zu sagen zu haben, rechtfertige alleine eine gewisse Vorrangstellung nicht.“ Einschränkend bemerkt sie aller­dings, dass „der Wissenschaft im Rahmen der Gesetzgebung vor allem im Stadium der Im­pulsgebung und der Gesetzesvorbereitung eine bedeutende Rolle“ zu­komme. Ihr Einfluss im parlamentarischen Verfahren ist allerdings eher gering, da hier grund­legend andere Weichenstellungen im politischen Prozess nur noch schwer durch­setzbar seien. Leider sei – und das erschwert den kontinuierlichen Beitrag und Ein­fluss auf die Gesetzgebung – „die politische und die wissen­schaftliche Arbeit von einer gewissen ‚Ungleichzeitigkeit‘ geprägt“, wissen­schaftliche und politi­sche Planungen liefen eben nicht synchron. Vor allem aber müsse sich „Wissen­schaft mit der Politik, will sie verstärkt gehört werden, ver­netzen.“ Letzteres findet nach meiner Beobachtung inzwischen in vielen kriminal­politischen Initiativen und Kreisen Ausdruck und erzeugt Aufmerksamkeit.

Natürlich, bleibt man dem List‘ schen Ansatz (Zweckbestimmung) einer „Ge­samten Strafrechtswissenschaft“, der seither über die Jahre immer wieder modi­fiziert, wenn auch vorsichtig aufgegriffen wird (z. B. durch Roxin oder Has­semer), hier durchgängig verhaftet, bedarf es auch einer Stimme der „Krimi­nologie“, in diesem Band vertreten durch Frau Goeckenjan[12] mit dem Beitrag „Strafge­setz­gebung und Krimi­nologie“. Sowohl einleitend wie auch resümierend beschreibt sie den (Erkenntnis-)Zustand und die Beachtung der Kriminologie (als autonome Wissenschaft) innerhalb der Strafrechtswissenschaft wohl einiger­maßen zutreffend als Anto­nymie, denn, „die Kriminologie habe zu vielen Vor­haben der Strafgesetzgebung Substanzielles beizutragen – auch wenn sie damit zumeist nicht gehört wird“, und das, obwohl die Erzielung sozial nützlicher Wirkungen das Strafrecht eigentlich legitimiere, mindestens die Strafwirkungs­forschung und rechtstatsächliche Evaluation von Gesetzen somit „verfassungs­rechtlich (über das) Verhältnismäßigkeitsprinzip das Einfallstor für die Berück­sichtigung empirischer Erkenntnisse bildet.“ Schon deshalb sei es angesichts des mangels einer „Re-Rationalisierung des Kriminalitätsdiskurses“ erforderlich, dass die Kriminologie ihren Fokus weiterhin hierauf richte und der Kriminal­politik permanent einen Spiegel vor­halte. Eine „kritische Begleitung der Vor­gänge in der Kriminalpolitik durch die Kriminologie scheint heute mehr denn je erforderlich“, so Goeckenjan. In die gleiche Kerbe, ebenfalls mit krimino­logischem Impetus, schlägt im Übrigen in einem weiteren Beitrag mit dem Titel „Evidence based Kriminalpolitik?“ Frau Höffler[13]. Sie bringt dabei deutlich schon über die in Frageform gegossenen Titulierung ihres Beitrags zum Aus­druck, dass die Kriminologie (wie auch die Strafrechtswissenschaft) dabei „nicht nur mantrahaft auf ihre eigene Notwen­digkeit rekurrieren, sondern sich ihr Po­ten­tial und ihre Problemlösungsfähigkeit, ihre Ziele, kurz, ihr Programm immer wieder neu erstreiten und mit einem modernen Inhalt füllen“ müsse und wenn sie nur dabei hilft, „einen kritischen Blick auf alte Gewohnheiten frei(zu)geben“. Insoweit schließt Fr. Höffler wiederum den „kriminologischen“ Kreis zu Kubiciel und dessen progressiven Blick auf die „Strafrechtswissenschaft“, in diesem Band thematisch sehr schön vereint unter dem Ideal einer „Gesamten Strafrechts­wissenschaft“ und unter Beteiligung aller dargestellten Akteure.

Die Herausgeber haben einen wirklich ansehnlichen und sehr lesenswerten  Sam­mel­band zusammengestellt, aus dem ich mir exemplarisch, zugegeben mit diszi­plinär verengtem Blick, nur einige der allesamt sehr lesenswerten zehn Beiträge herausgegriffen habe, und damit den selbst angekündigten Einstieg für eine kon­tinuierliche Aus­einandersetzung mit der Theorie und Praxis des Strafrechts hervorragend be­wältigt. Mit einer künftig noch intensiveren Berücksichtigung der Praxis könnte der interdisziplinäre Charakter des vertretenen Ansatzes, bleiben wir bei Roxin und seiner „Subsidiärwissenschaft“, sogar noch verstärkt werden. Aber, ein solch reizvoller, weil facettenreicher Auftakt macht sehr neugierig auf die Fortsetzung der Reihe.

[1] Prof. Dr. iur. Benno Zabel, B.A., Rechtswissenschaftler, Lehrstuhl für Strafrecht und Rechtsphi­lo­sophie an der Universität Bonn. Mitherausgeber der Nomos-Reihe „Grundlagen des Straf­rechts“.

[2] Vgl. Verlags-Website und Inhaltsverzeichnis des Sammelbandes in der eLibrary des Nomos-Verlags.

[3] Dr. iur. Anke Morsch, seit Januar 2018 Präsidentin des Finanzgerichts des Saarlandes, vorher Staats­sekretärin im saarlän­dischen Ministerium der Justiz a. D. Ihr Vortrag ist allerdings noch in der ursprünglichen Fassung vom Juni 2016 in dem Band vertreten.

[4] Das zeigt sich z. B. auch mit der Herausgabe neuer strafrechtswissenschaftlicher Reihen, wie z. B. dem Ende 2018 im ersten Band herausgegebenen neunbändigen „Handbuch des Strafrechts“, vgl. Besprechung von Feltes im PNL.

[5] Hassemer, Wilfried, 2008, S. 116 („Strafrecht. Sein Selbstverständnis, seine Welt“, Berliner Wissen­schafts-Verlag) und 2005, S. 19 („Kriminologie – Strafrecht – Kriminalpolitik“, in: Pilgram et al. (Hrsg.), Kriminologie. Akteurin und Kritikerin gesellschaftlicher Entwicklung, Jahrbuch für Rechts- und Kriminalsoziologie `04).

[6] Roxin, Claus, 2006, S. 4 f. (in: Strafrecht. Allgemeiner Teil, Band I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre, C. H. Beck Verlag, München)

[7] Koalitionsvertrag, S. 133 f., Z. 6289 ff.

[8] Herunter versteht er z. B. die „Karriere der (dem Strafrecht grds. nicht wesensfremden) abstrakten Gefährdungsdelikte zum programmatischen Instrument der Kriminalitätsbewältigung“ oder auch die „(Re-)Moralisierung des Normhaushaltes“ über die Ausbringung und Gestaltung von „Verhaltens-, Ge­fühls- und Tabuschutzdelikten“ und auch die „Funktionsverschränkungen zwischen Polizei- und Strafrecht“ (jüngst z. B. im Rahmen der Polizeirechtsnovelle in NRW unter Ausbringung eines eigenständigen Straftatbestandes in § 34d Polizeigesetz zur Sanktionierung des Verstoßes gegen voll­streckbare gerichtliche Anordnungen in den §§ 34 b und c des Gesetzes explizit als Nebenstrafrecht ausgebracht), welche einer „folgenorientierten Kriminalpolitik, die das Straf­recht in ein Instrument einer exzessiven Kontrollkultur“ im Sinne Garlands verwandeln könnten, immer stärkeren Aus­druck verleihen könnten, wobei er die Ausweitung des Sujets zum „Sicherheitsstrafrecht“ keineswegs rund­weg ablehnt.

[9] Weshalb Zabel von einem, das ist im Übrigen eine Begriffsneuschöpfung, die ich in diesem Kontext noch nicht gehört habe, „Unsicherheitsbeherrschungsstrafrecht“ spricht.

[10] Nach Hörnle, Prof. Dr. iur. an der HU Berlin.

[11] Michael Kubiciel, Prof. Dr. iur., Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Augsburg.

[12]  Frau Ingke Goeckenjan, Prof. Dr. iur., Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Ruhr-Universität Bochum.

[13]  Frau Katrin Höffler, Prof. Dr. iur., Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Göttingen.

Rezensiert von: Holger Plank